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Die Möglichkeiten auf einen Blick
Unser Beitrag zur Transparenz
Zur weiteren Information möchten wir Ihnen alle uns bekannten Möglichkeiten zur Beschäftigung einer osteuropäischen Betreuungskraft (hier am Beispiel Polens) in einer kurzen Zusammenfassung vorstellen, damit Sie uns mit anderen Unternehmen vergleichen können und selbst prüfen können, welche Unternehmen 'legal' diese Vermittlung betreiben.
Um Ihnen einen besseren Überblick der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu geben und Ihnen zu helfen, 'schwarze Schafe' von seriösen Agenturen zu trennen, haben wir den Bundesverband zur Qualitätssicherung für Vermittlungsagenturen (mit)gegründet..
1. Selbständig in Deutschland
Die Betreuungskräfte melden ein Gewerbe - und bei der zuständigen Einwohnerbehörde ihren Wohnsitz an.
Sie dürfen dies aufgrund der im EU-Beitrittsvertrag geregelten Niederlassungsfreiheit.
Voraussetzungen:
- Die Betreuungskräfte sind ordnungsgemäß wohnrechtlich gemeldet.
- Die Betreuungskräfte sind im Besitz einer gültigen Gewerbeanmeldung und haben die Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit dem Finanzamt mitgeteilt.
- Es müssen Rechnungen mit Steuernummer geschrieben werden.
- Es müssen Verträge geschrieben werden. Steuerunterlagen müssen vorbereitet werden.
- Die Betreuungskräfte müssen im Jahr mehrere Auftraggeber haben.
- Diese Voraussetzungen sind erfüllbar, legal und werden von uns in Verbindung mit Punkt 2 umgesetzt.
Problem: Der Verdacht der Scheinselbständigkeit. Behörden gehen zusehends rigider vor, wenn Ihnen ein Fall bekannt oder angezeigt wird. Wir bedauern das sehr und fordern die Politiker auf, diesen Weg schleunigst zu regeln. Es darf nicht sein, dass Familien und Betreuerinnen diskriminiert werden.
Nach den Richtlinien der EU (§§ 1307 ff) sind sozialversicherungspflichtige Mitglieder der Mitgliedsstaaten in allen EU-Ländern auch versichert und bedürfen keiner gesonderten Versicherung.
Unsere Betreuer/innen betreiben überwiegend in Deutschland bzw. Österreich ein Gewerbe, da sie in der Regel länger als ein halbes Jahr (kumuliert) ihre Dienstleistungen dort anbieten.
Problem: Man hat aus Deutschland überhaupt keine Kontrolle, ob das Gewerbe nicht wieder abgemeldet wurde und die Krankenkassenbeiträge auch ordentlich bezahlt werden. Zudem muss genau wie bei der Entsendung eine nicht unerheblicher Teil der Einkünfte im Herkunftsland erzielt werden.
3. Agentur für Arbeit in Deutschland
Die Familie ist mit allen Rechten und Pflichten ein Arbeitgeber. Das bedeutet auch, dass in Urlaubs- und Krankheitszeiten die Betreuung entweder ausfällt oder Sie einen zweite Kraft zusätzlich einstellen müssen. Obendrein kommen bei einer tarifgerechten Entlohnung incl. aller steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteile Kosten in Höhe von bis zu 3000,00 Euro/Monat auf die Familen zu.
Die Familie muss eine Stelle bei der Agentur für Arbeit melden (Voraussetzung ist, dass jemand mit einer Pflegestufe im Haushalt lebt). Ob nun eine namentliche oder eine allgemeine Anforderung gemacht wird - es erfolgt auf jeden Fall eine Vorrangigkeitsprüfung, ob nicht doch ein Deutscher diese Arbeit annehmen könnte. Wenn das ausgeschlossen ist, kann der Antrag erst genehmigt werden. Das dauert in der Regel 5-6 Wochen.
Wenn keine lückenloser Plan für das ganze Jahr mit verschiedenen Arbeitnehmer/innen vorgelegt werden kann, muss dieses Procedere bei jedem neuen Arbeitnehmer erneut durchgeführt werden.
Problem: zu kompliziert, zu brüokratisch und wenn alles 'richtig' gemacht wird zu teuer.
4. Entsendung von einem osteuropäischen Dienstleistungsunternehmen
Ein Vermittlungsbüro gibt in der Regel Ihre Adresse weiter an ein Unternehmen in Osteuropa. (Anmerkung: GKT gibt die Adresse nicht weiter, sondern entsendet selbst. Es entfällt also ein weiterer, meist unbekannter Partner!)
Die Betreuungskräfte sind dort bei diesem Unternehmen angestellt.
Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit werden Sie zur Familie entsendet. Dieses Unternehmen führt auch alle Sozialversicherungsbeiträge ab. Der Nachweis hierfür ist ein Formular – das E101. Allerdings geben sich deutsche Behörden damit zufrieden, wenn diese Bescheinigung vorliegt - ohne den rechtmässigen Hintergrund zu erfragen.
Wenn eine sogenannte E-101-Bescheinigung für einen ausländischen Arbeitnehmer vorlegt wird, muss er für diesen keine Beiträge an die deutschen Sozialversicherungen abführen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH 1 StR 44/06 - Urteil vom 24. Oktober 2006 (LG München I) selbst dann, wenn die Bescheinigung von dem Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes erschlichen worden ist.
Nach unserer Kalkulation ist solch ein Einsatz teurer als von den meisten Agenturen angeboten wird (bis ca 2200,00 Euro/Monat). Agenturen, die diese Dienstleistung mit weniger Monatskosten anbieten, zahlen entweder den Frauen weniger Geld aus - oder es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit.
Die Maximale Entsendezeit beträgt 12 Monate, durch ein und das gleiche Unternehmen wobei die 12 Monate durch mehrere Mitarbeiter abgedeckt werden können. Um die Entsendezeit zu verlängern wird nach 12 Monaten das Unternehmen gewechselt und ein neuer Vertrag geschlossen.
Ein legales und faires Modell
- für alle Beteiligten.
siehe auch: Rechtsanwältin Malgorzata Eggner
Quellen aus der Homepage des polnischen Sozialversicherungsträgers (ZUS):
http://www.zus.pl/files/Zasady_wydawania_formularzy_E101.pdf
Vielen Dank an Frau Dorota Lewandowska und Herrn Michael Gomola für die deutsche Übersetzung.
Eingestellt von Werner Tigges, 02. Oktober 2007


