AGB

I.   Persönlicher, sachlicher und örtlicher Anwendungsbereich

  1. Die Gesellschaft CareWork Sp. z o.o. Sp. k. (im Folgenden: CAREWORK genannt) erbringt die im Abs. 4. genannten Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) und der durch CAREWORK geschlossenen Dienstleistungsverträge, deren Bestimmungen mit diesen AGB im Einklang stehen. Dasselbe gilt für durch CAREWORK unterbreitete Angebote bezüglich der Erbringung der im Abs. 4. genannten Dienstleistungen.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnt CAREWORK ausdrücklich ab.  Das Schweigen von CAREWORK auf derartige abweichende Geschäftsbedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung  zu derartigen Bedingungen bzw.  Geschäftsbedingungen.  Dasselbe gilt auch für Verträge, die in der Zukunft geschlossen oder angebahnt werden.
  3. CAREWORK erbringt die im Abs. 4. genannten Leistungen mit Hilfe ihres Personals und/oder durch Einsatz freier Mitarbeiter bzw. anderer Subunternehmer, die mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand beauftragt werden. In allen Fällen gilt CAREWORK als Dienstleistungserbringer.
  4. CAREWORK erbringt ausschließlich Dienstleistungen, die den im Gesellschaftsvertrag geregelten Gesellschaftszweck fördern. Dementsprechend erbringt CAREWORK zugunsten ihrer Kunden überwiegend Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung und Unterstützungsleistungen bei alltäglichen Aktivitäten hilfebedürftiger Personen, sowie – wenn auch in einem geringeren Umfang – Leistungen, die im Bereich der Grundkörperpflege liegen. Kunden oder den von Kunden genannten (hilfsbedürftigen) Personen werden hierzu Versorgung, Unterstützung und Betreuung gewährt, so dass sie in die Lage versetzt bzw. in der Lage gehalten werden sollen, selbstständig zu agieren und somit im eigenen Haushalt verbleiben zu können.
  5. CAREWORK erbringt keine Leistungen im Bereich der medizinischen Behandlung und/oder der sonstigen medizinischen Versorgung.
  6. CAREWORK erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf dem Gebiet der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland, wobei in Deutschland CAREWORK weder über eine feste Geschäftseinrichtung noch über Anlagen verfügt, die der CAREWORK bei der Erbringung ihrer Leistungen auf irgendwelche Art und Weise dienen oder dienen könnten.

II.    Erfüllung der Dienstleistungsverträge

  1. Rechtstitel für die Erbringung durch CAREWORK aller im Pkt. I. Abs. 4. genannten Leistungen sind ausschließlich die durch CAREWROK mit ihren Kunden schriftlich oder dokumentarisch geschlossenen Dienstleistungsverträge. Mit der Erfüllung der Verträge wird, unter Vorbehalt des Abs. 2, erst nach Vertragszeichnung begonnen. Welche Leistungen im Einzelnen und in welchem Umfang dabei ausgeführt werden, wird im jeweiligen Dienstleistungsvertrag unter „Vertragsgegenstand“ geregelt. Etwaige Ansprüche der Kunden auf Erbringung anderer als vom Vertragsgegenstand erfassten Leistungen und/oder die Erbringung der Leistungen in einem Umfang, der über den im Vertragsgegenstand geregelten Umfang hinausgeht, sind ohne entsprechende Vertragsänderungen stets ausgeschlossen.
  2. CAREWORK hat das Recht, die Erbringung des jeweiligen Vertragsgegenstandes nach Vertragsabschluss zu verweigern, wenn der Kunde und/oder die von ihm genannte (hilfsbedürftige) Person und/oder eine sonstige Person, mit der CAREWORK in nicht nur vorübergehendem Kontakt bei der Dienstleistungserbringung steht, an einer ansteckenden Krankheit leidet und dieser Umstand vor dem Abschluss des Dienstleistungsvertrages der CAREWORK vom Kunden in Form eines ärztlichen Attests über Art und Umfang der Krankheit nicht mitgeteilt wurde. Gleiches gilt, wenn bei einer der vorstehend genannten Personen während der Vertragsausübung durch die CAREWORK eine ansteckende Krankheit festgestellt wird und dieser Umstand der CAREWORK innerhalb von 48 Stunden nach dem Feststellungstag nicht mitgeteilt wurde.
  3. Die Erbringung der im Pkt. I. Abs. 4. genannten Leistungen, die im jeweiligen Dienstleistungsvertrag vom „Vertragsgegenstand“ nicht erfasst werden, ist erst dann zulässig und möglich, wenn in dem betroffenen Dienstleistungsvertrag der „Vertragsgegenstand“ um diese Leistungen erweitert wurde. Dies gilt analog für Erbringung von Leistungen in einem Umfang, welcher über den im Vertragsgegenstand geregelten ursprünglichen Umfang hinausgeht.
  4. Zur Erfüllung des jeweiligen Vertragsgegenstandes nutzt CAREWORK kein(-e) Kundenkraftfahrzeug(-e) und hat keinen Anspruch auf die Nutzung dieses/dieser Fahrzeugs(-e), es sei denn, dies wird im jeweiligen Vertrag ausdrücklich anders vereinbart.
  5. CAREWORK trifft keine Nebenabreden zu den von ihr geschlossenen Dienstleistungsverträgen. Mithin ist ein Berufen auf Nebenabreden ausgeschlossen.
  6. Wird der jeweilige Vertragsgegenstand auf dem Gebiet der Republik Polen erfüllt, dann erfolgt dies stets unter Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften des polnischen Rechts. Ist der Erfüllungsort des jeweiligen Vertragsgegenstandes die Bundesrepublik Deutschland, dann werden bei der Erfüllung dieses Vertragsgegenstandes – soweit erforderlich – zusätzlich alle sich aus den deutschen Rechtsvorschriften ergebenden Voraussetzungen eingehalten.
  7. Ist die ordentliche und fristgerechte  Erfüllung des jeweiligen Vertragsgegenstandes aus den vom Kunden und/oder durch die CAREWORK genannten Ursachen bzw. Gründen vorübergehend gestört, dann wird Leistungserbringung wie folgt fortgesetzt:
    a)    Liegen der Störung vom Kunden genannte und begründete Ursachen, insb. nicht ausreichende Zufriedenheit mit der Leistungsqualität, zugrunde, dann hat CAREWORK innerhalb von 14 Tagen eine mängelfreie Erfüllung des Vertragsgegenstandes sicherzustellen. Dies gilt auch für Personalwechsel und/oder Ersatz eines mit der Erfüllung des jeweiligen Vertragsgegenstandes beauftragten freien Mitarbeiters oder selbstständigen Subunternehmers. Die vorstehend genannte Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Ursache der CAREWORK mitgeteilt wurde.
    b)    Liegen der Störung durch CAREWORK genannte Ursachen (insb. schwerwiegende Krankheit oder folgenschwere persönliche Umstände des CAREWORK-Personals bzw. eines von CAREWORK mit der Erfüllung des Vertragsgegenstandes beauftragten freien Mitarbeiters oder selbstständigen Subunternehmers), zugrunde, dann hat CAREWORK 7 Tage, gerechnet vom Tag, an dem die Ursache mitgeteilt worden ist, um die mangelfreie Erfüllung des Vertragsgegenstandes sicherzustellen; dies gilt auch für Personalwechsel und/oder Ersatz eines mit der Erfüllung des jeweiligen Vertragsgegenstandes beauftragten freien Mitarbeiters oder selbstständigen Subunternehmers.
  8. Der Wechsel einer durch CAREWORK zur Erfüllung des jeweiligen Vertragsgegenstandes vorgesehenen Person durch eine andere Person findet – zur Vermeidung von Störungen bei der Dienstleistungserbringung – an einem Tag statt und die leistungsabhängige Vergütung wird dabei nicht beeinflusst. Erstreckt sich der Wechsel auf eindeutigen Wunsch des Kunden auf mehrere Tage, dann steht CAREWORK eine Entschädigung in Höhe des vertraglich geregelten Tagessatzes für jeden zusätzlichen Wechseltag zu.

III.   Preisbestimmung und Zahlungsmodalitäten

  1. Für die tatsächliche Erfüllung des jeweiligen Vertragsgegenstandes  steht der CAREWORK die im jeweiligen Vertrag festgelegte Vergütung zu.
  2. Tritt bei der Erfüllung des jeweiligen Vertragsgegenstandes eine der im Pkt. II. Abs. 7. genannten Ursachen (Gründe) auf, dann wird die Vergütung:
    –    im Fall der vom Kunden genannten Ursachen [Pkt. II. Abs. 7. a)] um einen mit dem Kunden vereinbarten Abschlag gemindert,
    –    im Fall der von CAREWORK genannten Ursache [Pkt. II. Abs. 7. b)] für nicht erbrachte Leistungen nicht erhoben.
  3. Der Kunde darf gegen (Geld-)Ansprüche der CAREWORK nicht aufrechnen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sind zwischen dem Kunden und der CAREWORK im jeweiligen Dienstleistungsvertrag dem Grunde und der Höhe nach als aufrechenbare Ansprüche zugelassen oder rechtskräftig festgestellt worden.
  4. Der Kunde darf gegenüber den Ansprüchen der CAREWORK ein Zahlungsverweigerungsrecht nur geltend machen, wenn der zugrunde liegende Anspruch zwischen dem Kunden und der CAREWORK im jeweiligen Dienstleistungsvertrag dem Grunde und der Höhe nach vereinbart oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
  5. Der Kunde hat gegenüber der CAREWORK keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten, die ihm aus der Beauftragung von Dritten (die er im Zeitraum der Nichterfüllung des Vertragsgegenstandes beauftragt hat) entstehen und auf die im Pkt. II. Abs. 7. b) genannten Ursachen zurückzuführen sind. Dasselbe gilt für Ausgleichszahlungen in Verbindung mit Verdienstausfallzeiten des Kunden bzw. anderer Familienangehöriger, die sich auf den o. g. Zeitraum erstrecken.
  6. Der Kunde begleicht alle Rechnungen der CAREWORK durch Banküberweisungen auf das im jeweiligen Dienstleistungsvertrag angegebene Konto der CAREWORK; gegebenenfalls anfallende Überweisungsgebühren trägt ebenfalls der Kunde. Als Zahlungstag gilt der Tag des Zahlungseingangs auf dem Konto der CAREWORK. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, stehen der CAREWORK Verzugszinsen in Höhe von 5 vom Hundert zu.

IV.    Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Gründen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 ausgeschlossen.
  2. CAREWORK haftet ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden bei der Vertragserfüllung, soweit es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, und wenn ihre zwingende Haftung sich direkt aus gesetzlichen Vorschriften ergibt. In diesen Fällen ist der Anspruch auf Schadenersatz auf den typischerweise eintretenden Schaden bzw. die Schadenshöhe begrenzt.
  3. Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn CAREWORK aufgrund vertraglicher Regelungen zur Erfüllung des jeweiligen Vertragsgegenstandes ein Kundenkraftfahrzeug nutzt und es dabei beschädigt. In diesem Fall sind sämtliche Schadensersatzansprüche der Kunden (in Verbindung mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen) ausgeschlossen.
  4. CAREWORK trägt keinerlei Verantwortung für Umstände aller Art, die der Kunde und/oder die von ihm genannte (hilfsbedürftige) Person durch Nichteinhaltung von Anordnungen und/oder Empfehlungen der behandelnden Ärzte und/oder des sonstigen medizinischen Personals zu vertreten hat.

V.     Transport zum Ort der Dienstleistungserbringung

Die Organisation und Durchführung des Transports zum Ort der Erfüllung des jeweiligen Vertragsgegenstandes gehören zu den Aufgaben der CAREWORK.

VI.    Entschädigungsansprüche

  1. Der CAREWORK steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn sie den jeweiligen Vertragsgegenstand plötzlich und/oder unerwartet ohne eigenes Verschulden nicht mehr erfüllen kann. Dies gilt insbesondere für den Fall eines unvorhersehbaren länger andauernden Krankenhausaufenthaltes des Kunden und/oder einer von ihm genannten (hilfsbedürftigen) Person oder seines/ihres Todes. Die Höhe der Entschädigung wird im jeweiligen Dienstleistungsvertrag geregelt.
  2. Abs. 1 gilt entsprechend, wenn CAREWORK den jeweiligen Vertragsgegenstand zugunsten von mehreren vom Kunden genannten (hilfsbedürftigen) Personen erfüllt und plötzlich und/oder unerwartet ohne eigenes Verschulden diesen Vertragsgegenstand zum Teil (d.h. für eine von diesen Personen) nicht mehr erfüllen kann.

VII.    Beendigung des jeweiligen Dienstleistungsvertrages

  1. Die mit bzw. von CAREWORK abgeschlossenen Dienstleistungsverträge werden beendet, wenn
    –    die Geltungsdauer des Dienstleistungsvertrages infolge des Ablaufs des Zeitraums, für den der Vertrag geschlossen wurde, ausläuft,
    oder
    –    ein Dienstleistungsvertrag mit Einhaltung der jeweils im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist ordentlich gekündigt wird,
    oder
    –    ein Dienstleistungsvertrag fristlos aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt wird,
    oder
    –    im Todesfall des Kunden und/oder der von ihm genannten (hilfsbedürftigen) Person.
  2. Im Fall einer ordentlichen Vertragskündigung hat die durch CAREWORK zur Erfüllung des jeweiligen Vertragsgegenstandes vorgesehene Person den Ort der Erfüllung dieses Vertragsgegenstandes spätestens einen Tag nach Beendigung des Vertrages, zu verlassen. Der Ort der Erfüllung des jeweiligen Vertragsgegenstandes ist in einem üblichen ordentlichen Zustand zu verlassen.
  3. Als wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 gilt:
    a)    aus Sicht des Kunden
    –    die Nichterfüllung des Vertragsgegenstandes durch CAREWORK,
    –    die Erfüllung des Vertragsgegenstandes durch die von CAREWORK vorgesehene Person unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen Rauschmitteln,
    –    Vorlage eines Diebstahlsnachweises des Eigentums des Kunden und/oder der von ihm genannten hilfsbedürftigen Person durch die von CAREWORK zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes vorgesehene Person,
    b) aus Sicht von CAREWORK:
    –    das Herrschen von Umständen am Ort der Erfüllung des Vertragsgegenstandes, die eine ordentliche und fristgerechte Erfüllung dieses Vertragsgegenstandes unmöglich machen,
    –    der körperliche oder geistige Zustand des Kunden und/oder einer von ihm genannten hilfsbedürftigen Person, die die Erfüllung des Vertragsgegenstandes nicht mehr zulässt,
    –    eine Situation am Ort der Erfüllung des jeweiligen Vertragsgegenstandes, die die körperliche Integrität der mit dieser Erfüllung beauftragten Person gefährdet,
    –    die vollständig oder zum Teil unterbliebene Auszahlung der Vergütung durch den Kunden oder nicht fristgerechte Zahlung dieser Vergütung.

VIII.    Änderungen der AGB’s

  1. Alle Änderungen der AGB‘s haben schriftlich oder dokumentarisch zu erfolgen. Über jede Änderung wird der Kunde in Kenntnis gesetzt. Die jeweils geltende Fassung der AGB‘s befindet sich auf der Internetseite der CAREWORK unter: https://www.24stundenbetreut.com/agb.html
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB‘s unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Teil der AGB‘s davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist in einem solchen Fall durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung nahe kommt.

IX.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Vorbehaltlich der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Bestimmungen und soweit rechtlich zulässig, unterliegen alle durch CAREWORK geschlossenen Dienstleistungsverträge ausschließlich dem polnischen Recht. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand der Sitz der CAREWORK.

 

Stand: 15. Juni 2020