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Was sich 2021 alles ändert – Behindertenpauschbetrag und Pflegepauschbetrag steigen

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Wegen außergewöhnlicher Belastungen, die mit einer Behinderung einhergehen, wurde der Behindertenpauschbetrag eingeführt und in Höhe sowie Umfang seit dem Jahr 1975 nicht mehr verändert. Erst im Oktober dieses Jahres hat der Deutsche Bundestag eine mit einer Erhöhung der Beträge verbundene Änderung auf den Weg gebracht, die ab 2021 Gültigkeit hat.

Der Behindertenpauschbetrag ist und bleibt eine Möglichkeit der steuerlichen Entlastung. Durch ihn sollen Kosten, die wegen der Behinderung immer wieder anfallen, ausgeglichen werden.

Hierzu gehören beispielsweise Medikamente, Hilfsmittel wie Prothesen oder Rollstühle und Kosten für einen erhöhten Wäschebedarf. Der Pauschbetrag wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung genutzt, um die Steuerlast zu reduzieren. Bislang konnten aber generell nur behinderte Menschen vom Pauschbetrag profitieren, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Auch Menschen mit einem GdB von mindestens 25 konnten bislang den Pauschbetrag nur dann geltend machen, sofern ein Anspruch auf Rente oder andere laufende Bezüge besteht, die Behinderung die körperliche Beweglichkeit beeinflusst oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.

Ab dem 01.01.2021 sollen nicht nur die Beträge des Behindertenpauschbetrages steigen, sondern auch Lockerungen bei den Voraussetzungen eingeführt werden.

Erhöhung und Erweiterung
des Behindertenpauschbetrages ab 2021

Bundeskabinett und Bundestag haben die Erhöhung und Lockerung des Behindertenpauschbetrages bereits beschlossen. In seiner Höhe soll der Behindertenpauschbetrag verdoppelt werden. Bislang wurde der Pauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen ab einem GdB von 25 in einer Höhe zwischen 310,00 € bis 1.420,00 € gewährt. Hilflose und blinde Menschen konnten einen Pauschbetrag bis zu 3.700,00 € geltend machen. Durch das neue Gesetz sollen mehr Menschen in den Genuss der Pauschbeträge kommen. Die Voraussetzungen wurden entsprechend gelockert und an das Sozialrecht angepasst. Ab 2021 bedarf es demnach einen GdB von mindestens 20, um den Behindertenpauschbetrag geltend machen zu können. Dies unabhängig von den ursprünglichen Voraussetzungen; also dem fortlaufenden Leistungsbezug, der Bewegungseinschränkung oder der Berufskrankheit. Die neuen Beträge variieren zwischen 384,00 € und 2.840,00 €, wobei hier wiederum der festgestellte Grad der Behinderung ausschlaggebend ist. Zusätzlich zum neuen Behindertenpauschbetrag wurde ein Fahrtkosten-Pauschbetrag im Gesetzesentwurf verankert. Bis zu 900,00 € sollen Menschen mit einer Seh- oder Gehbehinderung ab 2021 geltend machen dürfen. Für stärker eingeschränkte Menschen soll der Fahrtkosten-Pauschbetrag bis zu 4.500,00 € im Jahr ausgeweitet werden.

Erhöhung des Pflegepauschbetrages ab 2021

Der Pflegepauschbetrag als Steuervorteil für pflegende Angehörige soll grundsätzlich als staatliche Anerkennung für die häusliche Pflege betrachtet werden. Privatpersonen, die Bekannte oder Familienangehörige zu Hause pflegen, können den Pflegepauschbetrag bei ihrer Steuererklärung geltend machen. Bis einschließlich Dezember 2020 beträgt der Pflegepauschbetrag 924,00 € pro Jahr und wird bei der Steuererklärung eingesetzt, um die Steuerlast zu verringern.

Auch der Pflegepauschbetrag wird ab 2021 erhöht. Eine Erhöhung wurde von 924,00 € auf 1.800,00 € pro Jahr vorgenommen. Und neu ist auch, dass der Anspruch nicht mehr nur dann gilt, wenn der Pflegebedürftige in Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder GdB mit Merkzeichen „H“ für hilflos oder „Bl“ für blind eingruppiert worden ist.

Für die häusliche Pflege von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 sollen 600,00 € und mit Pflegegrad 3 sogar 1.100,00 € als
Pflegepauschbetrag geltend gemacht werden können. Ab 2021 haben also auch pflegende Angehörige, die Pflegebedürftige mit diesen Pflegegraden zu Hause versorgen, zum ersten Mal Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag.

Tipp: Wer zwei Pflegebedürftige gleichzeitig pflegt, kann auch den doppelten Pflegepauschbetrag geltend machen. Wird ein Pflegebedürftiger jedoch von zwei privaten Personen gepflegt, so müssen sich diese den Pauschbetrag entsprechend aufteilen.

Sonstige Finanz-Tipps für
Pflegende und Pflegebedürftige

Nicht neu – aber leider häufig unbekannt – ist der Entlastungsbetrag. Durch den Entlastungsbetrag der Pflegekasse werden pflegende Angehörige oder Pflegepersonen mit bis zu 125,00 € im Monat entlastet. Der Entlastungsbetrag kann beispielsweise für Tagespflege, Nachtpflege, Pflegedienste, Kurzzeitpflege, Alltagsunterstützungen und weitere Dienstleistungen verwendet werden. Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad.

Der Entlastungsbetrag muss nicht gesondert beantragt werden. Es reicht, die entsprechenden Belege und Rechnungen bei der Pflegekasse einzureichen, die dann eine Erstattung vornimmt. Manchmal rechnet ein Pflegedienst den Entlastungsbetrag auch direkt mit der Pflegekasse ab, sofern eine entsprechende Abtretungserklärung vorliegt.

Der Entlastungsbetrag kann auch nachträglich noch geltend gemacht werden. Wurde der jährlich Anspruch nicht ausgeschöpft, so kann der restliche Betrag noch bis Ende des Jahres aufgebraucht werden. Offene Beträge können bis Ende Juni des nächsten Jahres noch in Anspruch genommen werden.

Dies unterstreicht auch, warum es so wichtig ist, alle Belege zu sammeln. Am Jahresende beginnt immer wieder das große Suchen und Sortieren. Rechnungen und Belege sind nicht nur Voraussetzung für den Entlastungsbetrag, sondern oftmals auch steuerlich relevant. Bei der Steuererklärung können nämlich beispielsweise auch Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wozu u.a. auch ambulante Pflegedienste oder aber Haushaltshilfen gehören.

Haushaltshilfen, die sich um Pflegebedürftige kümmern, müssen in der Regel bei der Minijobzentrale gemeldet werden. Sie werden mit einem Lohn von bis zu 450,00 € im Monat entlohnt. Diese Lohnkosten können bis zu einem Betrag von 2.550,00 bei der Steuer geltend gemacht werden. Davon erkennt das Finanzamt 20 %, also maximal 510,00 €, an. Dies auch dann, wenn es sich bei der Haushaltshilfe um eine Verwandte handelt, die nicht mit im gleichen Haushalt wohnt.

Es kann sich demnach immer lohnen, sämtliche Abrechnungen und Belege ordentlich aufzubewahren.