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Die Berücksichtigung von Demenz in den neuen Pflegegraden

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Auch wenn seit der Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegraden am 01.01.2017 bereits einiges an Zeit verstrichen ist, bestehen in Bezug auf die Beurteilung von Demenzkranken noch immer Irritationen.

Da nach den neuen Regelungen nunmehr auch kognitive Einschränkungen bei der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden, können auch Menschen mit beginnender Demenz Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, die beispielsweise die Kosten für eine 24-Stunden-Pflege erleichtern.

Vor dem Wechsel von Pflegestufe auf Pflegegrad mussten neben der demenziellen Erkrankung zusätzlich körperliche Einbußen vorliegen, um als pflegebedürftig eingestuft zu werden. Da aber eine beginnende Demenz zunächst kaum Auswirkungen auf die Selbstversorgung und somit den Alltag hat, sind viele Antragsteller durch das alte Raster gefallen und konnten keine Leistungen beziehen. Entscheidend war bis 2016 nur, wieviel Zeit für die Pflege aufgewendet werden musste.

Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz wurden jedoch nicht nur die drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade umgewandelt, sondern auch psychische und kognitive Einbußen in die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit mit einbezogen. Heute geht es also darum, die verbliebene Selbstständigkeit zu beurteilen.

 

Die Beurteilung von Demenz beim Pflegegrad

Bei einer Demenz handelt es sich um eine schleichend fortschreitende Erkrankung des Gehirns, die in verschiedenen Formen auftritt. In der Regel äußert sich eine demenzielle Erkrankung durch Defizite im emotionalen, sozialen und kognitiven Bereich. Für eine lange Zeit war die Demenzforschung noch nicht weit genug, um diese „nicht körperlichen“ Einschränkungen mit Ansprüchen auf Pflegeleistungen ausreichend in Einklang zu bringen. Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz wurden insgesamt fünf Grade der Pflegebedürftigkeit festgelegt, die diese Einschränkungen mit einbeziehen. Die Gutachter des MDK nutzen hierfür ein Begutachtungsassessment mit insgesamt sechs Kriterien, die wir in unserem Pflegegeld-Ratgeber näher erläutert haben.

Die Gutachter überprüfen, wie selbstständig der Pflegebedürftige noch ist und bei welchen Aufgaben im Alltag Unterstützung und Betreuung notwendig ist. In den einzelnen Kategorien

  • Mobilität,
  • kognitive sowie kommunikative Fähigkeiten,
  • psychische Probleme sowie Verhaltensweisen,
  • Fähigkeit zur Selbstversorgung,
  • Bewältigung und Umgang mit der Krankheit sowie Therapie,
  • Belastungen im Alltag und soziales Umfeld

verteilt der Gutachter Punkte und errechnet anhand der Summe den jeweiligen Pflegegrad. Mit seinem Pflegegutachten gibt er der Pflegeversicherung ein Mittel an die Hand, den Pflegegrad abschließend zu bewilligen und zu bestimmen.

Hilfestellung für Angehörige

Wenn Angehörige beobachten, dass es in der Familie jemanden gibt, der wegen psychischen, körperlichen oder alterstypischen Einschränkungen Unterstützung benötigt, ist guter Rat oft schwer. Insbesondere bei Menschen mit beginnender Demenz bedarf es eines besonderen Feingefühls, dem Betroffenen seine Erkrankung bewusst zu machen. Nicht umsonst wird eine beginnende Demenz häufig mit einer alterstypischen Verwirrtheit verwechselt. Zu Anfang will niemand die Erkrankung wahrhaben und Betroffene wehren sich dagegen, als „krank“ betrachtet zu werden. Diesem Menschen dann sagen zu müssen, dass er bald ein Pflegebedürftiger sein wird, ist schwer.

Noch schwieriger kann es werden, einem Demenzkranken beizubringen, dass er einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen soll. Spätestens dann, wenn der MDK zur Begutachtung ausrückt, werden Demente mit dem Umstand konfrontiert, dass sie wirklich krank sind. Das Wissen, zukünftig auf die Hilfe und Unterstützung durch Familienangehörige, einer Betreuerin in der 24-Stunden-Betreuung oder sogar einer stationären Unterbringung angewiesen zu sein, tut weh.

In der Praxis hat es sich bewährt, dem Betroffenen zu erklären, welche Vorteile er aus den Leistungen der Pflegeversicherung ziehen kann. Vom Pflegegeld über Pflegesachleistungen bis hin zu wohnraumverbessernden Maßnahmen, die ihm den Alltag erleichtern und Unfälle vermeiden, können sich detaillierte Erklärungen motivierend auswirken. Im Idealfall lassen sich Familienangehörige bevollmächtigen, den Antrag auf Pflegegrad direkt bei der Krankenkasse einzureichen. In der Regel sind die Kankenkassen mit den Pflegeversicherungen verknüpft und müssen innerhalb von fünf Wochen reagieren. Nach etwa zwei Wochen nach Antragstellung erfolgt die Begutachtung durch den MDK.

Das ist wichtig bei der Begutachtung

Vor dem Besuch des MDK kann es hilfreich sein, den Betroffenen auf die Begutachtung vorzubereiten und als Familienangehöriger oder andere betreuende Person daran teilzunehmen. Weil sich viele Demenzkranke schämen, ihre Erkrankung zuzugeben und Schwäche zu zeigen, möchten sie beim Besuch des Gutachters häufig einen besonders guten Eindruck machen. Sie präsentieren sich wacher und fitter, als sie es im Alltag eigentlich sind. Wenn vorher aber erläutert wird, warum der MDK zu Besuch kommt und um was es dabei geht, besteht die Chance, dass sich der Gutachter ein ungeschöntes Bild vom Betroffenen machen kann.

Hilfreich für die Begutachtung wäre auch ein Pflegetagebuch, in dem der tägliche Pflegeaufwand sowie die bereits festgestellten emotionalen oder kognitiven Ausfallerscheinungen des Betroffenen dokumentiert wurden. Die Einträge im Pflegetagebuch können dann während der Begutachtung erörtert werden, sodass der MDK sich einen Überblick über die Alltagssituation verschaffen kann.

Ein früher Antrag fängt Komplikationen ab

Umso früher ein Antrag auf Pflegegrad gestellt wird, desto besser. Während bei einer beginnenden Demenz der Alltag für den Betroffenen vielleicht noch durch kleinere Hilfeleistungen gestemmt werden kann, ist bei fortgeschrittener Demenz eine kontinuierliche Betreuung der Regelfall. Wenn bereits früh ein Pflegegrad festgestellt worden ist, kann bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes unkompliziert eine Nachbegutachtung zur Erhöhung und Einstufung in einen höheren Pflegegrad in die Wege geleitet werden, um umfangreichere Leistungen aus der Pflegeversicherung zu sichern.

Eine Demenz ist noch immer nicht heilbar und schreitet unaufhörlich fort. Zwar erstreckt sich der Verlauf einer demenziellen Erkrankung häufig über viele Jahre, aber die heute bekannten Medikamente und Therapien lindern noch immer lediglich Symptome. Aufgehalten kann der Verlauf der Erkrankung nicht. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass aus der zu Beginn noch leicht verwirrten Großmutter eine komplett pflegebedürftige Person wird, die ihre eigenen Familienmitglieder nicht mehr erkennt. Je nach Art der Demenz und dem Fortschritt der Krankheit ist es möglich, dass eine Unterbringung in einem Pflegeheim nicht zu vermeiden ist.

Eine Alternative, die schon zu Beginn der Demenzerkrankung sowohl Angehörige als auch Betroffene selbst entlasten kann, ist die 24-Stunden-Betreuung. Im Rahmen dieser häuslichen Pflege und Betreuung ist es möglich, auch Demenzkranke bis zu einem gewissen Grad der Erkrankung im eigenen Zuhause zu versorgen.

Weitere Informationen zur 24-Stunden-Betreuung finden Sie auf der CareWork-Seite.