Bis einschließlich zum 31.12.2016 wurde der Grad einer Pflegebedürftigkeit in drei Pflegestufen eingeteilt. Seit dem 01.01.2017 wurden die Pflegestufen durch die Änderungen des PSG II (Pflegestärkungsgesetz II) von den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst.
Bei der Begutachtung durch den MDK (Medizinischer Dienst der gesetzlichen Krankenkassen) geht es nicht mehr darum, den Zeitaufwand für die notwendigen und alltäglichen Verrichtungen zu ermitteln. Nunmehr wird beurteilt, wie selbstständig Pflegebedürftige ihren Alltag noch bewältigen können. Beeinträchtigungen und Fähigkeiten werden vom MDK in sechs unterschiedlichen Bereichen ermittelt und bewertet. Hierzu gehören:
Die Bewertung erfolgt nach einem Punkteschema, bei dem insgesamt 100 Punkte erreicht werden können. Je nach erreichter Punktzahl erfolgt eine Zuordnung in einen Pflegegrad. Grundsätzlich gilt: Je stärker Fähigkeiten und Selbstständigkeit eingeschränkt sind, desto mehr Hilfe wird benötigt und desto höher fällt auch der Pflegegrad nebst der zur Verfügung gestellten Leistungen aus.
Wie sich die einzelnen Pflegegrade darstellen und welche Leistungen der Pflegekasse damit verbunden sind, möchten wir Ihnen hier näher erläutern.
Eine geringe Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn der Pflegebedürftige bei der Begutachtung mindestens 12,5 Punkte von 100 erreicht und aus diesem Grund dem Pflegegrad 1 zugeordnet wird.
Dabei nimmt der Pflegegrad 1 eine Sonderstellung ein. Er wird Menschen zuerkannt, die wegen ihrer geringen Beeinträchtigungen in ihren Fähigkeiten und ihrer Selbstständigkeit einen eher niedrigen Pflegebedarf haben. Aus diesem Grund beschränken sich die Leistungen der Pflegekasse daher auch eher auf Beratungsleistungen für Pflegebedürftige und Angehörige sowie der Stabilisierung der Versorgungs- und Wohnsituation.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 haben Anspruch auf folgende Leistungen:
Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Pflegebedürftige bei der Begutachtung mindestens 27 Punkte von 100 erreicht und aus diesem Grund dem Pflegegrad 2 zugeordnet wird. Der Pflegegrad 2 kann mit einigen Einschränkungen mit der alten Pflegestufe I verglichen werden.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 haben Anspruch auf folgende Leistungen:
Eine schwere Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Pflegebedürftige bei der Begutachtung mindestens 47,5 Punkte von 100 erreicht und aus diesem Grund dem Pflegegrad 3 zugeordnet wird. Der Pflegegrad 3 kann mit einigen Einschränkungen mit der alten Pflegestufe II verglichen werden.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 3 haben Anspruch auf folgende Leistungen:
Eine schwerste Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Pflegebedürftige bei der Begutachtung mindestens 70 Punkte von 100 erreicht und aus diesem Grund dem Pflegegrad 4 zugeordnet wird. Der Pflegegrad 4 kann mit einigen Einschränkungen mit der alten Pflegestufe III verglichen werden.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 4 haben Anspruch auf folgende Leistungen:
Die schwerste Pflegebedürftigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung liegt dann vor, wenn der Pflegebedürftige bei der Begutachtung mindestens 90 Punkte von 100 erreicht und aus diesem Grund dem Pflegegrad 5 zugeordnet wird. Der Pflegegrad 5 kann mit einigen Einschränkungen mit der alten Pflegestufe III zuzüglich Härtefall-Anspruch verglichen werden.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 5 haben Anspruch auf folgende Leistungen:
Pflegegrad | Punkte MDK | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Stationäre Pflege |
---|---|---|---|---|
1 | 12,5 bis < 27 | 0,00 € | Entlastungsbetrag 125,00 € | 0,00 € |
2 | 27 bis < 47,5 | 316,00 € | 689,00 € | 770,00 € |
3 | 47,5 bis < 70 | 545,00 € | 1.298,00 € | 1.262,00 € |
4 | 70 bis < 90 | 728,00 € | 1.612,00 € | 1.775,00 € |
5 | 90 bis 100 | 901,00 € | 1.995,00 € | 2.005,00 € |
Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Leistung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, die ein pflegebedürftiger Mensch als Unterstützung für die häusliche Pflege durch pflegende Angehörige oder Bekannte – also nicht von professionellen Pflegekräften - von der Pflegekasse erhält.Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegegeld ist die Einordnung in einen Pflegegrad ab Pflegegrad 2. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem ermittelten Pflegegrad und kann der oben präsentierten Tabelle entnommen werden.
Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld unmittelbar an den Pflegebedürftigen aus. Es wird nicht an die jeweilig pflegenden Angehörigen oder Bekannten entrichtet. Der Pflegebedürftige kann also frei über das erhaltene Pflegegeld verfügen und es beispielsweise für die Unterstützung bei den Kosten der 24 Stunden Betreuung verwenden. In diesem Zusammenhang gilt die 24 Stunden Betreuung nicht als professionelles Pflegeinstitut, da sie u.a. auch hauswirtschaftliche Aufgaben übernimmt.
Die Pflegesachleistungen werden auch „ambulante Sachleistungen“ genannt. Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige von ihrer Pflegekasse, um eine professionelle Pflege und Versorgung im eigenen Zuhause zu finanzieren. In der Regel ist das der Fall, wenn ein ambulanter Pflegedienst die häusliche Pflege übernimmt.
Voraussetzung für den Erhalt von Pflegesachleistungen ist eine Zuordnung in einen Pflegegrad. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 erhalten offiziell keine Sachleistung, dürfen aber den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € monatlich für Pflegesachleistungen verwenden. Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem jeweils gültigen Pflegegrad und kann der oben präsentierten Tabelle entnommen werden.
Über das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen hinaus stehen ambulant versorgten Pflegebedürftigen zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Unabhängig vom Pflegegrad haben Pflegebedürftige gegenüber der Pflegeversicherung einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € monatlich. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den anderen Leistungen von der Pflegekasse gezahlt.
Bei der Leistung des Entlastungsbetrages handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung, der beispielsweise für
eingesetzt werden kann. Bei der Verhinderungspflege kann der Entlastungsbetrag jedoch nur herangezogen werden, wenn die Pflege von einem professionellen Dienstleister ausgeführt worden ist, der eine entsprechende Abrechnung erstellen kann.
Aber auch für sogenannte „niedrigschwellige Betreuungsangebote und Entlastungsangebote“ kann der Entlastungsbetrag genutzt werden. Es handelt sich hierbei um Angebote
Die Kostenerstattung erfolgt nach Beantragung, wofür auch entsprechende Belege erforderlich sind. Wenn Pflegebedürftige ihren Anspruch auf ambulante Sachleistungen nicht voll ausschöpfen, können sie den nicht ausgeschöpften Betrag bis maximal 40 % für die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote nutzen.
Es ist jedoch auch möglich, die Sachleistung „umzuwidmen“. Ein Umwidmung der Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag wird dann interessant, wenn mehr Geld als der in Rede stehende Betrag von 125,00 € benötigt wird. Maximal 40 % vom Höchstbetrag der Sachleistung lassen sich als Entlastunsbetrag umwidmen und verwenden. Anstatt eines Pflegedienstes können dadurch auch andere Alltagshilfen wie beispielsweise eine Haushaltshilfe genutzt werden.
Ist eine private Pflegeperson in der häuslichen Pflege übergangsweise an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, kommt eine Verhinderungspflege in Betracht. Bei der Verhinderungspflege kann die Pflege entweder von einem Pflegedienst oder einer anderen Privatperson durchgeführt werden. Eine Verhinderungspflege wird für bis zu 42 Tage bzw. sechs Wohnen im Jahr mit Beträgen bis zu 1.612,00 € von der Pflegekasse erstattet. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld weiterhin zur Hälfte ausgezahlt.
Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass der Pflegebedürftige bereits seit mindestens sechs Monaten von Angehörigen oder Bekannten gepflegt wird und mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft worden ist. Erfolgt die Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Person, die nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt bzw. verschwägert ist, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612,00 €. Wenn allerdings Verwandte oder Verschwägerte des Pflegebedürftigen die Vertretung übernehmen, wird die Verhinderungspflege als Leistung in der Höhe des Pflegegeldes für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen bezahlt; was also dem 1 ½ -fachen des monatlichen Pflegegeldes entspricht.
Das stationäre Pendant zur Verhinderungspflege ist die Kurzzeitpflege. Fällt die private Pflegeperson kurzfristig aus, erstattet die Pflegeversicherung Beträge bis zu 1.612,00 € für einen Zeitraum von maximal 56 Tagen im Jahr für einen stationären Aufenthalt. Wird eine Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen, kann die Hälfte des Leistungsanspruchs auf die Verhinderungspflege gerechnet werden. Bei dieser Regelung stehen im Jahr also 806,00 € mehr für die Verhinderungspflege zur Verfügung; insgesamt also 2.419,00 €. Umgekehrt kann der Leistungsanspruch für die Verhinderungspflege auch auf die Kurzzeitpflege übertragen werden, sodass die Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Jahr andauern kann.
Offiziell gab es und gibt es keine Pflegestufe 0. Dieser Begriff hatte sich jedoch nach der 2008 durchgeführten Pflegereform eingebürgert, weil seit der Reform auch geringfügige Leistungen für Menschen angeboten wurden, die nicht in einer der Pflegestufen I, II oder III eingestuft worden sind, da sie an einer eher geistigen bzw. psychischen Einschränkung, etwa bei einer beginnenden Demenzerkrankung, litten. Mit der Pflegereform im Jahr 2017 erfolgte dann endlich die Gleichstellung von Menschen mit geistigen und körperlichen Einschränkungen.
Im aktuellen System ist es daher nicht mehr entscheidend, ob geistige oder körperliche Beeinträchtigungen zu einer Pflegebedürftigkeit führen. Seitdem profitieren viele Demenzkranke von den Leistungen aus der Pflegeversicherung, die vorher nicht berücksichtigt worden sind.
Weitere wichtige Informationen zu den Leistungen aus der Pflegeversicherungen und wozu sie genutzt werden können, haben wir in unseren Informationen über staatliche Förderungen bereitgestellt.
Bild unten: © KRUNICmedia
Für Deutschland:
08000-180 100
(kostenlos, Mo-Fr 07:00 bis 19:00 Uhr)
Für andere Länder:
+48 32 336 9060 (Polen)
service@24stundenbetreut.com
+49 40 380 178 219 02 (Fax)
Kontaktformular
Angebot anfordern