Begriff | Definition |
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MDK – Medizinischer Dienst der Krankenversicherung | Title: Der MDK als beratender Gutachter der gesetzlichen Kassen Der kurz „MDK“ abgekürzte Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist ein regional tätiger Begutachtungs- und Beratungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Die Aufgabe des MDK ist die Beratung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Fragen der Versorgung. Ihm obliegt die sozialmedizinische Beantwortung von medizinischen und pflegerischen Fragestellungen, damit seitens der Kranken- und Pflegekassen leistungsrechtliche Entscheidungen getroffen werden können. Die Kranken- und Pflegekassen sind gehalten, den MDK mit Begutachtungen in wichtigen Leistungsentscheidungen zu beauftragen. Eine Begutachtung durch den MDK findet dann statt, wenn die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer einer Erkrankung oder Behinderung festgestellt werden muss, oder Entscheidungen nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) getroffen werden müssen1. Beispielsweise kurz nach der Beantragung von Pflegestufen/Pflegegraden, Pflegegeld und anderen Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung muss der MDK zwecks Begutachtung hinzugezogen werden. Als sozialmedizinisches Beratungsorgan soll der MDK dadurch medizinischen Sachverstand ist das Gesundheitssystem einbringen und sicherstellen, dass alle gesetzlich Versicherten neutral und nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz beurteilt werden. Finanziert wird der MDK durch eine Umlage aller Krankenkassen Deutschlands, um einen Wettbewerb der Kassen auszuschließen. Quelle, abgerufen am 30.04.2016: 1) http://www.mdk.de/wir_ueber_uns.htm |
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