Begriff | Definition |
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Pflegegrad 5 | Mit Wirkung vom 01.01.2017 wurden die alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade umgewandelt und mit dem NBA ein „Neues Begutachtungsassessment“ für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit hinzugefügt. Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und mit entsprechend umfangreichen Leistungen aus der Pflegeversicherung verbunden. Der Pflegegrad 5 wird mit der „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ beurteilt, weshalb Pflegebedürftige mit diesem Pflegegrad einen sehr hohen Pflegebedarf haben. Die Gutachter des MDK oder von MEDICPROOF beurteilen nach dem NBA die Pflegebedürftigkeit in folgenden Bereichen:
Werden nach dem Punktesystem des NBAs zwischen 90 und 100 Punkte erreicht, erfolgt eine Einstufung in den Pflegegrad 5.
Leistungen bei Pflegegrad 5Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 haben bei häuslicher Pflege einen Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 901,00 €. Wird ein ambulanter Pflegedienst involviert, zahlt die Pflegekasse monatlich 1.995,00 € für Pflegesachleistungen. Zusätzlich steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 ein monatlicher Entlastungsbeitrag von 125,00 € zu, der für Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie Einkaufs- oder Haushaltshilfen zur Verfügung gestellt wird. Im Bereich der Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 einen Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 1.612,00 € im Jahr für bis zu 28 Tage. Der Zuschuss für die Verhinderungspflege beträgt ebenfalls 1.612,00 €. Wird die Verhinderungspflege nicht benötigt, kann der Anspruch auf Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen und 3.224,00 € ausgedehnt werden. Während dieser Zeit wird das Pflegegeld hälftig ausgezahlt. Für die Tages- und Nachtpflege stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 Zuschüsse in Höhe von 1.995,00 € pro Monat zu. Bei einer vollstationären Versorgung zahlt die Pflegekasse monatlich bis 2.005,00 €. Muss der Wohnraum des Pflegebedürftigen behinderten gerecht umgebaut oder angepasst werden, zahlt die Pflegekasse einmalig einen Zuschuss bis zu 4.000,00 €. Hilfsmittel für den Verbrauch werden Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 monatlich mit bis zu 40,00 € und ein Hausnotrufsystem mit bis zu 23,00 € erstattet. |
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