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Pflegegrad

Ein Pflegegrad steht für das Vorhandensein und den Umfang einer Pflegebedürftigkeit in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Bis einschließlich zum 31.12.2016 wurde der Grad einer Pflegebedürftigkeit in Pflegestufen, genauer die Pflegestufen I., II. und III., eingeteilt. Mit Einführung des PSG II (Pflegestärkungsgesetz II) wurden die Pflegestufen von den Pflegegraden abgelöst. Eingeführt wurden am 01.01.2017 die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5.

Auf Antrag zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit nimmt der MDK (Medizinischer Dienst der gesetzlichen Krankenkassen) eine Begutachtung der/des Pflegebedürftigen vor. Vor Einführung der Pflegegrade wurde bei der Begutachtung eher der erforderliche Zeitaufwand berücksichtigt, der für alltägliche Verrichtungen erforderlich war und ggf. von Pflegepersonen übernommen werden musste. Seit Anfang 2017 wurde jedoch auch ein neues Begutachtungssystem eingeführt, wonach nun die Selbstständigkeit und die Fähigkeit der Alltagsbewältigung ermittelt wird. Die Begutachtung erfolgt nach einem Punktesystem in sechs verschiedenen Bereichen, wozu auch die Mobilität oder die Fähigkeit der Selbstversorgung gehören.

 

Pflegegrad 1, 2, 3, 4 und 5

Der Pflegegrad wird je nach erreichter Punktzahl festgestellt. Die Einstufung richtet sich nach folgendem Schema:

Mind. 12,5 Punkte v. 100 Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung
Mind. 27 Punkte v. 100 Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung
Mind. 47,5 Punkte v. 100 Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung
Mind. 70 Punkte v. 100 Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung
Mind. 90 Punkte v. 100 Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung + besondere pflegerische Versorgung

Stand: 09.5.2019

Der Pflegegrad entscheidet über die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Pflegeversicherung.

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