Begriff | Definition |
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Verhinderungspflegegeld | Das Verhinderungspflegegeld stellt eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verhinderungspflege dar. Mit dem Verhinderungspflegegeld kann eine Ersatzkraft für Pflege und Betreuung entlohnt werden, wenn pflegende Angehörige die Pflege kurzzeitig nicht selbst übernehmen können. Eine Verhinderungspflege kommt beispielsweise in Betracht, wenn pflegende Angehörige selbst Termine wahrzunehmen haben oder Urlaub machen möchten. Verhinderungspflegegeld kann von der Pflegekasse für maximal 56 Tage pro Kalenderjahr ausgezahlt werden. Aktuell werden für diesen Zeitraum bis zu 1.612,00 € jährlich bereitgestellt (Stand: 2020). Es ist möglich, bis zu 50 % der Leistungen aus dem Bereich der Kurzzeitpflege zusätzlich zu erhalten, sofern der Betrag aus der Verhinderungspflege noch nicht erschöpft ist. Im Höchstfall beträgt das Verhinderungspflegegeld pro Jahr also 2.418,00 €. Das Pflegegeld wird im Zeitraum der Verhinderungspflege weiter hälftig ausgezahlt. Zu den Grundvoraussetzungen, Verhinderungspflegegeld beziehen zu können, gehört die mindestens sechs Monate andauernde Pflege eines Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld durch Familienangehörige oder nahstehende Privatpersonen. Verhinderungspflegegeld wird nur dann gezahlt, wenn beim Pflegebedürftigen ein Pflegegrad zwischen 2 und 5 vorliegt. Die Ersatzkraft für die Pflege darf für das Verhinderungspflegegeld nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sein. Des Weiteren darf es sich bei der Ersatz-Pflegekraft nicht um eine Person aus der häuslichen Gemeinschaft handeln. Mitbewohner erhalten nur eingeschränkte Leistungen. Die Auszahlung von Verhinderungspflegegeld wird von der Vorlage eines Leistungsnachweises bei der Pflegekasse abhängig gemacht. |
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