Vorsorgedokumente sind rechtswirksame, schriftliche Erklärungen zur Vorsorge und Selbstbestimmung. Sie stellen sicher, dass Wille und Wünsche einer Person in Fragen der Gesundheit, der Pflege, der Finanzen und des Aufenthalts beachtet werden, falls die Person ihre Angelegenheiten aufgrund von Urteilsunfähigkeit (durch Krankheit, Unfall oder Alter) nicht mehr selbst regeln kann. Diese Dokumente sind ein zentraler Bestandteil der persönlichen Lebensplanung und entlasten pflegende Angehörige bei späteren Entscheidungen.
Zu den wichtigen Vorsorgedokumenten gehören:
Vorsorgevollmacht (Vollmacht zur Stellvertretung)
Die Vorsorgevollmacht ist das wichtigste und umfassendste Vorsorgedokument: Eine Person (Vollmachtgeber) benennt eine oder mehrere Vertrauenspersonen (Bevollmächtigte), die sie in festgelegten Bereichen sofort vertreten dürfen, wenn die Notwendigkeit eintritt. Sie vermeidet in den bevollmächtigten Bereichen die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung durch das Gericht.
Geregelt wird:
- Gesundheitssorge: Einsicht in Patientenunterlagen, Zustimmung/Ablehnung ärztlicher Eingriffe, Abschluss von Behandlungsverträgen, Entscheidung über Ort der Pflege (z. B. Krankenhaus, Pflegeheim, häusliche Pflege).
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Vermögenssorge: Verwaltung von Bankkonten und Depots, Abwicklung von Zahlungsverkehr, Verwaltung von Immobilien, Geltendmachung von Ansprüchen (z. B. Pflegegeld).
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Aufenthaltsbestimmung: Entscheidung über den Wohnort des Vollmachtgebers (z. B. Umzug in ein Pflegeheim, Verlegung in ein Hospiz).
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Vertretung gegenüber Behörden: Wahrnehmung von Rechten gegenüber Sozialversicherungsträgern, Finanzamt, Post.
Form und Gültigkeit
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Schriftform: Zwingend erforderlich. Es empfiehlt sich, die Vollmacht handschriftlich zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.
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Notwendigkeit der notariellen Beurkundung: Sie ist nicht generell erforderlich, aber dringend anzuraten, wenn die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte oder die Aufnahme von Krediten umfassen soll, da Banken und das Grundbuchamt eine einfache Vollmacht oft nicht akzeptieren.
Patientenverfügung (Willenserklärung zur Behandlung)
Die Patientenverfügung regelt die medizinische Behandlung für den Ernstfall: Hier legt der Verfasser im Voraus fest, ob er in konkret umschriebenen Lebens- und Behandlungssituationen in bestimmte Untersuchungen, ärztliche Eingriffe oder andere medizinische Maßnahmen einwilligt oder sie ablehnt.
Entscheidungen betreffen typischerweise
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Lebenserhaltende Maßnahmen: Verzicht auf Wiederbelebung, künstliche Beatmung.
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Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr: Entscheidung über die Verabreichung über Sonden.
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Schmerz- und Palliativversorgung: Festlegung der Intensität der Schmerzbehandlung, auch wenn dadurch die Lebensdauer verkürzt werden könnte.
Die Patientenverfügung muss sich auf die tatsächlich eingetretene Situation beziehen. Ärzte und Bevollmächtigte sind an die Verfügung gebunden, wenn sie auf die aktuelle Lage zutrifft und der Wille eindeutig erkennbar ist.Aufgrund des medizinischen Fortschritts sollte die Patientenverfügung regelmäßig (etwa alle 2-3 Jahre) auf ihre Aktualität überprüft und das Datum der erneuten Bestätigung vermerkt werden.
Betreuungsverfügung (Wunsch für das Gericht)
Die Betreuungsverfügung ist relevant, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder diese aus Gründen unwirksam ist: Sie richtet sich nicht an eine Vertrauensperson, sondern an das Betreuungsgericht. Die Person schlägt vor, wen das Gericht im Bedarfsfall als gesetzlichen Betreuer bestellen soll (oder wen nicht).
Das Betreuungsgericht ist verpflichtet, diesen Wünschen zu folgen, sofern die vorgeschlagene Person geeignet ist und die Bestellung dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht. Die Betreuungsverfügung kann auch inhaltliche Wünsche für die spätere Betreuung festlegen, z. B. dass die Person weiterhin zu Hause gepflegt werden möchte oder einen bestimmten Kontakt pflegen soll.
Zentrale Registrierung und Aufbewahrung
Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR). Hier können das Bestehen und der Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen registriert werden. Gerichte sind verpflichtet, das ZVR vor der Bestellung eines gesetzlichen Betreuers abzufragen. Dies gewährleistet, dass die Dokumente im Bedarfsfall gefunden werden.
Die Originaldokumente sollten an einem sicheren, aber leicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden (z. B. im eigenen Haushalt oder beim Bevollmächtigten). Die Bevollmächtigten müssen wissen, wo sich die Dokumente befinden.




















