Pflegegrad 4

Überblick über Voraussetzungen, Leistungen und Zuschüsse

Nach Angaben der gesetzlichen Pflegeversicherung gelten in Deutschland durchschnittlich 4,6 Millionen Menschen als Pflegebedürftig. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist grundsätzliche Voraussetzung für den Erhalt von Pflegeleistungen. Hierzu gehört jedoch auch die Eingruppierung in einen der fünf Pflegegrade.

Pflegebedürftig ist nach dem Gesetz ein Mensch, wenn seine Selbstständigkeit oder seine Fähigkeiten durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt sind und deshalb Unterstützung und Hilfe durch Dritte notwendig ist. Eine Pflegebedürftigkeit muss mindestens über sechs Monate anhalten, dauerhaft bestehen oder gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuches eine definierte Schwere vorweisen.

Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt, der bei der jeweils zuständigen Pflegekasse gestellt werden muss. Die zuständige Pflegekasse ist in der Regel bei der Krankenkasse ansässig. Nach der Antragstellung wird bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst (MD/MDK) mit einer Begutachtung beauftragt, um die Pflegebedürftigkeit zu prüfen, festzustellen und eine Eingruppierung in einen Pflegegrad zu empfehlen. Bei privat Versicherten übernimmt diese Aufgaben MEDICPROOF. Das in Auftrag gegebene Gutachten enthält Informationen über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Ausprägung, was unabhängig von geistiger, psychischer oder körperlicher Ursache festgestellt wird. Der Pflegegrad 1 attestiert eher geringe Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit, während beim Pflegegrad 2 bereits erhebliche Einschränkungen vorliegen. Eine Einstufung in den Pflegegrad 3 erfolgt bei schweren Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit. Den Pflegegrad 4 erhalten Menschen, die nachweislich durch schwerste Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind.

Überblick

Der Pflegegrad 4 im Überblick

  • In den Pflegegrad 4 werden Pflegebedürftige mit schwersten Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit eingeteilt.
  • Um den Pflegegrad 4 zu erhalten, sind 70 bis 89 Punkte nach dem Neuen Begutachtungsassessments NBA notwendig.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf verschiedene Leistungen aus der Pflegeversicherung, wie etwa bis zu 765 € Pflegegeld oder bis zu 1778 € Pflegesachleistungen.
  • Falls der Pflegegrad 4 nicht mehr ausreichen sollte, kann ein Antrag auf Höherstufung bei der Pflegeversicherung gestellt werden.

Von den alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade

Durch das Pflegestärkungsgesetz wurde zum 01.01.2017 der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert. Es kommt für eine Pflegebedürftigkeit jetzt nicht mehr darauf an, wie viel Zeit für die Grundpflege benötigt wird, sondern darum, welche Fähigkeiten noch vorhanden sind und wie es um die Selbstständigkeit steht. Es wird auch nicht mehr nur auf körperliche Ursachen abgezielt, sondern auch psychische und geistige Einschränkungen berücksichtigt. Gleichzeitig mit dieser Pflegereform wurden auch die alten drei Pflegestufen verabschiedet und die neuen fünf Pflegegrade eingeführt. Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt durch ein neues Begutachtungssystem, nämlich dem NBA genannten Neuen Begutachtungsassessment. Bei der Überleitung von der alten Pflegestufe zum neuen Pflegegrad wurden auch Erkrankungen wie Demenz oder ähnlichen Krankheitsbildern mit der Folge eingeschränkter Alltagskompetenzen berücksichtigt. Ohne Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz wurde bei der Umwandlung jeweils ein Grad mehr gegenüber der alten und schon festgestellten Pflegestufe hinzugerechnet. Bei Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz wurde die Pflegestufe um zwei Grade erhöht.

Pflegestufe (alt) Pflegegrad (neu)
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 mit Härtefall Pflegegrad 5
Bei Vorhandensein einer eingeschränkten Alltagskompetenz wurde die Pflegestufe um zwei Grade erhöht:
Pflegestufe (alt) Pflegegrad (neu)
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 5
Für den Pflegegrad 1 gibt es im alten Pflegestufen-System kein Äquivalent, da dieser Pflegegrad ganz neu eingeführt wurde.

NBA - Das neue Begutachtungsassessment

Durch die Pflegereform soll allen Pflegebedürftigen ein gleichberechtigter und gerechter Zugang zu den Pflegeleistungen gewährt werden. Deshalb wurde mit dem NBA auch ein neues Begutachtungsassessment eingeführt, das verschiedene Lebensbereiche in Modulen analysiert, um eine Einteilung in einen Pflegegrad zu ermöglichen. Die Sachverständigen des MD oder von MEDICPROOF verwenden diese Module für die Ermittlung von Autonomie und Alltagskompetenz. In jedem Modul werden Punkte in einer unterschiedlichen Gewichtung ermittelt, die später in ihrer Summe in die Einteilung in einen Pflegegrad einfließen. Grundsätzlich gilt: je höher die Punkte, desto höher der Pflegegrad. Ein höherer Pflegegrad geht in der Regel auch mit umfangreicheren Pflegeleistungen einher.

Die Module des NBA

Generell gilt der Grundsatz "je höher die Punktanzahl, desto höher der Pflegegrad" und damit auch umso mehr Leistungen für Pflegebedürftige. Die Module des NBA beinhalten:

  • Modul 1 – Mobilität (10 % Gewichtung): Können sich Antragsteller alleine fortbewegen und Treppen steigen? Sind sie in der Lage, sich eigenständig hinzusetzen, wieder aufzustehen oder sich im Bett umzudrehen?
  • Modul 2 – Kognitive Fähigkeiten & kommunikative Fähigkeiten (7,5 % Gewichtung): Können Antragsteller ein Gespräch führen und dem Gespräch auch folgen? Verstehen Antragsteller Gesprächsinhalte und sind in der Lage, eigene Bedürfnisse zu äußern und Entscheidungen zu treffen? Erkennen Antragsteller Menschen aus ihrem Umfeld und wie gehen sie mit Risiken um?
  • Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5 % Gewichtung): Leiden Antragsteller und Angstzuständen, Depressionen oder anderen belastenden psychischen Problemen? Sind Antragsteller unruhig, selbstschädigend oder sogar aggressiv? Wie gehen Antragsteller mit pflegerischen Maßnahmen um; werden diese abgelehnt oder verweigert?
  • Modul 4 – Selbstversorgung (40 % Gewichtung): Können sich Antragsteller selbst um ihre Körperpflege kümmern, die Toilette benutzen und sich selbst versorgen? Wie gestaltet sich die Ernährung und Zubereitung von Mahlzeiten?
  • Modul 5 – Bewältigung von bzw. selbstständiger Umgang mit krankheits- und/oder therapiebedingten Anforderungen sowie Belastungen (20 % Gewichtung): Können Antragsteller ihre Medikamente eigenständig einnehmen? Sind Antragsteller in der Lage, Medikamentenplänen zu folgen und medizinische Messungen durchzuführen? Wie sieht es mit der Vereinbarung und Organisation von Arzt- und Therapieterminen aus und kommen Antragsteller mit ihren Hilfsmitteln zurecht?
  • Modul 6 – Alltagsgestaltung und soziale Kontakte (15 % Gewichtung): Wie sieht der Tagesablauf von Antragstellern aus? Haben Antragsteller soziale Kontakte und nehmen an Freizeitaktivitäten teil? Planen und strukturieren Antragsteller ihren Tag selbst?
  • Modul 7 – Außerhäusliche Aktivitäten (ohne Gewichtung): Das Modul 7 fließt nicht in die Eingruppierung in einen Pflegegrad ein, sondern wird zur Pflegeplanung und -beratung genutzt.
  • Modul 8 –  Haushaltsführung (ohne Gewichtung): Das Modul 8 fließt nicht in die Einstufung in einen Pflegegrad ein, sondern dient der Pflegeberatung und Pflegeplanung.

In jedem einzelnen Modul ermitteln die Sachverständigen unterschiedlich hohe Punkte. Aus der sich daraus ergebenden Gesamtpunktzahl wird unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtung ein Pflegegrad zugewiesen, nach dem sich dann wiederum die Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung richten.

Voraussetzungen für den Pflegegrad 4

In den Pflegegrad 4 werden Pflegebedürftige eingruppiert, die nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes oder von MEDICPROOF mit einer "schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" konfrontiert und auf Pflegepersonen angewiesen sind. Für diese Voraussetzungen müssen nach dem Neuen Begutachtungsassessment zwischen 70 Punkte bis 89 Punkte ermittelt worden sein. Je nach den ermittelten Punkten wird unter Berücksichtigung der Gewichtung eine Eingruppierung in einen Pflegegrad durchgeführt. Hierbei gilt folgendes:

Tabelle: Punkte nach Pflegegrade

Pflegegrad 1 – 12,5 bis 26 Punkte
Pflegegrad 2 – 27 bis 47 Punkte
Pflegegrad 3 – 47,5 bis 69 Punkte
Pflegegrad 4 – 70 bis 89 Punkte
Pflegegrad 5 – 90 bis 100 Punkte

Die Gutachter übermitteln ihr Gutachten mit der Punkteberechnung an die Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung trifft dann die Entscheidung über das Vorhandensein einer Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen Pflegegrad. Hierbei folgt die Pflegeversicherung in der Regel der Empfehlung des Gutachters. Gegen den entsprechenden Bescheid der Pflegeversicherung können Betroffene Widerspruch einlegen, sofern sie mit der Entscheidung nicht konform gehen.

Die Leistungen bei Pflegegrad 4

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf verschiedene Leistungen aus der Pflegeversicherung. Im Bereich der häuslichen Pflege durch Angehörige haben Betroffene Anspruch auf Pflegegeld. Bei professioneller Pflege durch ambulante Pflegedienste stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 auch Pflegesachleistungen sowie verschiedene Zuschüsse für die Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und die vollstationäre Pflege im Alten- oder Pflegeheim zu.

In Beträgen stellen sich die Leistungen der Pflegeversicherung mit Pflegegrad 4 wie folgt dar:

PflegegradPunkte MDKPflegegeldPflegesachleistungStationäre Pflege
112,5 bis < 270,00 €Entlastungsbetrag 125,00 €0,00 €
227 bis < 47,5332,00 €761,00 €770,00 €
347,5 bis < 70573,00 €1432,00 €1262,00 €
470 bis < 90765,00 €1778,00 €1775,00 €
590 bis 100947,00 €2200,00 €2005,00 €

Konkrete Leistungen bei Pflegegrad 4 im Detail

Pflegegeld - bis zu 765,00 € pro Monat

Wenn Angehörige einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 häuslich pflegen, kann monatlich ein Pflegegeld von bis zu 765,00 € ausgezahlt werden.

Pflegesachleistungen - bis zu 1.778,00 € pro Monat

Werden Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt, besteht ein Anspruch auf monatliche Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.778,00 €. Oft können ambulante Pflegedienste ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. In Betracht kommt auch eine Kombinationsleistung aus häuslicher Pflege durch das Pflegegeld und der Leistungen von einem Pflegedienst über die Pflegesachleistungen. In diesem Fall wird der Anspruch des Pflegegeldes um den Prozentsatz der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen reduziert.

Tages- und Nachtpflege - bis zu 1.612,00 € pro Monat

Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 werden für die Tages- und Nachtpflege bis zu 1.612,00 € im Monat gewährt. Diese Leistungen werden für eine teilstationäre Unterbringung genutzt und orientieren sich an den ambulanten Sachleistungen.

Kurzzeitpflege - bis zu 1.774,00 € pro Jahr

Nehmen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt eine professionelle Kurzzeitpflege in Anspruch, können sie sich von der Pflegeversicherung für bis zu 28 Tage bzw. vier Wochen im Jahr maximal 1.744,00 € erstatten lassen. Verbrauchen sie ihren Anspruch auf Verhinderungspflege für die Vertretung von pflegenden Angehörigen im laufenden Jahr nicht, kann die Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.386,00 € für bis zu 56 Tage bzw. acht Wochen pro Jahr betragen. Während der bis zu achtwöchigen Kurzzeitpflege kann das Pflegegeld zur Hälfte weiter ausgezahlt werden.

Verhinderungspflege - bis zu 1.612,00 € pro Jahr

Die Verhinderungspflege kommt in Betracht, wenn professionelle Pflegekräfte die pflegenden Angehörigen wegen Urlaub oder Krankheit vertreten müssen. Verhinderungspflege wird bei Pflegegrad 4 für maximal 28 Tage/vier Wochen pro Jahr mit bis zu 1.612,00 € von der Pflegekasse übernommen. Während der Verhinderungspflege das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen weiter zur Hälfte ausgezahlt werden. Wird der Anspruch auf Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen, kann die Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Jahr mit bis zu 2.418,00 € bezuschusst werden.

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Vollstationäre Pflege - bis zu 1.775,00 € pro Monat

Werden Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 in einem Pflege- oder Altenheim gepflegt, erhalten sie einen Zuschuss von bis zu 1.775,00 € monatlich. Die vollstationäre Versorgung ist mit einem zusätzlichen Eigenanteil verbunden, er von der jeweiligen Einrichtung bestimmt wird. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil enthält pflegebedingte Kosten nach dem Abzug der Leistungen der Pflegekasse. Mit einkalkuliert werden müssen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen - bis zu 125,00 € pro Monat

Der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € gilt einheitlich für alle Pflegegrade. Hiervon können Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie etwa die stundenweise Betreuung bezahlt werden. Wichtig ist, dass Anbieter über eine Zulassung verfügen, um Betreuungs- und Entlastungsleistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen zu dürfen. Der Entlastungsbetrag kann auch für Betreuungsgruppen, Kurzzeitpflege, Tagespflege, Nachtpflege oder ambulante Dienste verwendet werden. Nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen können im Rahmen der Umwandlung bis zu 40 % für weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden.

Pflegehilfsmittel für den Verbrauch - bis zu 40,00 € pro Monat

Menschen mit Pflegegrad 4 haben den Anspruch auf die Erstattung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40,00 € monatlich. Hierzu gehören beispielsweise Desinfektionsmittel, Betteinlagen oder Einmalhandschuhe. Wichtig ist dabei, dass es sich dabei um Pflegehilfsmittel aus dem Hilfsmittelkatalog bzw. Hilfsmittelverzeichnis handelt.

Hausnotruf - bis zu 25,50 € pro Monat

Installation, Montage und Betrieb von Hausnotrufsystemen fallen unter die technischen Hilfsmittel. Die Pflegekasse leistet einen monatlichen Zuschuss von bis zu 25,50 €, wenn ein Hausnotruf genutzt wird.

Wohnraumanpassung - bis zu 4.000,00 € pro Maßnahme

Für die altengerechte Anpassung von Wohnräumen mit einer Barrierereduzierung können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 einmalig einen Zuschuss von bis zu 4.000,00 € pro Gesamt-Umbaumaßnahme beanspruchen. Dies gilt beispielsweise für die barrierefreie Gestaltung des Badezimmers oder den Einbau eines Treppenlifts. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand im Laufe der Zeit in erheblichem Umfang, kann erneut ein Wohnraum-Zuschuss für weitere Umbauten beantragt werden.

Wohngruppenzuschuss - bis zu 214,00 € pro Monat

Bis zu 4.000,00 € Förderung können maximal vier versicherte Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 für eine altersgerechte Wohnraumanpassung beantragen, wenn sie gemeinsam in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder Senioren-WG wohnen. Vier Mitgliedern dieser WG oder Wohngruppe steht darüber hinaus ein einmaliger Gründungszuschuss von jeweils 2.500,00 € zu. Für die Beschäftigung von Organisationshilfen oder Pflegekräften erstattet die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss von jeweils 214,00 €.

Pflegekurse und Pflegeberatung

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 können sich über ihre pflegerische Versorgung oder Maßnahmen zum altersgerechten Umbau durch eine anerkannte Pflegeberatung beraten lassen. Auch die regelmäßigen Beratungsbesuche von Pflegefachkräften werden von der Pflegekasse übernommen. Wichtig ist, das Beratungsangebot über die Pflegekasse in Anspruch zu nehmen, da dann auf anerkannte Anbieter zurückgegriffen wird.

Antrag auf Höherstufung

Sind Betroffene der Meinung, dass ihr Pflegegrad nicht mehr dem aktuellen Zustand oder der aktuellen Situation entspricht, können sie einen Antrag auf Höherstufung bei der Pflegeversicherung einreichen. Insbesondere bei Vorhandensein einer Erkrankung kann auch immer davon ausgegangen werden, dass sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert und mehr Unterstützung erforderlich wird. Der Höherstufungsantrag unterscheidet sich kaum vom Erstantrag. Auch das Prozedere ist gleich, wobei auch hier neben dem Ausfüllen eines Fragebogens eine Begutachtung erforderlich sein könnte. Im Idealfall wenden sich Pflegebedürftige vorab an die Pflegeberatung, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Auch gegen den Bescheid nach dem Antrag auf Höherstufung können Versicherte innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen.

Beispiel für Pflegegrad 4

Um in den Pflegegrad 4 eingegliedert zu werden, bedarf es schwerster Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit. Was das bedeuten kann, soll folgendes fiktives Beispiel demonstrieren:

Der 85-jährige Herr Müller leidet unter der Alzheimer Krankheit. Bei ihm äußert sich diese Form der Demenz durch eine ausgeprägte Desorientierung, Verwirrtheit und Unruhe. Herr Müller kann nur noch kleine Schritte mit seiner Gehhilfe laufen. Treppen steigen oder eigenständig das Haus verlassen ist ihm nicht mehr zuzumuten. Im Bereich der Mobilität ist Herr Müller kontinuierlich auf Führung und Begleitung angewiesen. Das Modul Mobilität hat Herr Müller mit 12 Punkten abgeschlossen, was nach der Gewichtung 15 Punkten entspricht.

Das Waschen, Anziehen und Ausziehen gelingt Herrn Müller nur noch mit Hilfe, da seine Koordination stark eingeschränkt ist. Beim Toilettengang muss ihm ebenfalls geholfen werden, wobei hier auch Hilfsmittel wie Toilettensitzerhöhungen und Haltegriffe zur Verfügung stehen. Die Zubereitung von Mahlzeiten ist ihm nicht mehr möglich. Getränke und Mahlzeiten werden Herrn Müller in pürierter Form gereicht. Um eine Dehydration und Mangelernährung zu vermeiden, wird die Einnahme von Getränken und Speisen durch Pflegepersonen kontrolliert. Das Modul Selbstversorgung schließt Herr Müller mit 24 Punkten ab, was gewichtet 30 Punkten entspricht.

Die kognitiven Fähigkeiten von Herrn Müller sind stark eingeschränkt. Er spricht ohne Zusammenhang und befindet sich häufig gedanklich in seiner Kindheit. An Gesprächen nimmt Herr Müller teil, ohne den Inhalt zu verstehen. Immer häufiger kommt es vor, dass Herr Müller aggressiv reagiert. Zusätzlich kann er sich auch in seiner eigenen Wohnung manchmal nicht mehr orientieren und verwechselt Räume. Der Gutachter hat Herrn Müller im Modul kognitive und kommunikative Fähigkeiten 11 Punkte verliehen, was gewichtet 11,25 Punkten entspricht.

Herr Müller bekommt mehrmals am Tag Besuch vom ambulanten Pflegedienst, dem auch die Verabreichung seiner Medikamente obliegt. Da Herr Müller nicht mehr alleine gelassen werden kann, sind stets Angehörige anwesend, die die 83 Jahre alte Ehefrau bei der Pflege und Betreuung unterstützen. Im Modul zur Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen werden Herrn Müller vom Gutachter 7 Punkte angerechnet, was gewichtet 20 Punkten entspricht.

Insgesamt kommt der Gutachter bei Herrn Müller zu 76,25 gewichteten Punkten, was dem Pflegegrad 4 entspricht.

Fragen und Antworten zum Pflegegrad 4

Bei der Pflegekasse wird ein Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit gestellt. Nach diesem Antrag wird die Pflegeversicherung entweder den Medizinischen Dienst oder MEDICPROOF beauftragen, eine Begutachtung durchzuführen. Die Pflegebegutachtung erfolgt nach dem Neuen Begutachtungsassessment und ergibt dann eine Punktanzahl, die eine Eingruppierung in einen Pflegegrad ermöglicht. Beim Pflegegrad 4 müssen zwischen 70 und 89 Punkten erreicht werden, was schwerste Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit erfordert.

In den Pflegegrad 4 werden Pflegebedürftige mit schwersten Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit eingeteilt. Bei der Pflegebegutachtung kommen die Gutachter für den Pflegegrad 4 auf einen Wert zwischen 70 und 89 Punkten. Häufig leiden Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und schwerwiegenden Erkrankungen wie fortgeschrittener Demenz, Multiple Sklerose, erhebliche körperliche Einschränkungen oder mittelmäßig ausgeprägten geistigen Schwächen.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige. Aber auch Pflegesachleistungen, sowie Zuschüsse für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder vollstationäre Pflege im Alten- oder Pflegeheim werden geleistet. Es kann auch der Entlastungsbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausgezahlt werden.

Aktuell wird ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € gewährt. Hiervon können zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bezahlt werden, wenn der Anbieter bei der Pflege- oder Krankenkasse zugelassen ist. Gerne wird der Entlastungsbetrag für Haushaltshilfen oder Alltagshelfer verwendet.

Sind Pflegebedürftige mit der Eingliederung in einen Pflegegrad nicht oder nicht mehr einverstanden, können sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Bescheides Widerspruch einlegen. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss ein Höherstufungsantrag gestellt werden. In beiden Fällen erfolgt eine erneute Überprüfung und ggf. eine neue Begutachtung.

Am einfachsten ist es, die Pflegekasse über die eigene Krankenkasse anzusprechen, um einen zugelassenen Anbieter für eine professionelle Beratung zu finden. Pflegeberatungen werden auch von Pflegestützpunkten oder Bürgerbüros vor Ort angeboten.

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