Allgemeine Bedingungen der Verarbeitung
von personenbezogenen Daten sowie die
Grundsätze deren Bereitstellung

eingeführt im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung DSGVO genannt)

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die allgemeinen Bedingungen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden ABV genannt) sowie die Grundsätze deren Bereitstellung finden Anwendung in der Angebotsphase, der Dienstleistungsphase sowie im Zeitraum nach diesen Phasen und zwar in einem Umfang, der in diesen ABV geregelt wird.
  2. Der Gegenstand der ABV ist die Regelung insbesondere des Status der Parteien hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, der Grundsätze der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Betreuers, die die Gesellschaft dem Kunden und dem Pflegebedürftigen bereitstellt, der Grundsätze der Absicherung der personenbezogenen Daten sowie der Verifizierung durch die Gesellschaft hinsichtlich der Verfahrensweise des Kunden und des Pflegebedürftigen, mit den bereitgestellten personenbezogenen Daten umzugehen.
  3. Wenn sich während der Angebotsphase oder der Dienstleistung die rechtlichen Anforderungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und deren Absicherung ändern, sind der Kunde, der Pflegebedürftiger und die Gesellschaft zur Sicherstellung verpflichtet, dass die Datenverarbeitung inklusive deren Absicherung entsprechend den aktuell geltenden Vorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten unabhängig von den Bestimmungen der ABV erfolgt.
  4. Die Gesellschaft erfasst die personenbezogenen Daten des Kunden und des Pflegebedürftigen zwecks Verarbeitung und verpflichtet sich, diese in Übereinstimmung mit diesen ABV, den unternehmensinternen Richtlinien sowie den allgemein geltenden Vorschriften zu verarbeiten.
    Die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung wird jedes Mal von der Gesellschaft in der Belehrung in den Unterlagen, die vom Kunden oder dem Pflegebedürftigen unterzeichnet werden, kommuniziert und benannt.
  5. Der Kunde und der Pflegebedürftige sind verpflichtet, die Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten des Betreuers entsprechend den Vorschriften dieser ABV sowie des allgemein geltenden Rechts zu behandeln.
  6. Die Bestimmungen der ABV sollen eine ordnungsmäßige Erfüllung des Hauptvertrages oder Angebotserstellung in Bezug auf den Schutz von personenbezogenen Daten sicherstellen. Weder dem Kunden, noch der Gesellschaft steht eine Vergütung für die Verarbeitung oder Bereitstellung von personenbezogenen Daten zu.
  7. Die Unterzeichnung der Einwilligung für Anwendung dieser ABV erfüllt die Anforderung der dokumentierten Weisung des Verantwortlichen betreffend der Datenverarbeitung durch den Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 Absatz 3 Buchstabe a) der DSGVO.

II. Begriffserklärung

Die in den ABV verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

  1. Hauptvertrag – der Vertrag über Pflegedienstleistungen und Haushaltsdienstleistungen, der bereits geschlossen wurde oder noch geschlossen werden kann, und zwar zwischen der Gesellschaft und dem Kunden oder dem Pflegebedürftigen.
  2. Dienstleistungen – Dienstleistungen, von denen die Rede im Hauptvertrag ist.
  3. Personenbezogene Daten – alle Daten im Sinne des Art. 4 Punkt 1) der DSGVO, also alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürlichen Person beziehen.
  4. Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten – eine unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.
  5. Aufsichtsbehörde – eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 der DSGVO eingerichtete unabhängige staatliche Stelle.
  6. Verarbeitung – jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, das Speichern, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
  7. Drittland – ein Land, das nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört.
  8. Auftragsverarbeiter – Kunde oder Pflegebedürftiger in Bezug auf die Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten des Betreuers.
  9. Gesellschaft oder Verantwortlicher – Carework Sp. z o.o. Sp. k. mit Sitz in Poznań (Postleitzahl: 60-741) ul. Głogowska 84, Handelsregisternummer KRS0000277651, Umsatzsteueridentifikationsnummer NIP: 7792307426, Statistische Nummer REGON: 300550903.
  10. Pflegebedürftiger – natürliche Person, die Unterstützung und Hilfe bei den alltäglichen Aktivitäten benötigt, für die auf der Grundlage des Hauptvertrages Betreuungs- und Haushaltsdienstleistungen geleistet werden oder werden sollen.
  11. Betreuer – Person, die gegenüber dem Pflegebedürftigen Dienstleistungen erfüllt oder ein Bewerber für diese Position.
  12. Kunde – natürliche Person, die sich an die Gesellschaft oder ihren Handelspartner wendet, um für den Pflegebedürftigen einen Betreuer für Betreuungs- und Haushaltsdienstleistungen zu finden.
  13. Angebotsphase – Zeitraum ab der Anfrage des Pflegebedürftigen oder des Kunden wegen Betreuungs- und Haushaltsdienstleistungen, der mit dem Abschluss eines Hauptvertrages zwischen der Gesellschaft und dem Kunden oder dem Pflegebedürftigen enden kann.
  14. Dienstleistungsphase – Laufzeit des Hauptvertrages zwischen der Gesellschaft und dem Kunden oder dem Pflegebedürftigen.

III. Personenbezogene Daten des Betreuers – gemeinsames Regelwerk für die Angebotsphase und die Dienstleistungsphase

  1. Die Gesellschaft stellt dem Kunden oder dem Pflegebedürftigen keine sensiblen personenbezogenen Daten des Betreuers bereit; es sei denn, die Bereitstellung dieser Informationen ist wegen den besonderen Erfüllungsbedingungen der Dienstleistungen am Wohnort des Pflegebedürftigen für die Erschaffung von sicheren und hygienischen Arbeitsbedingungen für den Betreuer absolut notwendig.
  2. Der Kunde oder der Pflegebedürftige sind zur Verarbeitung der durch die Gesellschaft bereitgestellten personenbezogenen Daten des Betreuers berechtigt, und zwar zur Durchführung mit den personenbezogenen Daten von folgenden Tätigkeiten gemäß Art. 4 Punkt 2) der DSGVO:
    1. Erheben von personenbezogenen Daten zwecks Verarbeitung durch den Verantwortlichen.
    2. Erfassen, Organisieren und Ordnen, damit die bereitgestellten personenbezogenen Daten eine entsprechende Struktur erhalten, die eine verbesserte und rechtskonforme Verarbeitung der Daten ermöglicht.
    3. Speicherung der Daten auf Datenträgern.
    4. Auslesen, was als Erstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten auf einem Datenträger mithilfe einer Transmission im Telekommunikationsnetz von einem anderen Träger verstanden wird.
    5. Abfragen, was als Einsichtnahme in den Inhalt der personenbezogenen Daten verstanden wird.
    6. Verwendung, was als Nutzung der personenbezogenen Daten verstanden wird.
    7. Löschen der bereitgestellten personenbezogenen Daten, was eine weitere Verarbeitung der Daten ausschließt, wobei Mittel unternommen werden, die ein erneutes Auslesen der gelöschten Daten ausschließen.
    8. Vernichtung der Datenträger oder seiner Teile, auf denen sich die bereitgestellten Daten befinden.
      Die Berechtigung gilt unter der Voraussetzung der Notwendigkeit, um die Ziele im Sinne des Pkt. IV Unterpunkt 2 und Pkt. V Unterpunkt 2 der ABV zu realisieren und es mit den Vorschriften der ABV, internen Vorschriften sowie den allgemein geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt.
  3. Der Kunde oder der Pflegebedürftige sind nicht berechtigt die personenbezogenen Daten des Betreuers anderen Personen offenzulegen, insbesondere anderen Betreuern gegenüber, die den Hauptvertrag erfüllen. Eine Ausnahme hiervon ist nur in Situationen erlaubt, in denen die lebenswichtigen Interessen des Betreuers geschützt werden müssen (z.B. wenn der Betreuer im Notfall in ein Krankenhaus eingeliefert werden muss).
  4. Unabhängig von den nachstehenden Bestimmungen der ABV betreffend der Verarbeitungsdauer der bereitgestellten personenbezogenen Daten der Betreuer, kann die Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt die Bereitstellungsdauer der personenbezogenen Daten des Betreuers mit einer einseitigen Willenserklärung verkürzen. Eine Information diesbezüglich kann in jeglicher Form übermittelt werden, darunter telefonisch oder per E-Mail. Wenn die Gesellschaft den Kunden oder den Pflegebedürftigen auffordert, die Verarbeitung der Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Dateneinzustellen, sind diese verpflichtet, unverzüglich die bereitgestellten Daten des von der Gesellschaft benannten Betreuers unwiderruflich zu löschen.
  5. Die dem Kunden oder dem Pflegebedürftigen gemäß der ABV bereitgestellten Daten, die die ABV werden durchgehend und direkt verarbeitet.
  6. Die bereitgestellten personenbezogenen Daten dürfen sowohl in Papierform als auch elektronisch, mit oder ohne automatisierte Verfahren verarbeitet werden.

IV. Personenbezogene Daten des Betreuers – Vorschriften bezüglich der Angebotsphase

  1. In Übereinstimmung mit den Vorschriften der ABV hat die Gesellschaft das Recht, während der Angebotsphase dem Kunden oder dem Pflegebedürftigen personenbezogene Daten der Betreuer, die als potenzielle Dienstleistergegenüber dem Pflegebedürftigen vorgestellt werden, bereitzustellen. Die Gesellschaft informiert so genau wie möglich über den Betreuer auf eine anonymisierte Weise (Name, Geburtsjahr und andere sensible Datenwerden nicht bereitgestellt). Während der Angebotsphase dürfen folgende personenbezogene Daten bereitgestellt werden: Lichtbild, Vorname, Alter, Beruf, berufliche Erfahrung in der Pflege, Deutschkenntnisse, Führerschein, Rufname, zuständiger polnischer Verwaltungsbezirk, wobei der Katalog dieser Daten in Bezug auf einen konkreten Pflegebedürftigen oder Kunden eingeschränkt oder ausgeweitet werden darf, wenn die Gesellschaft dies als rechtskonform erachtet. Das Lichtbild des Betreuers wird zu den personenbezogenen Daten gezählt und darf nur nach seiner ausdrücklichen Einwilligung bereitgestellt werden.
  2. Personenbezogene Daten, von denen in Punkt 1 die Rede ist, werden dem Kunden oder dem Pflegebedürftigen ausschließlich zwecks Erstellung eines Angebots über Betreuungs- und Haushaltsdienstleistungen, der Auswahleines entsprechenden Betreuers vor dem Abschluss des Hauptvertrages bereitgestellt. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich während der Angebotsphase verarbeitet werden.
  3. Personenbezogene Daten der Betreuer, die von Kunden oder Pflegebedürftigen als Dienstleister abgelehnt wurden, werden unmittelbar nach der Ablehnung vom Kunden oder Pflegebedürftigen gelöscht sowie vernichtet und dürfen auf keine Weise weiter verarbeitet werden. Personenbezogene Daten des ausgewählten Betreuers dürfen weiter im Sinne des Punkts III und V der ABV verarbeitet werden.
  4. Personenbezogene Daten werden dem Auftragsverarbeiter für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellt, das heißt ausschließlich für den Zeitraum der Angebotsphase, unter Vorbehalt des vorstehenden Punkt 3.

V. Personenbezogene Daten des Betreuers – Vorschriften bezüglich der Dienstleistungsphase

  1. In der Dienstleistungsphase dürften folgende Daten bereitgestellt werden: Vorname, Nachname, Telefonnummer und Daten nach Punkt IV Unterpunkt 1der ABV, wobei dieser Datenkatalog eingeschränkt werden kann.
  2. Personenbezogene Daten, von denen in Punkt 1 die Rede ist, werdendem Kunden und dem Pflegebedürftigen ausschließlich zwecks Realisierung des Hauptvertrages bereitgestellt (Dienstleistungsphase). Die personenbezogenen Daten gemäß Punkt 1 dürfen ausschließlich während der Dienstleistungsphase verarbeitet werden und gelten für die Betreuer, die vom Kunden oder dem Pflegebedürftigen für die Erbringung von Betreuungsdienstleistungen ausgewählt wurden. Im Falle der Bereitstellung von personenbezogenen Daten neuer Betreuer während der Dienstleistungsphase, die die bisherigen Betreuer ersetzen würden, finden in Bezug auf die Verarbeitung und Bereitstellung von personenbezogenen Daten dieser Betreuer die Vorschriften des Punkt III und IV dieser ABV Anwendung – bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kunden oder des Pflegebedürftigen, dass der entsprechender Betreuer für die Erfüllung der Dienstleistung richtig ist. Unverzüglich nach der Beendigung der Dienstleistung durch den Betreuer ist der Pflegebedürftiger und der Kunde verpflichtet, die Ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten dieses Betreuers zu löschen und zu zerstören.
  3. Personenbezogene Daten werden dem Auftragsverarbeiter für eine bestimmte Zeit bereitgestellt, das heißt ausschließlich für den Zeitraum der Erfüllung der Dienstleistung zu Gunsten des Pflegebedürftigen.

VI. Grundsätze der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Pflegebedürftigen oder des Kunden, die der Gesellschaft bereitgestellt wurden

  1. Wenn Kunden oder Pflegebedürftige die Gesellschaft direkt wegen der Suche nach einem Dienstleister für den Pflegebedürftigen ansprechen, ist die Gesellschaft Verantwortlicher in Bezug auf die personenbezogenen Daten des Pflegebedürftigen und des Kunden, was sowohl während der Angebotsphase als auch der Dienstleistungsphase gilt. Wenn der Pflegebedürftige oder der Kunde zuerst einen Handelspartner der Gesellschaft kontaktiert, dann ist dieser Handelspartner der Verantwortliche in der Angebotsphase; für den Zeitraum der Erfüllung der Dienstleistung ist es aber die Gesellschaft.
  2. Wenn der Kunde nicht gleichzeitig der Pflegebedürftige ist, braucht er eine Handlungsvollmacht des Pflegebedürftigen; es sei denn, der Pflegebedürftige ist körperlich und psychisch außerstande, eine solche Vollmacht zu erteilen. Wenn im Laufe der Angebotsphase eine solche Vollmacht fehlt, bleiben die personenbezogenen Daten des Pflegebedürftigen anonym.
  3. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Personen, die von der Gesellschaft zur Verarbeitung der Daten des Kunden und des Pflegebedürftigen ermächtigt wurden, diese Daten geheim halten werden oder einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
  4. Im Verlauf der Angebotsphase erhalten die Betreuer von der Gesellschaft Informationen über den Pflegebedürftigen, um eine Entscheidung zu treffen, ob sie den Hauptvertrag eingehen. Diese Informationen sind aber sowohl in Bezug auf den Kunden als auch auf den Pflegebedürftigen anonymisiert (sie enthalten also keinen Vornamen, Nachnamen oder Adressen).
  5. Personenbezogene Daten des Pflegebedürftigen werden dem Betreuer bereitgestellt, der sich bereiterklärt hat, den Hauptvertrag zu erfüllen und der vom Pflegebedürftigen oder dem Kunden akzeptiert wurde. Der Betreuer besitzt auch das Recht, personenbezogene Datenzwecks Realisierung des Hauptvertrages zu verarbeiten.
  6. Die Gesellschaft unternimmt alle Maßnahmen, die der Art. 32 der DSGVO vorsieht, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, des Charakters, des Umfangs, des Kontextes, des Verarbeitungszwecks sowie der Risiken der Verletzung von Rechten und Freiheiten von natürlichen Personen, die mit verschiedener Wahrscheinlichkeit auftreten könnten und verschiedene Gefahrenmit sich bringen.
  7. Nach dem Abschluss der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und insbesondere nach der Kündigung oder dem Ablauf des Hauptvertrages, dem Abschluss der Angebotserstellung, wenn der Hauptvertrag nicht geschlossen wurde oder Wahrnehmung von Rechten der Betroffenen, ist die Gesellschaft verpflichtet, die ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten zu löschen und zu vernichten; es sei denn, dass die Speicherung der Daten zu Archivzwecken oder auf der Grundlage von geltenden Rechtsvorschriften notwendig (z.B. im Bereich Steuerzwecke, Buchhaltung) ist. In dem vorstehenden Umfang werden diese Daten gespeichert, bis die Verjährungsfrist abgelaufen ist oder auch länger, wenn allgemein geltende Rechtsvorschriftendies in Bezug auf bestimmte personenbezogene Daten oder Dokumente, die diese Daten enthalten, vorsehen.

VII. Haftung und Belehrungen

  1. Die Gesellschaft, der Kunde und der Pflegebedürftige sind verpflichtet, die Vorschriften der DSGVO und andere Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten zu befolgen.
  2. Die Gesellschaft, der Kunde und der Pflegebedürftige werden personenbezogene Daten in Räumen/Bereichen und mit informatischen Systemen verarbeiten, die gegen den Zugang von unbefugten Personen gesichert sind.
  3. Die Gesellschaft, der Kunde und der Pflegebedürftige verpflichten sich zur Geheimhaltung in Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die Ihnen während der Geltungsdauer des Hauptvertrages bereitgestellt wurden, und die sie in Verbindung mit der Vertragserfüllung oder Angebotserstellung erhalten haben. Die im vorstehenden Satz formulierte Verpflichtung gilt unbefristet, trotz der Kündigung oder des Ablaufs des Vertrages.

VIII. Datenschutzbeauftragter

  1. Mit dem Datenschutzbeauftragten kann per E-Mail-Adresse: datenschutz@carework.pl, Telefon: 0048 61 662 10 81, oder schriftlich per Post, an die Adresse des Sitzes der Gesellschaft, Kontakt aufgenommen werden.
  2. Über jede Änderung, Berufung oder Abberufung eines Datenschutzbeauftragten wird die Gesellschaft den Kunden und den Pflegebedürftigen unverzüglich auf ihrer Internetseite unter www.24stundenbetreut.com/kontakt-datenschutzbeauftragter.html informieren, was eine Änderung der ABV nicht erforderlich macht.

IX. Meldung von Verletzungen

  1. Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, wenn seiner Meinung nach die Ihm erteilte Weisung die Vorschriften der DSGVO oder andere Datenschutzvorschriften der Union oder seines Wohnsitzlandes verletzt oder wenn er jegliche Sicherheitsrisiken für die Ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten feststellt.
  2. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich in der im Punkt 1 genannten Meldung alle Informationen anzuzeigen, von denen in Art. 33 Absatz 2 der DSGVO die Rede ist.

X. Geltungsdauer der ABV und Schlussbestimmungen

  1. Die ABV gelten ab dem 25. Mai 2018 und sind bindend für den Zeitraum der Angebotserstellung sowie im Falle eines Vertragsschlusses, für die Dauer des Hauptvertrages. Die ABV gelten auch über die genannten Zeiträume hinaus, aber nur in dem Umfang, in dem die personenbezogenen Daten des Kunden und des Pflegebedürftigen nach Ablauf des Hauptvertrages verarbeitet werden.
  2. Die Kündigung des Hauptvertrages hebt nicht die Pflichten in Bezug auf die Beendigung der Verarbeitung der bereitgestellten personenbezogenen Daten auf, wenn diese Pflichten bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Hauptvertrages nicht erfüllt wurden. In diesem Umfang bleiben die ABV gültig bis zur Erfüllung dieser Pflichten. Die Kündigung des Hauptvertrages berührt nicht die Einhaltung der Vertraulichkeit über die Vertragslaufzeit hinaus.
  3. In datenschutzrechtlichen Angelegenheiten, die diese ABV nicht regeln vermag, finden entsprechende Vorschriften des polnischen Rechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der DSGVO, Anwendung.4. Wenn die Vorschriften der ABV mit den Vorschriften des Hauptvertrages in Widerspruch stehen, haben die Vorschriften der ABV Vorrang.