Angehörigen-Entlastungsgesetz

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz sollen Eltern und Kinder, die gegenüber Sozialhilfeempfängern unterhaltsverpflichtet sind, eine Entlastung erfahren. Sozialhilfeempfänger müssen häufig befürchten, dass das Sozialamt wegen Einforderung von Unterhalt auf Familienangehörige zugeht. Muss das Sozialamt im Wege der Hilfe zur Pflege für die Kosten eines Alten- oder Pflegeheims aufkommen, so wird die wirtschaftliche Lage Angehöriger ersten Grades geprüft, ob Unterhaltsverpflichtungen bestehen und Erstattungen zu erfolgen haben.

Ist demnach für die Pflege von pflegebedürftigen Elternteilen nicht ausreichend Geld vorhanden, übernimmt das Sozialamt zwar die Kosten, versucht aber, das Geld von den Kindern zurück zu bekommen.

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz soll die Situation von unterhaltspflichtigen Eltern und Kindern von Sozialhilfeempfängern sowie in Bezug auf die Eingliederungshilfe und das soziale Entschädigungsrecht verbessert werden. Seit dem 01.01.2020 gilt, dass betroffene Unterhaltsverpflichtete mit einem Jahresbruttoverdienst von bis zu 100.000,00 € die dem Sozialamt entstandenen Kosten nicht mehr erstatten müssen. Künftig werden unterhaltsverpflichtete Kinder und Eltern erst dann für die Kosten mit herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über diesem Satz liegt.

Diese Regelung gilt im Übrigen auch für die Erwerbsminderung und Grundsicherung im Alter. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz beinhaltet auch, dass unterhaltsverpflichtete Eltern, deren volljährige Kinder Eingliederungshilfe bekommen, keine Beiträge mehr zu den Leistungen aufbringen müssen. Noch mehr Einzelheiten und weitergehende Informationen finden Sie hier: Wer zahlt, wenn Eltern pflegebedürftig werden?

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