Behinderten- und Pflegepauschbetrag

Beim Behindertenpauschbetrag handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung für Menschen mit Behinderungen. Der Behindertenpauschbetrag oder Behindertenfreibetrag soll alle Kosten abdecken, die typisch für die jeweilige Behinderung sind und die regelmäßig anfallen. Hierzu gehören beispielsweise Arzneimittel oder Wäsche. Nicht vom Behindertenpauschbetrag umfasst sind einmalige oder besondere Aufwendungen für Kuren, Krankheiten oder Haushalthilfen. Zusätzlich zum Pauschbetrag können einige Aufwendungen jedoch als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.

Beim Behindertenpauschbetrag handelt es sich um eine steuerliche Entlastung. Den Pauschbetrag erhalten aktuell behinderte Menschen mit einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 oder aber unter gewissen Voraussetzungen auch schon ab einem GdB von 25. Die Höhe des Behindertenpauschbetrages variiert und wurde seit dem Jahr 1975 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Die Beträge richten sich nach dem GdB und reichen von 1.420,00 € bis 3.700,00 € für Blinde oder Hilflose. Erst zum 01.01.2021 sind Änderungen beim Behinderten- und Pflegepauschbetrag geplant.

Ab 2021 sollen die Pauschbeträge erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen gelockert werden. Der Behindertenpauschbetrag soll verdoppelt werden. Durch die Gesetzesänderung sollen auch Menschen vom Behindertenpauschbetrag profitieren, die einen kleineren GdB als 50 haben. Zusätzlich soll ein Fahrtkosten-Pauschbetrag mit einer jährlichen Entlastung zwischen 900,00 € bis 4.500,00 € eingeführt werden.

Geplant ist, ab 2021 auch den Pflegepauschbetrag zu erhöhen, der als Steuervorteil von pflegenden Angehörigen geltend gemacht werden kann.

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