Bei der kurz „DiGA“ genannten Digitalen Gesundheitsanwendung handelt es sich um digitale Technologien bzw. Medizinprodukte mit einem geringen Risiko, die Patienten und Pflegebedürftigen unmittelbar durch die Erkennung und Linderung von Erkrankungen sowie Diagnosestellungen zugute kommen sollen. Zu den DiGA Digitalen Gesundheitsanwendungen zählen Apps für Tablets und Smartphones sowie browserbasierte Anwendungen für Laptops und PCs. Möglich ist auch eine Kombination aus DiGA mit Geräten wie Pulsmessern oder ähnlichem Equipment.
Eine Digitale Gesundheitsanwendung muss für ihre Anerkennungs- und Erstattungsfähigkeit einen positiven Versorgungseffekt für die individuelle Situation anbieten können, was durch das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) durch ein Bewertungsverfahren festgestellt wird. Ein positiver Versorgungseffekt ist dann zu erwarten, wenn sich durch die Nutzung einer DiGA der gesundheitliche Zustand des Patienten oder seine Möglichkeiten zum Umgang mit einer Krankheit verbessern lässt. Der medizinische Nutzen einer Digitalen Gesundheitsanwendung kann sich beispielsweise durch die Linderung von Symptomen, Beschwerden und Schmerzen oder Verbesserung der Lebensqualität bemerkbar machen. Der positive Versorgungseffekt kann auch darin begründet sein, dass durch die Nutzung der DiGA Patienten und Ärzte einen Krankheitsverlauf besser erkennen und einschätzen können, weil zum Beispiel die Digitale Gesundheitsanwendung an Medikamente erinnert, Werte misst und speichert sowie andere patientenrelevante Verfahren und Strukturen optimiert.
Generell soll eine Digitale Gesundheitsanwendung als Unterstützung bei der Erkennung, Behandlung, Überwachung, Kompensierung oder Linderung von Verletzungen, Krankheiten oder Behinderungen dienen. Voraussetzung hierfür ist eine medizinische Indikation, also ein Abzielen auf eine bestimmte Diagnose oder Erkrankung. Geeignete, geprüfte und erstattungsfähige Anwendungen werden im DiGA-Verzeichnis bekannt gegeben. Seit dem 19.12.2019 wurde durch das DVG (Digitale Versorgung Gesetz) ermöglicht, dass Ärzte und Ärztinnen ihren Patienten DiGAs verschreiben können. Die Kosten für erstattungsfähige Anwendungen werden dann von der Krankenkasse übernommen.