Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, der die Vereinbarkeit von Beruf und der Pflege von nahen Angehörigen verbessern soll. Die Familienpflegezeit ermöglicht, die wöchentliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 24 Monaten zu reduzieren.

Geregelt wird die Familienpflegezeit im Familienpflegezeitgesetz (FpfZG). Eine Familienpflegezeit bietet pflegenden Angehörigen eine längerfristige, planbare Entlastung bei gleichzeitiger Sicherstellung einer Teilzeitbeschäftigung. Die reduzierte wöchentliche Arbeitszeit muss durchschnittlich mindestens 15 Stunden betragen. Diese Untergrenze darf während der gesamten 24 Monate im Durchschnitt nicht unterschritten werden.

 

Voraussetzungen für die Familienpflegezeit

Um die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, müssen sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Arbeitgeber und der pflegebedürftigen Person bestimmte Kriterien erfüllt sein:

Ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern, die in der Regel mehr als 25 Beschäftigte haben. Teilzeitbeschäftigte werden dabei anteilig berücksichtigt; z. B. eine 20-Stunden-Kraft zählt als 0,5 Beschäftigte. In kleineren Betrieben bis zu 25 Beschäftigte besteht kein Rechtsanspruch. Die Inanspruchnahme ist nur möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Vereinbarung treffen.

Des Weiteren muss die zu pflegende Person mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft sein. Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen. Die Pflege muss grundsätzlich im häuslichen Umfeld stattfinden. Bei der Betreuung eines minderjährigen nahen Angehörigen, der pflegebedürftig ist, kann als Ausnahme hiervon die Freistellung auch für eine außerhäusliche Betreuung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung, genutzt werden.

 

Was bedeutet „nahe Angehörige“?

Als nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes gelten unter anderem:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern.
  • Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.
  • Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder.
  • Schwieger- und Enkelkinder.

 

Ankündigung und Ablauf der Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Eine Ankündigung muss spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn erfolgen. Arbeitnehmer müssen den gewünschten Zeitraum bis maximal 24 Monate und den Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit (mit der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit) darin verbindlich festlegen.

Arbeitgeber müssen den Wünschen der Beschäftigten zur Verteilung und Reduzierung der Arbeitszeit in der Familienpflegezeit grundsätzlich zustimmen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Die Details der Familienpflegezeit müssen schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

 

Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit kann mit der Pflegezeit von bis zu 6 Monaten vollständig oder teilweise kombiniert werden. Die Freistellungsansprüche dürfen dabei insgesamt 24 Monate pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Eine Kombination ist nur dann möglich, wenn die Zeiträume unmittelbar aneinander anschließen.

 

Darlehen zur finanziellen Absicherung

Während der Familienpflegezeit wird das Gehalt entsprechend der reduzierten Arbeitszeit gemindert.

Um finanzielle Härten abzufedern, besteht die Möglichkeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen. Dieses Darlehen kann zur Teil-Kompensation des reduzierten Nettoentgelts dienen.

Die Rückzahlung des Darlehens beginnt nach Ende der Familienpflegezeit in der sogenannten Nachpflegephase. Das Gehalt wird dann über einen vertraglich festgelegten Zeitraum bis zur vollständigen Darlehensrückzahlung weiterhin reduziert ausgezahlt, um die Darlehensraten zu decken.

 

Kündigungsschutz und Sozialversicherung bei der Familienpflegezeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genießen ab dem Zeitpunkt der Ankündigung – frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem vereinbarten Beginn – bis zur Beendigung der Freistellung einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich.

Die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben während der Familienpflegezeit grundsätzlich bestehen. Bei der Pflege von Angehörigen ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung für die pflegende Person. Dies ist besonders wichtig, um die Rentenansprüche trotz reduzierter Arbeitszeit und Einkommen zu sichern.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt in der Regel erhalten. Für die Kranken- und Pflegeversicherung sind die Beitragszahlungen über das reduzierte Entgelt weiterhin gewährleistet.

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