Die gesetzliche Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) ist eine vom Betreuungsgericht (Amtsgericht) angeordnete rechtliche Maßnahme. Sie dient dem Schutz und der Unterstützung volljähriger Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können. Ihr vorrangiges Ziel ist die Wahrung der Selbstbestimmung des Betreuten, dessen Wünsche und Vorstellungen stets zu berücksichtigen sind.
Anordnungsvoraussetzungen
Das Gericht leitet das Verfahren ein, wenn es Kenntnis von der Notwendigkeit erlangt. Bevor eine Betreuung angeordnet wird, prüft das Gericht die Erforderlichkeit nach dem Subsidiaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass eine Betreuung nur dann eingerichtet wird, wenn die Angelegenheiten nicht bereits durch mildere Mittel – insbesondere eine Vorsorgevollmacht oder Unterstützung durch soziale Dienste – wirksam geregelt werden können. Es muss stets eine medizinisch festgestellte Krankheit oder Behinderung vorliegen, die zur Entscheidungsunfähigkeit in den relevanten Bereichen führt.
Das Gericht hört die betroffene Person persönlich an und holt in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, um die Notwendigkeit zu beurteilen.
Aufgaben und Umfang der Betreuung
Die Betreuung wird stets nur für die notwendigen Aufgabenkreise eingerichtet, in denen die Person tatsächlich Unterstützung benötigt. Die Betreuung ist kein Totalentzug der Rechte.
Typische Aufgabenbereiche im Pflegekontext sind:
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Gesundheitssorge: Entscheidungen über notwendige ärztliche Behandlungen, Operationen, Rehabilitationsmaßnahmen und die Organisation der Pflege.
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Vermögenssorge: Verwaltung von Finanzen, Konten und Vermögen, Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen (z. B. Pflegegrad, Rente).
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Aufenthaltsbestimmung: Entscheidungen über den gewöhnlichen Wohnort, etwa den Umzug in ein Pflegeheim.
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Wohnungs- und Behördenangelegenheiten: Regelung von Mietverträgen oder Vertretung gegenüber Ämtern und Versicherungen.
Der Betreuer und seine Pflichten
Das Gericht wählt einen Betreuer aus. Dies können Angehörige (ehrenamtlich), andere ehrenamtliche Personen oder Berufsbetreuer sein. Die in einer Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche der betroffenen Person zur Person des Betreuers sind für das Gericht bindend, solange sie dem Wohl des Betreuten nicht widersprechen.
Der Betreuer handelt nicht anstelle, sondern für die betreute Person und muss deren Wünsche und mutmaßlichen Willen berücksichtigen. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Er muss dem Gericht jährlich Bericht über die persönlichen Verhältnisse sowie Rechenschaft über die Vermögensverwaltung ablegen. Weitreichende Entscheidungen, wie freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, geschlossene Unterbringung) oder bestimmte Immobiliengeschäfte, erfordern zwingend eine richterliche Genehmigung.
Trotz Betreuung bleibt die betreute Person in der Regel geschäftsfähig und kann weiterhin Verträge schließen. Lediglich bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Gericht ist die Geschäftsfähigkeit in bestimmten Bereichen eingeschränkt, um die Person vor nachteiligen Rechtsgeschäften zu schützen.




















