Hilfe zur Pflege

Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine Sozialleistung, die in Deutschland Pflegebedürftigen hilft, wenn ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, ihre Pflegekosten zu decken. Die Hilfe zur Pflege ist Bestandteil der Sozialhilfe und wird in §§ 61 ff. SGB XII geregelt. Gewährt werden kann die Hilfe zur Pflege sowohl ambulant als auch stationär, da sie sich nach dem individuellen Bedarf richtet.

Als Voraussetzung für die Hilfe zur Pflege gilt, dass Antragsteller aufgrund von Behinderung oder Krankheit Hilfe bei ihrer Alltagsbewältigung benötigen. Es muss ein Pflegegrad vorhanden sein. Die eigenen Mittel reichen nicht aus, um die Pflegekosten selbst zu tragen. Auch Menschen, die gar nicht oder nicht ausreichend pflegeversichert sind, können Hilfe zur Pflege beantragen.

Hilfe zur Pflege wird in der häuslichen Pflege, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder vollstationären Pflege geleistet. Die Leistung kann sich auch auf Pflegehilfsmittel erstrecken oder für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen verwendet werden. Wichtig ist, dass die Hilfe zur Pflege eine nachrrangige Leistung ist: zunächst müssen die eigenen Mittel und die Pflegeleistungen der Pflegeversicherung voll ausgeschöpft werden, bevor das Sozialamt eintritt.

Anträge für die Hilfe zur Pflege werden beim zuständigen Sozialamt gestellt. Die Höhe der Leistung wird individuell berechnet.

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