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Impfpflicht

Wegen der seit 2019 grassierenden Coronavirus-Pandemie hat der deutsche Bundestag am 10.12.2021 im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Pandemie mit Wirkung zum 15. März 2022 eine Impfpflicht beschlossen, die hauptsächlich für Mitarbeiter in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen gilt. Gemeint sind Mitarbeiter, Auszubildende, Honorarkräfte, Zeitarbeitskräfte, Ehrenamtliche, Praktikanten und Freiwilligendienstleistende in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen. Die Impfpflicht gilt generell für alle Menschen, die in den Einrichtungen tätig sind und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie direkten Kontakt zu Patienten, Pflegebedürftigen oder Heimbewohnern haben könnten.

Nach der Impfpflicht müssen Menschen in Einrichtungen wie

  • Kliniken & Krankenhäuser sowie Tageskliniken und Reha-Einrichtungen
  • Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für behinderte Menschen
  • ambulante (Intensiv-) Pflegedienste
  • Hausarzt-, Zahnarzt- und Facharztpraxen sowie Praxen mit Behandlungs-Angeboten
  • ambulante und stationäre Operationszentren
  • Dialyseeinrichtungen
  • Entbindungseinrichtungen und Geburtshäuser
  • Rettungsdienste
  • medizinische Behandlungszentren für behinderte Menschen und Behindertenwerkstätten
  • sozialpädiatrische Zentren
  • medizinische Dienste (Begutachtungsdienste, Prüfdienste)
  • öffentliche Gesundheitsdienste

entweder geimpft oder genesen sein. Sie können auch ein ärztliches Attest als Nachweis vorlegen, wonach gegen eine Covid-19 Impfung aus medizinischen Gründen eine Kontraindikation besteht. Personal in Gesundheitsberufen trägt eine besonders hohe Verantwortung wegen des direkten Kontakts mit Menschen aus Risikogruppen. Durch die Einführung der Impfpflicht zum 15. März 2022 soll dieser gemäß § 20 a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz Rechnung getragen werden.

Für bereits bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Arbeits- oder Tätigkeitsverhältnisse bedeutet dies, dass entsprechende Nachweise vorliegen müssen. Neue Tätigkeits- oder Arbeitsverhältnisse dürfen in diesen Bereichen nur eingegangen werden, wenn Nachweise vorliegen. Abgelaufene Nachweise müssen innerhalb eines Monats ersetzt und vorgelegt werden.

Kontrolliert, geprüft und bei Bedarf durchgesetzt wird die Impfpflicht von den Gesundheitsämtern. Sie prüfen Zweifelsfälle, führen Ermittlungen durch und tragen zu Sanktionen wie beispielsweise Beschäftigungsverbote, Betretungsverbote bei den jeweiligen Einrichtungen und Bußgelder bei. Ausgenommen von der Impfpflicht sind die behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Bewohner, Patienten, Pflegebedürftigen und Bewohner.

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