Pflegeunterstützungsgeld

Beim Pflegeunterstützungsgeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die von der Pflegekasse ausgezahlt wird. Tritt bei einem nahen Familienangehörigen plötzlich und akut eine Pflegebedürftigkeit ein, können sich Beschäftigte und Arbeitnehmer unbezahlt bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. In dieser Zeit erhalten sie Gelegenheit, ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen bzw. zu versorgen und eine professionelle Pflege zu organisieren.

Die Regelung zum Pflegeunterstützungsgeld soll die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verbessern. Angehörige haben gem. § 44 a SGB XI Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als eine Lohnersatzleistung. Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse oder aber der privaten Pflegeversicherung der jeweiligen pflegebedürftigen Person ausgezahlt. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist auf einen Zeitraum von bis zu zehn Tage im Jahr begrenzt.

Für die Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld gelten folgende Voraussetzungen:

  • Berufstätigkeit, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis der pflegenden Person
  • Pflegesituation ist akut, plötzlich und betrifft ein nahes Familienmitglied (Eltern, Großeltern, Ehepartner, Kinder etc.)
  • Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit bzw. kurzfristige Feststellung
  • Pflege und Versorgung finden im häuslichen Umfeld statt
  • Versicherung in einer deutschen Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung

Gewährt wird Pflegeunterstützungsgeld auf Antrag, der bei der Pflegekasse oder bei der privaten Pflegeversicherung gestellt werden muss. Der Antrag hat unverzüglich nach Eintritt der akuten Pflegesituation zu erfolgen. Dem Antrag müssen ärztliche Bescheinigungen beigelegt werden. Leistungsbezieher erhalten von der Pflegekasse oder der Versicherung eine Bescheinigung über den Bezug der Leistung. Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes orientiert sich am Einkommen der jeweiligen Pflegeperson. Generell entspricht das Pflegeunterstützungsgeld 90 % des Nettoentgeltes. Beschränkt wird es in der Höhe um 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse. Pflegeunterstützungsgeld wird für maximal zehn Tage im Jahr gezahlt.

 

 

24 Stunden Betreuung anfordern

Gerne senden wir Ihnen ein unverbindliches
und kostenloses Angebot über die sog. 24 Stunden Betreuung zu.

Unsere Partner

Bekannt aus

Skip to content