Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz oder Gesetz über die Pflegezeit wurde am 01.07.2008 in Form des Artikels 3 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes eingeführt. Nach dem Pflegezeitgesetz soll Arbeitnehmern gestattet werden, sich von der Arbeit freistellen zu lassen, um ihre pflegebedürftigen und nahen Angehörigen versorgen und betreuen zu können. Es soll Arbeitnehmern zu diesem Zweck nach dem Pflegezeitgesetz auch ermöglicht werden, statt in Vollzeit in Teilzeit zu arbeiten, ohne das Arbeitsverhältnis zu gefährden.

Zu den nahen Angehörigen zählen Eltern, Großeltern, Schwieger- und Stiefeltern sowie Kinder, Enkel und Ehegatten. Des Weiteren werden auch Lebenspartner, Geschwister, Schwäger(innen), Schwiegersöhne und –töchter, Adoptiv- oder Pflegekinder als nahe Angehörige betrachtet.

Während der Pflegezeit stellt das Pflegezeitgesetz Arbeitnehmer unter einen Sonderkündigungsschutz. Unterschieden wird beim Pflegezeitgesetz zwischen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zur Übernahme der Pflege und der länger andauernden Pflegezeit. Eine kurzzeitige Freistellung kann bis maximal zehn Tage erfolgen, damit Arbeitnehmer in einer akuten Pflegesituation Hilfe leisten können. Bei der kurzzeitigen Freistellung sieht das Pflegezeitgesetz vor, dass der Sozialversicherungsschutz bestehen bleibt. Kurzzeitig müssen auch kleine Unternehmen ihre Arbeitnehmer dafür freistellen.

Bei einer teilweisen oder vollen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz muss neben rechtlichen Voraussetzungen auch ein Nachweis erfolgen, dass ein Angehöriger pflegebedürftig geworden ist. Möglich ist eine Teilzeitbeschäftigung oder komplette Freistellung, die jedoch unbezahlt ist. Diese Form der Freistellung ist über einen Zeitraum bis maximal sechs Monate möglich. Gewährt wird eine Pflegezeit nur von Unternehmen, die mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Beamte fallen ebenfalls nicht unter das Pflegezeitgesetz. Für sie gibt es andere gesetzliche Regelungen.

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