Ein Herzschrittmacher ist für viele Menschen ein lebensrettendes Gerät. Er ist ein kleines, batteriebetriebenes Implantat, das unter die Haut gesetzt wird und die natürliche elektrische Aktivität des Herzens überwacht sowie bei Bedarf korrigiert. Seine Funktion ist es, bei zu langsamen oder unregelmäßigen Herzschlägen elektrische Impulse abzugeben, um das Herz wieder in einen normalen Rhythmus zu bringen. Dies verbessert die Durchblutung und verhindert Schwindel, Ohnmacht oder schlimmere Komplikationen.
Trotz dieser enormen Unterstützung sind mit einem Herzschrittmacher im Alltag oft Einschränkungen verbunden. Diese können von Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit elektrischen oder magnetischen Feldern bis hin zu körperlichen Belastungen oder Einschränkungen bei bestimmten Sportarten reichen. Manchmal sind die Begleiterscheinungen der Grunderkrankung oder der Implantation selbst relevant.
Genau hier kommt die Frage nach dem Pflegegrad ins Spiel. Ein Pflegegrad bei Herzschrittmacher wird relevant, wenn die alltäglichen Einschränkungen durch die Herzerkrankung und/oder das Leben mit dem Schrittmacher so weitreichend sind, dass eine dauerhafte, erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Die Anerkennung eines Pflegegrads ist wichtig für die Absicherung und den Erhalt von Leistungen und Unterstützung – beispielsweise für häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel oder Entlastungsangebote.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Implantation eines Herzschrittmachers ist in der Regel eine lebensstabilisierende Maßnahme und begründet alleine noch keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung.
- Ein Pflegegrad wird erst relevant, wenn zusätzliche, dauerhafte und erhebliche Einschränkungen der Selbstständigkeit im Alltag vorliegen. Diese müssen die Bewältigung des Alltags beeinträchtigen.
- Ein Pflegegrad wird formlos bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst, der die Selbstständigkeit in sechs Modulen zu Hause begutachtet. Je nach Schwere der Beeinträchtigung werden fünf Pflegegrade vergeben.
Voraussetzungen für einen Pflegegrad bei Herzschrittmacher
Ein Herzschrittmacher allein rechtfertigt in der Regel keinen Pflegegrad. Das Gerät ist eine lebensstabilisierende Maßnahme. Die Zuerkennung eines Pflegegrads hängt vielmehr von der dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag ab, die durch die zugrundeliegende Herzerkrankung oder damit verbundene Folgeerscheinungen entsteht.
Dauerhafte Einschränkungen und alltäglicher Hilfebedarf
Die zentrale Voraussetzung ist, dass die Hilfebedürftigkeit in den alltäglichen Bereichen dauerhaft sein muss, d.h. sie wird voraussichtlich für mindestens sechs Monate erwartet. Eine vorübergehende Einschränkung direkt nach der Implantation des HSM genügt nicht. Entscheidend ist der tatsächliche Unterstützungsbedarf bei folgenden Alltagsverrichtungen:
Mobilität: Stark eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, Luftnot bei geringer Anstrengung oder Schwäche/Erschöpfung. Dies betrifft die Fähigkeit, selbstständig aufzustehen, sich fortzubewegen oder sich im Wohnbereich zu bewegen. Auch eine länger als sechs Monate andauernde Einschränkung der Armmobilität nach der Implantation kann eine Rolle spielen.
Selbstversorgung: Schwierigkeiten beim Waschen, Anziehen, der Mundpflege oder der selbstständigen Nahrungsaufnahme aufgrund von starker Erschöpfung oder Atemnot.
Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen: Hierzu zählt der Aufwand für die Überwachung und Einnahme komplexer Medikation, die Kontrolle von Vitalwerten sowie das Terminmanagement für regelmäßige ärztliche Kontrollen. Wenn dies nicht ohne Unterstützung möglich ist, fließt das ebenfalls in die Bewertung ein.
Gestaltung des Alltagslebens: Mangel an Antrieb, starke Erschöpfung oder Ängste, die die Tagesstrukturierung und soziale Teilhabe stark behindern.
Beobachtung/Beaufsichtigung: Bei anhaltenden, komplizierten Rhythmusstörungen oder Schwindelanfällen kann eine erhöhte Beobachtung und Beaufsichtigung durch eine Pflegeperson notwendig sein.
Rolle von Begleit- und Folgeerkrankungen
Der Pflegegrad wird fast immer durch Begleit- und Folgeerkrankungen der Grunderkrankung ausgelöst, die den Herzschrittmacher notwendig machte, und nicht durch das Gerät selbst. Entscheidend sind:
Herzinsuffizienz (Herzschwäche): Dies ist die häufigste Ursache. Eine fortgeschrittene Herzinsuffizienz führt zu starker körperlicher Schwäche, Luftnot und chronischer Erschöpfung, welche die Mobilität und Selbstversorgung massiv einschränken.
Rhythmusstörungen: Trotz Herzschrittmacher können anhaltende, komplizierte Rhythmusstörungen oder deren Folgeerscheinungen eine erhöhte Beobachtung und Beaufsichtigung notwendig machen.
Weitere Erkrankungen: Das gleichzeitige Vorliegen anderer schwerer chronischer Erkrankungen wie z.B. Diabetes, COPD, Niereninsuffizienz erhöht den Gesamt-Pflegebedarf und beeinflusst die Höhe des Pflegegrades maßgeblich.
Zusammenfassend kann der Pflegegrad zuerkannt werden, wenn die Grunderkrankung, die den Schrittmacher nötig machte, zu anhaltenden, erheblichen Defiziten in der Selbstständigkeit in den genannten Alltagsbereichen führt.
Der Ablauf der Pflegegrad-Begutachtung
Die Pflegegrad-Begutachtung dient dazu, den Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person festzustellen. Die Begutachtung wird in Deutschland vom Medizinischen Dienst (MD) durchgeführt. Bei privat Versicherten ist dafür die MEDICPROOF GmbH zuständig. Die Begutachtung erfolgt durch speziell geschulte Gutachterinnen und Gutachter, in der Regel Pflegefachkräfte oder Ärztinnen und Ärzte, die eine zusätzliche Ausbildung im Bereich der Pflegebegutachtung absolviert haben.
Die Begutachtung findet in der Regel zu Hause beim Antragsteller statt, um die alltäglichen Gegebenheiten realistisch einschätzen zu können. Nach der Beauftragung durch die Pflegekasse vereinbart der MD oder MEDICPROOF einen Termin für den Hausbesuch. Es ist ratsam, dass pflegende Angehörige oder Betreuungspersonen während des Termins anwesend sind, um detaillierte Auskünfte über den tatsächlichen Hilfebedarf geben zu können.Wichtige Unterlagen wie ärztliche Befunde, Krankenhausberichte oder der Medikamentenplan sollten bereitgehalten werden.
Die Gutachterin bzw. der Gutachter nutzt ein standardisiertes Verfahren, das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA), welches die Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Modulen bewertet. Die Begutachtung besteht aus:
- Beobachtung: Die Gutachterin verschafft sich einen Eindruck von der Wohnsituation und der körperlichen Verfassung des Antragstellers (z.B. wie er aufsteht, sich setzt). Vorübergehende Einschränkungen nach der Herzschrittmacher-Implantation zählen nicht. Der Fokus muss auf den dauerhaften Beeinträchtigungen durch die zugrundeliegende schwere Herzerkrankung (z.B. chronische Herzinsuffizienz) liegen.
- Gespräch mit der pflegebedürftigen Person: Fragen zur aktuellen Situation, zu vorhandenen Erkrankungen und zum subjektiven Empfinden des Unterstützungsbedarfs. Viele Patienten oder Angehörige neigen dazu, dem Gutachter gegenüber die Situation besser darzustellen, als sie ist. Die Antwort auf die Frage „Wie geht es Ihnen?“ sollte realistisch und ehrlich sein, auch wenn es schwerfällt.
- Gespräch mit der Pflegeperson: Hier werden detaillierte Fragen zum täglichen Ablauf und dem konkreten Zeitaufwand für die Unterstützung gestellt, besonders in den Bereichen, in denen die Selbstständigkeit eingeschränkt ist (z.B. beim Anziehen, bei der Einnahme von Medikamenten, bei der Mobilität). Gutachter bewerten den tatsächlichen zeitlichen Aufwand der Unterstützung. Wenn keine Pflegeprotokolle oder detaillierte Aufzeichnungen über die täglich notwendige Hilfe (z.B. beim Waschen, bei der Medikamentenüberwachung, bei der Mobilität) vorliegen, kann der Bedarf nicht nachvollzogen werden.
- Prüfung von Unterlagen: Die vorhandenen medizinischen Dokumente werden gesichtet, um die Angaben zu untermauern. Hierfür sollten alle aktuellen Arztberichte (insbesondere vom Kardiologen), aktuelle Medikamentenpläne und Berichte über Krankenhausaufenthalte oder Rehabilitationsmaßnahmen bereitgelegt werden. Dies untermauert die Schwere der Erkrankung.
Anhand des Gesprächs und der Beobachtung bewertet der Gutachter die Einschränkung der Selbstständigkeit in folgenden Bereichen und vergibt dafür Punkte:
- Mobilität (z.B. Fortbewegen, Treppensteigen)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. zeitliche oder örtliche Orientierung)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. Ängste, Aggressionen)
- Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Essen und Trinken)
- Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikation, Arztbesuche, Umgang mit einem Herzschrittmacher). Bei Herzschrittmacher-Patienten ist die Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen (z.B. die Überwachung komplexer Herzmedikation, strikte Diätvorgaben, regelmäßige und komplizierte Pulskontrollen) extrem wichtig. Wenn die Pflegeperson hier viel unterstützen muss, sollte dies klar benannt werden.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die Punkte aus den Modulen 1 bis 5 werden unterschiedlich gewichtet und zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Der Gutachter erstellt ein Gutachten mit einer Empfehlung für einen bestimmten Pflegegrad und sendet dieses an die Pflegekasse. Die Pflegekasse entscheidet auf Basis dieses Gutachtens und sendet dem Antragsteller einen offiziellen Bescheid über die Zuerkennung oder Ablehnung des Pflegegrads zu. Bei Ablehnung oder Zuerkennung eines zu niedrigen Grades haben Antragsteller das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen Widerspruch einzulegen.
Typische Pflegegrade bei Menschen mit Herzschrittmacher
Da der Herzschrittmacher an sich die Lebensqualität und Selbstständigkeit meist stabilisiert oder verbessert, kommt ein Pflegegrad in der Regel nur durch die zugrundeliegende, schwere Herzerkrankung oder andere relevante Begleiterkrankungen zustande.
Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Dies könnte bei Schrittmacher-Patienten der Fall sein, die körperlich stabil sind, aber beispielsweise einen Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe oder gelegentliche Unterstützung bei der komplexen Überwachung ihrer Medikamente benötigen. Die häufigsten Einstufungen im Zusammenhang mit einer Herzerkrankung sind die Pflegegrade 2 und 3. Diese werden zuerkannt, wenn eine erhebliche (PG 2) oder schwere (PG 3) Beeinträchtigung vorliegt. Patienten in diesen Graden leiden oft unter starker Erschöpfung, die die Mobilität stark einschränkt, und benötigen regelmäßige Hilfe bei der Selbstversorgung sowie bei der komplexen Medikamenten- und Therapieüberwachung.
Die Pflegegrade 4 und 5 sind typischerweise auf Fälle mit schwerster Beeinträchtigung beschränkt, beispielsweise bei terminaler Herzinsuffizienz, die zu extremer Immobilität, ständiger Luftnot auch in Ruhe und umfassender Hilfsbedürftigkeit in fast allen Bereichen führt.
Beispiel für die Unterscheidung des Hilfebedarfs:
Ein Patient mit Herzschrittmacher und mittelgradiger Herzinsuffizienz erhält Pflegegrad 2, weil er sich zwar innerhalb der Wohnung selbstständig bewegen kann, aber aufgrund von Atemnot und Schwäche bei der Körperpflege und beim Anziehen tägliche Unterstützung benötigt. Seine Ehefrau muss ihm zudem bei der Überwachung der komplexen Herzmedikation und der täglichen Vitalwertkontrolle assistieren.
Hingegen würde derselbe Patient Pflegegrad 4 erhalten, wenn die Grunderkrankung ihn dazu zwingen würde, überwiegend bettlägerig zu sein und die Selbstversorgung fast vollständig von Dritten übernommen werden müsste. Bei Pflegegrad 4 wäre außerdem aufgrund von Verwirrtheit oder ständiger akuter Luftnot eine ständige Beaufsichtigung notwendig. Die hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen) ist nicht direkt entscheidend für die Höhe des Pflegegrades, sondern kann nur im Rahmen der bewilligten Leistungen finanziert werden. Der Schlüssel zur Zuerkennung liegt also im Ausmaß der dauerhaften, unselbstständigen Alltagsbewältigung durch die chronische Herzerkrankung.
Leistungen und Unterstützungsangebote bei Pflegegrad
Wird bei einem Menschen mit Herzschrittmacher ein Pflegegrad zuerkannt, stehen ihm oder seinen pflegenden Angehörigen umfassende Leistungen der Pflegeversicherung zu. Diese richten sich nach der Höhe des bewilligten Pflegegrades und sollen die Pflege und Betreuung im häuslichen Umfeld sicherstellen.
Finanzielle Hauptleistungen der Pflegeversicherung
Die Hauptleistungen dienen der direkten Organisation der Pflege und können kombiniert werden:
Pflegesachleistungen (PG 2–5): Hierbei handelt es sich um einen monatlichen Betrag, der für die Inanspruchnahme professioneller ambulanter Pflegedienste verwendet wird. Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen (z.B. Grundpflege, Unterstützung bei der Mobilität, Medikamentenmanagement) direkt mit der Pflegekasse ab. Der Betrag steigt mit dem Pflegegrad an.
Pflegegeld (PG 2–5): Dieses Geld erhalten pflegebedürftige Personen, die ausschließlich durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer zu Hause gepflegt werden. Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und dient als Anerkennung und finanzielle Unterstützung für die private Pflege.
Kombinationsleistungen (PG 2–5): Hierbei werden Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombiniert. Wird der monatliche Sachleistungsbetrag nicht vollständig ausgeschöpft, wird der verbleibende Prozentsatz als Pflegegeld ausgezahlt. Dies bietet maximale Flexibilität.
Zuschüsse für stationäre Pflege (PG 2–5): Bei einem Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung wie ein Pflegeheim leistet die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss zu den Pflegekosten.
Entlastungsbetrag (PG 1–5): Unabhängig vom Pflegegrad steht Versicherten ein monatlicher Betrag von 131 Euro zu. Dieser ist zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag wie hauswirtschaftliche Hilfen, Betreuungsleistungen oder Tagespflege.
Weitere Unterstützungs- und Hilfsangebote
Über die Grundleistungen hinaus bieten die Pflegekassen und Krankenkassen weitere wichtige Hilfen:
Pflegehilfsmittel: Dazu gehören zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen) bis zu 42 Euro pro Monat sowie technische Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebetten, Lagerungshilfen), die leihweise oder mit einem Zuschuss bereitgestellt werden.
Wohnraumanpassung: Bei Notwendigkeit können Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes beantragt werden (z.B. Einbau eines Treppenlifts, Badumbau), um die Mobilität trotz Herzschrittmacher und Grunderkrankung zu erhalten. Der Zuschuss beträgt maximal 4.180 Euro pro Maßnahme.
Verhinderungspflege (PG 2–5): Wenn die private Pflegeperson (z.B. Ehepartner) durch Urlaub oder Krankheit verhindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegekraft.
Kurzzeitpflege (PG 2–5): Für die zeitlich begrenzte, vollstationäre Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt (z.B. nach einer Schrittmacher-Revision oder bei akuter Dekompensation der Herzinsuffizienz) oder in Krisensituationen werden Zuschüsse gewährt.
Hausnotruf: Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Sturzrisiko, insbesondere jene, die allein leben, können einen Zuschuss zum Hausnotrufsystem erhalten. Dies gewährleistet schnelle Hilfe im Notfall.
Rolle des Ambulanten Pflegedienstes bei Herzerkrankungen
Ambulante Pflegedienste sind oft mehr als nur Hilfskräfte für die Grundpflege. Sie fungieren als spezialisierte Pflegeanbieter und können insbesondere bei Menschen mit Herzschrittmacher und Herz-Kreislauf-Erkrankungen wertvolle Dienste leisten:
Medizinische Behandlungspflege: Auf ärztliche Anweisung dürfen Pflegedienste die Überwachung komplexer Medikation, die Kontrolle von Vitalwerten sowie Wundversorgung durchführen. Dies ist bei Herzerkrankungen essenziell.
Expertenwissen: Speziell geschulte Pflegekräfte können bei der Erkennung von kritischen Zustandsveränderungen (z.B. Anzeichen einer beginnenden Herzinsuffizienz-Dekompensation) helfen und schnell reagieren.
Beratung und Schulung: Sie schulen pflegende Angehörige im Umgang mit dem erhöhten Überwachungs- und Pflegebedarf und klären über die Besonderheiten des Lebens mit einem Herzschrittmacher auf.
Unterstützung durch Carework: Kompetente Pflege bei Herzschrittmacher-Patient*innen
Für Menschen mit Herzschrittmacher bietet die 24-Stunden-Betreuung der CareWork & SHD eine umfassende Unterstützung, die Sicherheit und Entlastung im vertrauten Zuhause gewährleistet.
Die Betreuungskräfte sind geschult, die spezielle Situation von Trägern eines Herzschrittmachers zu berücksichtigen und unterstützen in der Grundpflege z.B. beim An- und Ausziehen, unter Beachtung der Schrittmacherregion, der hauswirtschaftlichen Versorgung und bei der Bewältigung des Alltags.
Sie achten auf das Wohlbefinden, dokumentieren auffällige Parameter und stehen im Bedarfsfall als sofortiger Ansprechpartner bereit. Im Rahmen der Beratung wird auf die Notwendigkeit geachtet, elektromagnetische Felder zu vermeiden, und der Alltag entsprechend organisiert. Vor allem aber wird durch die fast durchgehende Anwesenheit und Unterstützung eine enorme Entlastung pflegender Angehöriger geschaffen, da die Verantwortung und Sorge um die lückenlose Versorgung entfällt.
Sprechen Sie uns an und lassen Sie sich unverbindlich beraten, wie wir die Pflege und Betreuung optimal auf Ihre Bedürfnisse abstimmen können!







