Sozialhilfe kann die Lösung sein, wenn das Geld für die Pflege zu Hause nicht ausreicht. Allerdings scheuen viele Menschen den Ganz zum Sozialamt.
Über 21 Milliarden Euro haben private Haushalte im Jahr 2023 für die Pflege zu Hause bezahlt. Noch zehn Jahre zuvor war es noch ein Drittel davon. Ambulante Pflegeleistungen werden stetig teurer. Da hilft es auch nicht viel, dass die Pflegeversicherung ihre Leistungssätze zu Beginn diesen Jahres um 4,5 % angehoben hat. Der Preissprung bei ambulanten Pflegediensten liegt noch darüber. Für das von der Kasse gewährte Budget bekommen Pflegebedürftige immer weniger Leistungen oder müssen draufzahlen.
Wenn Pflegebedürftige oder Angehörige jedoch nicht in der Lage sind, noch mehr Geld für Pflege auszugeben, gibt es die Möglichkeit der Unterstützung durch das Sozialamt. Nur wenige wissen, dass Sozialhilfe auch für häusliche Pflege und Tagespflege gilt, sondern bringen sie eher mit einer Heimunterbringung in Zusammenhang.
Hilfe zur Pflege und wie man sie bekommt
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht für die pflegebedingten Kosten aus, können Betroffene beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Allerdings beteiligt sich das Sozialamt nur dann an den Kosten, wenn Pflegebedürftige oder Partner kein ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen haben. Zu berücksichtigen sind dabei Grundbetrag, Regelsatz und Zuschläge. Wichtig ist auch das Schonvermögen mit einem Schonbetrag von 10.000 €, der zusätzlich auch für den jeweiligen Ehepartner gilt. Auch einige Vermögenswerte werden nicht zur Berechnung herangezogen, worüber das Sozialamt informiert.
Die Hilfe zur Pflege zahlt grundsätzlich für alle Leistungen, für die auch die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt. Auch hier orientiert sich das Amt am festgestellten Pflegegrad. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bedeutet dies, ähnlich dem Leistungskonzept der Pflegekassen, dass lediglich Pflegehilfsmittel, Entlastungsbetrag und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung durch die Hilfe zur Pflege bezuschusst werden.

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gibt es die gleichen Leistungen wie von der Pflegekasse, also Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Entlastungsleistungen.
Die Sozialhilfe wird nur auf Antrag gewährt, weshalb Hilfe zur Pflege möglichst früh beantragt werden sollte. Die Leistungen werden ab Antragstellung erbracht; nicht rückwirkend. Dem Antrag müssen Ausweisunterlagen oder Bevollmächtigungen, aktuelle Bescheide der Pflegekasse, Kontoauszüge sowie Nachweise über Einkünfte, Vermögen und Wohnkosten beigefügt werden.
Wohngeld und Pflegewohngeld prüfen
Pflegebedürftige können sowohl zu Hause als auch im Heim einen Anspruch auf Wohngeld haben und dann einen Zuschuss zur Miete bekommen. Damit aus einer Pflegebedürftigkeit nicht automatisch auch eine Sozialhilfebedürftigkeit wird haben die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen für Heimbewohner ein Pflegewohngeld eingeführt.
Zuschüsse werden dann gewährt, wenn Heimbewohner die Investitionskosten nicht aufbringen können. Auch hier gibt es Vermögensgrenzen, die sich jedoch von den Sätzen für die Hilfe zur Pflege unterscheiden.
Auch bei der Höhe des Pflegewohngeldes unterscheiden sich die Bundesländer. Die Landesgesetze regeln sowohl Ansprüche als auch Leistungshöhe. Vor dem Umzug in ein Pflegeheim sollte man sich jedoch unbedingt beim Sozialhilfeträger nach Pflegewohngeld erkundigen.







