Durch eine Verhinderungspflege können pflegende Angehörige sicherstellen, dass das pflegebedürftige Familienmitglied auch während der eigenen Abwesenheit betreut und gepflegt wird.
Während der Verhinderungspflege kümmert sich zu Hause jemand um Pflegebedürftige, während pflegende Angehörige verhindert sind. Die Pflegekasse übernimmt für diese Zeit die Betreuungskosten. Pro Jahr kann dafür über ein Budget von bis zu 1.685,00 € verfügt werden. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. Auch durch die Kurzzeitpflege können sich pflegende Angehörige kurzfristig entlasten lassen. Diese Vertretung findet allerdings nicht zu Hause statt, sondern in einer stationären Einrichtung.
Gründe für eine Vertretung gibt es viele: Pflegende Angehörige benötigen eine Pause, haben Termine, sind selbst krank oder möchten in den Urlaub. Sofern der betreute Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat, greift unabhängig vom Grund der Verhinderung die Verhinderungspflege. Die Ersatzpflege darf von Bekannten, Nachbarn, Verwandten oder einem Pflegedienst geleistet werden. Es kommt nicht auf eine besondere Qualifikation an.
Allerdings gelten für nahe Angehörige Sonderregeln: Für Angehörige bis zum 2. Verwandtschaftsgrad steht nur ein geringeres Budget zur Verfügung, dass sich an der Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes orientiert. Zusätzlich können Fahrtkosten und Verdienstausfälle geltend gemacht werden, wobei das normale Budget von 1.685,00 € pro Jahr nicht überschritten wird.
Neuerungen ab 01.07.2025
Seit Anfang Juli 2025 sind die Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gebündelt. Es stehen also bis zu 3.539,00 € pro Jahr zur Verfügung, über deren Verwendung frei entschieden werden kann. Allerdings sollte darauf geachtet werden, etwas Geld aus dem Entlastungsbudget für eventuelle Notfälle, die eine Kurzzeitpflege notwendig machen, aufzusparen.
Was Ersatzpflegepersonen gezahlt wird, kann selbst entschieden werden. Oft werden Beträge zwischen Mindestlohn und 25,00 € Stundenlohn vereinbart. Professionelle Pflegedienste verlangen mehr.
In der Praxis stecken viele Pflegebedürftige oder Angehörige das Geld vor und lassen es sich nach der Verhinderungspflege von der Pflegekasse erstatten. Sofern die Kontoverbindung bekannt ist, kann die Kasse das Geld auch direkt an die Ersatzpflegekraft überweisen.
Generell gilt, dass es Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen bzw. 56 Tage im Jahr gibt. Dieser Zeitraum sollte nach Möglichkeit auch im Kalenderjahr ausgeschöpft werden. Dies, weil ein nicht vollständig ausgeschöpftes Budget nach dem Kalenderjahr verfällt.
Antrag ist möglich, aber nicht zwingend notwendig
Sofern die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege vorliegen, muss nicht unbedingt ein separater Antrag gestellt werden. Zwar bevorzugen die meisten Pflegekassen das Antragsverfahren, aber leisten auch im Nachhinein Erstattungen, wenn die Unterlagen bzw. Abrechnungen übermittelt wurden. Bei vielen Familien haben sich monatliche, halbjährliche oder jährliche Abrechnungen mit der Kasse etabliert. Bei sehr kranken und gebrechlichen Pflegebedürftigen muss leider darauf hingewiesen werden, dass ein Antragsverfahren sinnvoll ist. So kann im Notfall auch nach dem Tod noch abgerechnet werden.
Wichtig ist, dass die Pflegekasse darüber informiert wird, wann und für wie lange eine Verhinderungspflege durchgeführt und was für eine Entlohnung geleistet wurde. Es sollten entsprechende Belege wie Rechnungen, Kontoauszüge oder Quittungen mit Unterschrift der Ersatzpflegekraft beigefügt werden.
Die Leistungen aus der Verhinderungspflege können gem. § 45 Abs I. SGB I bis zu vier Jahre rückwirkend abgerechnet werden. Dies natürlich nur dann, wenn in dieser Zeit nachweislich Gelder für Ersatzpflegepersonen ausgegeben wurden.
Letztendlich sind die Leistungen aus der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege geeignet, pflegende Angehörige zu entlasten. Für die kurzfristige Entlastung kann auch eine stundenweise Betreuung Sorge tragen, die in vielen Fällen auch über die Pflegekasse abgerechnet werden kann. Erfahren Sie jetzt mehr darüber bei CareWork & SHD!