Pflegeheim Kosten 2025 – Was tun, wenn man sie sich nicht leisten kann?

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08.09.2022

Die finanzielle Belastung durch die Kosten für einen Pflegeheimplatz in Deutschland ist für viele pflegebedürftige Menschen und ihre Familien eine der größten Sorgen. Trotz der Leistungen der Pflegeversicherung bleibt ein erheblicher Anteil, der sogenannte Eigenanteil, von den Betroffenen selbst zu tragen. Dieser Betrag setzt sich in der Regel aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (für die reinen Pflegekosten), den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten zusammen und kann bundesweit im Durchschnitt über 2.984 Euro pro Monat liegen, wobei die regionalen Unterschiede enorm sind und auf bis zu 4.000 Euro ansteigen können.

Angesichts kontinuierlich steigender Preise ist es entscheidend, die genaue Zusammensetzung dieser Kosten zu verstehen und zu wissen, welche Entlastungsmöglichkeiten – etwa durch den Leistungszuschlag der Pflegekasse oder Sozialhilfe – existieren, um die Pflege langfristig sicherzustellen. Auch Alternativen wie die 24 Stunden Betreuung sollten bei den Überlegungen berücksichtigt werden, da sie regelmäßig nicht nur kostengünstiger sind, sondern auch eine stationäre Unterbringung erübrigen.

 

Wie setzen sich Pflegeheimkosten zusammen?

Die monatlichen Kosten für einen vollstationären Pflegeheimplatz in Deutschland gliedern sich grundsätzlich in drei Hauptbereiche, die zusammen den vom Pflegebedürftigen zu zahlenden Eigenanteil ergeben.

 

1. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) für Pflege und Betreuung

Der größte und komplexeste Kostenpunkt ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE). Er deckt die reinen Kosten für die pflegerische Versorgung ab, wie beispielsweise die Arbeit des Pflegepersonals.

Der EEE ist der Betrag, der nach Abzug des festen Leistungszuschusses der Pflegekasse (der je nach Pflegedauer gestaffelt ist) für die Pflegekosten übrig bleibt. Wichtig ist, dass dieser Betrag innerhalb einer Einrichtung für alle Pflegegrade (PG 2 bis PG 5) gleich hoch ist. Man spricht hier vom sogenannten Sockelbetrag.

Die Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegegrad (PG 2 bis PG 5) einen festen Zuschuss. Da jedoch die tatsächlichen Gesamtkosten für die Pflege in einer Einrichtung für alle Pflegegrade (PG 2 bis PG 5) auf einem durchschnittlichen Niveau kalkuliert werden, bleibt nach Abzug des jeweiligen Kassenanteils für den Bewohner der gleiche Restbetrag (der EEE) zur Selbstzahlung übrig.

 

2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten)

Diese Kosten umfassen alle nicht-pflegerischen Leistungen, die im Heim erbracht werden.

Sie beinhalten die Miete für das Zimmer, die Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser) sowie die Kosten für die gesamte Verpflegung (Mahlzeiten, Getränke) und die Zimmerreinigung. Diese Kosten sind komplett vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen, unabhängig vom Pflegegrad oder der Pflegedauer. Sie können je nach Lage, Ausstattung und Komfort der Einrichtung stark variieren.

 

3. Investitionskosten

Die Investitionskosten dienen der Finanzierung der Infrastruktur der Pflegeeinrichtung.

Sie decken die Kosten für die Errichtung, Anschaffung, Instandhaltung und Modernisierung des Gebäudes und der Ausstattung ab. Die Höhe der Investitionskosten hängt stark davon ab, inwieweit das jeweilige Bundesland sich an der Finanzierung dieser Kosten beteiligt. In vielen Ländern werden diese Kosten nur unzureichend vom Land übernommen und müssen daher über die Bewohner refinanziert werden, was zu deutlichen regionalen Unterschieden im Eigenanteil führt.

Die Summe dieser drei Komponenten (EEE + Unterkunft/Verpflegung + Investitionskosten) ergibt den Gesamt-Eigenanteil, den der Pflegebedürftige monatlich aus eigener Tasche aufbringen muss.

 

Wie hoch sind die Zuschüsse von der Pflegekasse?

Die Pflegekasse ist zwar der zentrale Leistungsträger, sie deckt jedoch bei der vollstationären Pflege nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Kosten. Grundsätzlich erhalten Pflegebedürftige pauschale monatliche Leistungsbeträge entsprechend ihrem Pflegegrad (PG 2 bis PG 5), die direkt an das Pflegeheim gezahlt werden. Zusätzlich wurde ein Leistungszuschlag eingeführt, der den pflegebedingten Eigenanteil (EEE) spürbar senken soll. Dieser Zuschlag wird nicht direkt an den Pflegebedürftigen, sondern an die Einrichtung überwiesen und seine Höhe ist gestaffelt nach der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim: Er startet mit 15 % des EEE im ersten Jahr und steigt schrittweise auf 75 % ab dem vierten Jahr. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass dieser Zuschlag nur die Pflegekosten entlastet. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen weiterhin in voller Höhe selbst getragen werden.

Im Zuge der Anpassungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sind die pauschalen Leistungsbeträge der Pflegekasse für die vollstationäre Pflege zum 1. Januar 2025 um 4,5 % gestiegen. Die gestaffelten Leistungszuschläge zum Eigenanteil (EEE) bleiben in ihrer prozentualen Höhe unverändert.

 

Leistungen und Eigenanteil bei vollstationärer Pflege (Stand: 2025)

Pflegegrad (PG) Monatlicher Pauschalbetrag der Pflegekasse für Pflegeleistungen Leistungszuschlag zum EEE¹ (gestaffelt) Verbleibender Eigenanteil² (1. Jahr)
PG 1 131 € (Zweckgebundener Entlastungsbetrag) 0 % Hoch (fast volle Kosten)
PG 2 805 € (bisher 770 €) 15 % ca. 2.984 €
PG 3 1.319 € (bisher 1.262 €) 15 % ca. 2.984 €
PG 4 1.855 € (bisher 1.775 €) 15 % ca. 2.984 €
PG 5 2.096 € (bisher 2.005 €) 15 % ca. 2.984 €

Leistungszuschlag zum EEE (Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil): Dieser Prozentsatz wird vom zu zahlenden Eigenanteil für die reinen Pflegekosten abgezogen und ist abhängig von der Aufenthaltsdauer:

  • 1. Jahr (bis 12 Monate): 15 %
  • 2. Jahr (mehr als 12 Monate): 30 %
  • 3. Jahr (mehr als 24 Monate): 50 %
  • Ab 4. Jahr (mehr als 36 Monate): 75 %

Verbleibender Eigenanteil (Geschätzter Bundesdurchschnitt 2025): Die hier angegebene Zahl (ca. 2.984 €) ist ein geschätzter Bundesdurchschnitt für Bewohner im ersten Aufenthaltsjahr (mit 15 % Zuschlag, Stand Anfang 2025). Dieser Betrag beinhaltet den um den Leistungszuschlag reduzierten pflegebedingten Eigenanteil sowie die ungekürzten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Die tatsächlichen Kosten variieren je nach Bundesland und Einrichtung sehr stark.

 

Was tun, wenn die Pflegeheimkosten zu hoch sind?

Wenn die finanziellen Mittel des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen nicht ausreichen, um den hohen Eigenanteil der Pflegeheimkosten zu decken, kann das Sozialamt mit der sogenannten Hilfe zur Pflege einspringen. Diese Unterstützung ist eine Leistung der Sozialhilfe (SGB XII) und greift erst, wenn alle anderen Einkommensquellen (Rente, Pflegekassenleistungen, vorhandenes Vermögen) erschöpft sind.

Der Weg zur Unterstützung beginnt mit dem Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt des Wohnortes. Hierbei müssen umfassende Nachweise über Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen (und ggf. des Ehepartners oder Lebenspartners) vorgelegt werden. Nach eingehender Prüfung der Bedürftigkeit – bei der bestimmte Freibeträge und ein Schonvermögen berücksichtigt werden – übernimmt das Sozialamt die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Pflegeheims und dem individuell zumutbaren Eigenanteil des Pflegebedürftigen. Der Pflegebedürftige behält lediglich einen kleinen Barbetrag als Taschengeld zur freien Verfügung. Die Hilfe zur Pflege wird in der Regel direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt.

 

Weg vom Antrag bis zur Unterstützung durch das Sozialamt

Der Weg zur Hilfe zur Pflege erfordert folgende Schritte:

  1. Antragstellung: Die Unterstützung muss beim zuständigen Sozialamt (oder in einigen Bundesländern beim überörtlichen Sozialhilfeträger) beantragt werden. Der Antragsteller ist der Pflegebedürftige selbst oder eine bevollmächtigte Person.
  2. Umfassende Auskunft: Das Sozialamt verlangt detaillierte Auskünfte und Nachweise über die finanziellen Verhältnisse des Pflegebedürftigen:
    • Einkommen: Renten, Mieteinnahmen, Zinsen, Leistungen der Pflegekasse etc.
    • Vermögen: Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Immobilien (sofern nicht selbst bewohnt).
  3. Prüfung des Schonvermögens: Ein Teil des Vermögens gilt als Schonvermögen und muss nicht zur Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Das selbst bewohnte, angemessene Eigenheim wird in der Regel nicht verwertet.
  4. Ehegatten-/Partnereinsatz: Die Prüfung erstreckt sich auch auf das Einkommen und Vermögen des Ehe- oder Lebenspartners. Es wird jedoch ein angemessener Freibetrag zum Lebensunterhalt des Partners (sog. Ehegatten-Freibetrag) geschützt.
  5. Bescheid und Leistungszusage: Stellt das Sozialamt nach der Prüfung fest, dass der Eigenanteil nicht vollständig aus eigenen Mitteln bezahlt werden kann, wird die Hilfe zur Pflege bewilligt.
  6. Auszahlung: Die Zahlung erfolgt in der Regel nicht an den Pflegebedürftigen, sondern direkt an die Pflegeeinrichtung und deckt monatlich die Differenz zwischen dem notwendigen Gesamtbetrag und dem verfügbaren Eigenanteil. Dem Pflegebedürftigen verbleibt der gesetzlich festgelegte Barbetrag.

 

Alternativen zum teuren Pflegeheim

Auch wenn ein Pflegeheim eine umfassende Versorgung bietet, sind die Alternativen zur vollstationären Pflege in den meisten Fällen kostengünstiger, da sie es ermöglichen, dass Pflegebedürftige in ihrem eigenen oder einem familiären Umfeld bleiben und Leistungen bedarfsgerecht kombiniert werden.

 

Ambulante Pflegedienste

Der Ambulante Pflegedienst ist die Basis der häuslichen Versorgung und ermöglicht es Pflegebedürftigen, die notwendige professionelle Hilfe in ihrer gewohnten Umgebung zu erhalten. Diese Dienste übernehmen sowohl die Grundpflege wie Körperpflege und Mobilisation als auch die vom Arzt verordnete medizinische Behandlungspflege wie etwa Verbandswechsel oder Injektionen. Die Kosten für diese Sachleistungen werden bis zur Höhe des jeweiligen Pflegegrades von der Pflegekasse übernommen, den darüberhinausgehenden Bedarf oder rein hauswirtschaftliche Leistungen muss der Pflegebedürftige in der Regel selbst finanzieren. Diese Form ist vor allem für Personen mit einem geringeren bis mittleren Pflegebedarf geeignet, da die Pflegekräfte nur stundenweise anwesend sind.

 

Betreutes Wohnen

Beim Betreuten Wohnen, oft auch als Service-Wohnen bezeichnet, leben Senioren in einer eigenen, barrierefreien Wohnung innerhalb einer speziell konzipierten Wohnanlage. Der Vorteil liegt in der Unabhängigkeit kombiniert mit einem Höchstmaß an Sicherheit, da ein verpflichtender Grundservicevertrag meist einen Hausnotruf, eine Ansprechperson vor Ort und allgemeine Beratungsleistungen umfasst. Der Pflegebedürftige kauft nur jene zusätzlichen Serviceleistungen hinzu, die er tatsächlich benötigt, wie Mahlzeiten, Reinigungsdienste oder spezifische pflegerische Unterstützung durch einen externen ambulanten Pflegedienst. Solange der Pflegebedarf nicht zu komplex wird, bleibt diese Wohnform eine attraktive Alternative zur stationären Heimunterbringung.

 

Pflegewohngemeinschaften (Pflege-WGs)

Die Pflegewohngemeinschaft bietet ein hohes Maß an Selbstbestimmung in einem familienähnlichen Umfeld, da sich mehrere Pflegebedürftige eine große Wohnung teilen. Jeder Bewohner verfügt über ein privates Zimmer, während Gemeinschaftsräume wie Küche und Wohnzimmer gemeinsam genutzt werden. Die Pflege wird von einem festen, selbstgewählten ambulanten Pflegedienst sowie einer häufig zusätzlich beschäftigten Präsenzkraft zur Alltagsbegleitung organisiert. Das Besondere: Die Pflegekasse unterstützt diese Wohnform finanziell durch einen monatlichen Wohngruppenzuschlag und eine einmalige Anschubfinanzierung bei Neugründung, da sie die Selbstbestimmung fördert und oft eine kosteneffizientere Rundum-Betreuung ermöglicht als eine Einzelversorgung zu Hause.

 

24-Stunden-Betreuung

Eine 24-Stunden-Betreuung ermöglicht es, eine fast durchgehende Unterstützung im eigenen Zuhause zu gewährleisten, indem eine Betreuungskraft in den Haushalt einzieht und dort wohnt. Diese Kräfte, die oft aus dem europäischen Ausland stammen, übernehmen vorrangig die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die aktivierende Grundpflege und soziale Betreuung. Die Betreuungskräfte in der 24 Stunden Betreuung dürfen in der Regel keine komplexe medizinische Behandlungspflege leisten, was aber zusätzlich über einen ambulanten Pflegedienst abgedeckt werden kann. Trotz der Notwendigkeit einer privaten Finanzierung bietet diese Lösung die größte Kontinuität und ist für viele die bevorzugte Wahl, um den Umzug in ein Pflegeheim zu vermeiden.

Wer die hohen Kosten und den Umzug in ein Pflegeheim vermeiden und stattdessen eine würdevolle und individuelle 24-Stunden-Betreuung im vertrauten Zuhause sicherstellen möchte, kann sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich vom Team der CareWork & SHD beraten!

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