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Bundestag beschließt Intensivpflegegesetz mit Änderungen

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Dem ursprünglichen Gesetzesentwurf von Gesundheitsminister Spahn folgte lautstarke Kritik aus nahezu allen Lagern. Behinderten- und Patientenverbände sowie viele Intensivpatienten selbst wehrten sich mit zahlreichen Protesten und Petitionen gegen die Pläne, die häusliche Intensivpflege aus vermeintlich finanziellen Gründen zugunsten der stationären Unterbringung zu beschneiden. Es herrschte allseits die berechtigte Angst, durch das Gesetz gegen den eigenen Willen im Pflegeheim zu „landen“, was allgemein als Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention betrachtet wurde. Denn danach dürfen Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen ihren Wohnort schließlich selbst wählen.
Nach der Abstimmung im Bundestag am 02.07.2020 teilte die stellvertretende SPD-Fraktionschefin Bärbel Bas mit, dass im Gesetz nun ausdrücklich festgehalten wurde, dass „berechtigten Wünschen der Versicherten zu entsprechen ist“.
Durch das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz sollen Intensiv-Pflegebedürftige besser versorgt und deren Selbstbestimmung gestärkt werden. Gleichzeitig soll das Gesetz Fehlanreize im Intensiv-Pflegebereich beseitigen und die medizinische Rehabilitation verbessern. In Kraft tritt das Gesetz aller Voraussicht nach im Herbst, was keiner Zustimmung durch den Bundesrat bedarf.

Außerklinische Intensivpflege erhält neuen Leistungsanspruch

Das Bundesgesundheitsministerium gibt bekannt, dass ein neuer Leistungsanspruch in Bezug auf die außerklinische Intensivpflege in das SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) aufgenommen werden soll. Danach dürfen nur speziell qualifizierte Ärzte und Ärztinnen eine Verordnung für eine außerklinische Intensivpflege erteilen.

Erbracht werden kann die außerklinische Intensivpflege dann in :

  • Pflegeeinrichtungen
  • Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
  • qualitätsgesicherten Wohneinheiten für Intensivpflege
  • der eigenen Häuslichkeit
  • geeigneten betreuten Wohnformen
  • geeigneten Schulen
  • geeigneten Kindergärten
  • geeigneten Werkstätten

Und genau dort lag nach Ansicht zahlreicher Behinderten- und Patienten-Verbände der sprichwörtliche Hund begraben: Damit Pflegebedürftige in der Intensivpflege kontinuierlich qualitätsgesichert versorgt werden können, werden die Medizinischen Dienste von den Krankenkassen beauftragt, durch eine jährliche und persönliche Begutachtung vor Ort zu prüfen, ob die pflegerische und medizinische Versorgung sichergestellt werden kann.

Betroffene und Angehörige haben die Sorge, dass durch das Gesetz mehr Heimeinweisungen gegen den Willen der Betroffenen erfolgen. Bei einer jährlichen Begutachtung durch den MDK zur tatsächlichen und dauerhaften Sicherstellung der Versorgung liegt der Fokus auf der Organisation der Intensivpflege; also nicht auf dem körperlichen und seelischen Befinden von Pflegebedürftigen. Die Krankenkassen könnten dies zum Anlass nehmen, den Wunsch von Pflegebedürftigen nach einer häuslichen Versorgung mit dem Hinweis auf unzureichende Versorgungsleistungen abzulehnen.

Verbände kritisieren, dass es sich bei dieser Vorgehensweise um eine Einschränkung in das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben handeln könnte. Durch die jährliche Prüfung des MDK könnten potenzielle Versäumnisse von Pflegediensten bei den Kassen nicht angezeigt werden, weil die Gefahr besteht, letztendlich in eine stationäre Einrichtung umziehen zu müssen.

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Über das Selbstbestimmungsrecht und die Auslegung der Gesetzesformulierungen wurde ausführlich debattiert. Dies hatte zur Folge, dass im Gesetz verankert worden ist, dass den „Wünschen der Versicherten“ entsprochen werden soll und für die Qualitätssicherung zielorientierte Vereinbarungen mit den Medizinischen Diensten geschlossen werden. Aktueller Kritikpunkt ist, dass die Rechtssicherheit fehle, wer letztendlich über die Berechtigung der Wünsche des jeweiligen Pflegebedürftigen entscheidet.

Entlastung von Intensiv-Pflegebedürftigen in stationärer Unterbringung

Nach dem neuen Intensivpflegegesetz sollen Intensiv-Pflegebedürftigen in Pflegeheimen und stationären Einrichtungen zu einem Großteil von den Eigenanteilen befreit werden. Kostenübernahmen sollen für sechs Monate und darüber hinaus, wenn eine außerklinische Intensivpflege wegen eines verbesserten Gesundheitszustandes nicht mehr nötig ist, gelten. Krankenkassen können die Dauer ihrer Leistungen satzungsmäßig weiter verlängern.

Entwöhnung von der Beatmung

Das Intensivpflegegesetz betrifft insbesondere Menschen, die dauerhaft künstlich beatmet werden. Denn sofern es möglich ist, soll nach den Regelungen eine Entwöhnung von der Beatmung erfolgen. Anreiz für Entwöhnungsversuche sieht das Gesetz in Form von zusätzlichen Vergütungen vor. Werden mögliche Entwöhnungsversuche jedoch nicht durchgeführt, drohen Abschläge in der Vergütung. Gesundheitsminister Spahn ist der Auffassung, durch diese Regelung die Versorgung von Patienten zu stärken, die „oftmals nicht mehr für sich selbst die Stimme erheben können“.

Des Weiteren dürfen nur qualitätsgeprüfte Pflegedienste Leistungen aus der außerklinischen Intensivpflege erbringen. Für entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen werden noch bundeseinheitlich geltende Rahmenempfehlungen formuliert.

Leichter in die Reha

Das neue Intensivpflege– und Rehabilitationsstärkungsgesetz sieht vor, dass der Zugang zur medizinischen Rehabilitation leichter wird. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums sollen weiterhin Ärztinnen und Ärzte die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Reha feststellen und verordnen. An diese Feststellungen sind die Krankenkassen gebunden. Nur bei anderen Indikatoren haben Krankenkassen die Möglichkeit, durch eine Überprüfung durch den MDK von der ärztlichen Verordnung abzuweichen. Für geriatrische Rehabilitationen wird eine Regeldauer von 20 ambulanten Behandlungstagen oder drei stationären Wochen festgelegt. Auch hierbei soll das Wahl- und Wunschrecht der Versicherten gestärkt werden. Sofern sich Versicherte für eine andere Reha-Einrichtung als die von der Kasse zugewiesene Einrichtung entscheiden, soll der dadurch entstehende Mehrkostenanteil zukünftig halbiert werden. Auch die Mindestwartezeit für eine Folge-Reha wird bei Kindern und Jugendlichen gestrichen. Zudem wird die Grundlohnsummenbindung bei Vergütungsverhandlungen aufgehoben, damit Reha-Einrichtungen ihren Mitarbeitern angemessene Gehälter auszahlen können. Geplant sind einheitliche Rahmenempfehlungen auf Bundesebene für Versorgungs- und Vergütungsverträge.

Die Zeit wird es zeigen

Positiv ist, dass die große Koalition den Entwurf des Intensivpflege– und Rehabilitationsstärkungsgesetzes in wesentlichen Punkten geändert hat und dies auf den Zusammenhalt von Verbänden und Vereinigungen Betroffener zurückzuführen ist. Intensivpflege- und Beatmungspatienten müssen nun nicht mehr befürchten, gegen ihren Willen und nach dem Willen ihrer Krankenkasse in ein Pflegeheim ziehen zu müssen. Nun muss nach dem Gesetz der Wille und Wunsch des jeweils Betroffenen berücksichtigt werden. Es ist zu befürworten, dass niemand dazu gezwungen werden darf, sein Zuhause verlassen zu müssen. Ob das Gesetz auch bei den Krankenkassen in dieser Weise interpretiert wird, wird die Zukunft zeigen. Als Anbieter der sogenannten 24 Stunden Betreuung kann die CareWork in Bezug auf die häusliche Versorgung nur Positives berichten. Alte und kranke Menschen profitieren von ihrem gewohnten Umfeld, das neben dem Gefühl der Sicherheit und Geborgenheit auch den Erhalt von Sozialkontakten begünstigt. In mehreren Fällen hat das alternative Betreuungskonzept die häusliche und außerklinische Intensivpflege bereits unterstützt, was insbesondere durch die Übernahme von hauswirtschaftlichen Aufgaben auch die Angehörigen entlastet.