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Die neue Impfpflicht im Pflege- und Gesundheitswesen

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Liebe Leserinnen und Leser!

Am 10.12.2021 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur „Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“ beschlossen. Im Gesetzesentwurf der drei Koalitionsfraktionen ist eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen verankert.

Hiernach müssen in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Mitarbeiter entweder geimpft sein, genesen sein oder aber ein ärztliches Attest vorweisen können, dass eine Kontraindikation gegen eine Covid-19-Impfung vorliegt. Es geht um das Personal in Gesundheitsberufen sowie um Mitarbeiter, die Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige betreuen. Hintergrund der Impfpflicht für diese Berufsgruppe ist die damit verbundene besondere Verantwortung aufgrund des engen und intensiven Kontakts zu den sogenannten „Risikogruppen“, also Menschen mit hohem Infektionsrisiko für einen schweren oder sogar tödlichen Krankheitsverlauf.

Die Bundesregierung hält eine hohe Impfquote im Pflege- und Gesundheitswesen für einen verlässlichen Schutz vor dem Coronavirus wichtig und hat deshalb mit Wirkung vom 15.03.2022 die Impfpflicht für diesen Bereich verbindlich eingeführt. Genauer müssen Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitsbereich nach § 20 a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz geimpft sein.

Umsetzung und Kontrolle der Impfpflicht

Im Rahmen der Impfpflicht müssen für bestehende und bis zum Stichtag einzugehende Tätigkeits- oder Arbeitsverhältnisse die Nachweise bis zum 15.03.2022 vorliegen. Neue Tätigkeits- und Arbeitsverhältnisse dürfen nur dann eingegangen werden, wenn die Nachweise vorgelegt werden können. Ab dem 16.03.2022 abgelaufene Nachweise müssen innerhalb von einem Monat durch neue und gültige Nachweise bei den Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitungen vorgelegt werden.

Bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit von vorgelegten Nachweisen, kann das Gesundheitsamt hinzugezogen werden. Dieses darf Ermittlungen einleiten und Personen, die trotz Anforderung keinen Nachweis vorlegen, das Betreten und Arbeiten in der jeweiligen Einrichtung untersagen.

Wie die Impfpflicht kontrolliert und Betätigungsverbote letztendlich umgesetzt werden, regeln die Gesundheitsämter der jeweiligen Bundesländer. Nach dem Infektionsschutzgesetz gehört es zu den Aufgaben der Gesundheitsämter, Betretungs- und Tätigkeitsverbote nach Ermessen auszusprechen. Bis dahin ist eine Weiterbeschäftigung der jeweiligen Person grundsätzlich aber möglich.

Mögliche Sanktionen und Konsequenzen

Kann oder will eine impfpflichtige Person keinen Nachweis über die Immunisierung vorlegen, muss die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt informieren. Gleiches gilt für Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit eines Nachweises. Das Gesundheitsamt erhält dann die Stamm- und Kontaktdaten der Person, die dann nochmals um Vorlage eines Nachweises aufgefordert wird.

Das Gesundheitsamt darf bei Weigerung ein Bußgeld verhängen und der impfpflichtigen Person verbieten, ihrer gewohnten Tätigkeit nachzugehen und ihren Arbeitsplatz zu betreten. Wird dennoch vorschriftswidrig und entgegen des verhängten Beschäftigungsverbotes weiterhin in der Einrichtung gearbeitet, können Verstöße mit Bußgeldern bis zu 2.500 € geahndet werden.

Sollten impfpflichtige Personen sich nachhaltig weigern, Nachweise vorzulegen und sich auch weiterhin ohne medizinische Grundlage einer Immunisierung verweigern, können sie in rechtlicher Sicht ihre Arbeitsleistung nicht mehr anbieten und würden demnach auch einen Vergütungsanspruch verlieren. Das Arbeitsrecht ermöglicht bis hin zur Kündigung weitere Maßnahmen.

Für wen gilt die Corona-Impfpflicht?

Die Impfpflicht ab dem 15.03.2022 gilt in allen Einrichtungen des Gesundheitswesens, also beispielsweise Pflegeheime, Altenheime und für ambulante Pflegedienste. Genauer wurden im Gesetz folgende Einrichtungen, Unternehmen und Institutionen genannt:

  • Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Reha-Kliniken
  • Altenheime, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen
  • ambulante Pflegedienste und ambulante Intensivpflegedienste
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, andere Praxen mit Behandlungs-Angeboten
  • ambulante Operationszentren
  • Dialyseeinrichtungen
  • Geburtshäuser und Entbindungseinrichtungen
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Rettungsdienste
  • medizinische Behandlungszentren für Menschen mit Behinderungen, Behindertenwerkstätten
  • medizinische Dienste, Begutachtungsdienste, Prüfdienste
  • sozialpädiatrische Zentren

Alle Mitarbeiter und Auszubildende, die in oder für diese Gesundheits- und Sozialeinrichtungen arbeiten oder tätig sind, müssen sich also impfen lassen. Dies gilt auch für Honorarkräfte, Ehrenamtliche, Zeitarbeiter, Freiwilligendienstleistende und Praktikanten, die dort arbeiten möchten.

Die Impfpflicht gilt für alle Personen, die in den Einrichtungen tätig sind. Dies auch dann, wenn sie im Bereich Geschäftsführung, Küche, Reinigung, Service oder Verwaltung nur wenig Kontakt zu Bewohnern oder Patienten haben. Nur dann, wenn ein Kontakt zu Bewohnern und Patienten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ganz ausgeschlossen werden kann, darf die Einrichtungsleitung gemeinsam mit dem Gesundheitsamt abstimmen, ob von einem Immunitätsnachweis abgesehen werden kann.

Für wen gilt die Impfpflicht nicht?

Von der Impfpflicht ausgenommen sind alle von den vorerwähnten Unternehmen und Institutionen behandelten, gepflegten, betreuten und untergebrachte Patienten, Bewohner und Personen. Auch Besucher sind nicht unbedingt verpflichtet, geimpft zu sein. Personen wie Postboten, Paketzusteller oder Bauarbeiter müssen auch nicht geimpft sein, weil sie sich nur für einen unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten oder lediglich im Außenbereich arbeiten. Natürlich sind auch Personen von der Impfpflicht ausgenommen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen Covid-19 immunisiert werden dürfen. Diese erhalten jedoch einen entsprechenden ärztlichen Nachweis darüber.

Im Fazit geht es bei der Impfpflicht vorrangig um den Schutz von Patienten und Bewohnern in stationären Einrichtungen oder medizinischen Behandlungs- und Therapiezentren. Hier müssen Angestellte und Mitarbeiter häufig mehrere Menschen behandeln und versorgen, was im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus eine höhere Verbreitungsdichte zur Folge hätte. Der Bereich der häuslichen Pflege und Betreuung fällt daher nicht unter die Impfpflicht. Dennoch ist ein Großteil der Betreuungskräfte aus der 24 Stunden Betreuung von CareWork & SHD bereits immunisiert und für die Risiken der Covid-19 Erkrankungen sensibilisiert.

Bis zum nächsten Mal und bleiben Sie gesund!

Ihr Team von

CareWork & SHD