Die Pflegeversicherung steht unter wachsendem finanziellen Druck. Gleichzeitig steigt die Zahl der Pflegebedürftigen und viele Familien haben Schwierigkeiten, eine passende Versorgung zu organisieren. Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) will die Bundesregierung deshalb Leistungen und Strukturen der Pflegeversicherung neu ordnen.
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums beschlossen; er beruht auf dem Referentenentwurf vom Juni 2026. Er sieht unter anderem Änderungen bei Pflegegraden, Entlastungsleistungen, Budgets und der häuslichen Pflege vor.
Wichtig: Der Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Recht. Das PNOG durchläuft jetzt das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat; geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Für Pflegebedürftige und Angehörige gelten daher weiterhin die bisherigen Regelungen.
Aktueller Stand und Zeitplan
Der folgende Überblick zeigt den Verfahrensstand nach dem Kabinettsbeschluss. Die parlamentarischen Termine sind noch nicht amtlich bestätigt und können sich verschieben.
- 30. September 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf – aus dem Referentenentwurf wird der Regierungsentwurf.
- 9. Oktober 2026: Zuleitung an den Bundesrat als besonders eilbedürftige Vorlage.
- 5./6. November 2026: erste Lesung im Bundestag (vorgesehen).
- 20. November 2026: erster Durchgang im Bundesrat (geplant).
- 11. Dezember 2026: zweite und dritte Lesung mit Abstimmung im Bundestag (geplant).
- 18. Dezember 2026: zweiter Durchgang im Bundesrat (geplant).
- 1. Januar 2027: geplantes Inkrafttreten des Hauptteils; einzelne Regelungen folgen 2028 und 2029.
Das Wichtigste im Überblick
- Die Voraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen für neue Antragsteller verschärft werden.
- Bereits bestehende Pflegegrade sollen Bestandsschutz erhalten.
- Mehrere Pflegeleistungen sollen künftig in vier neuen Budgets gebündelt werden (Entlastungs-, Sachleistungs-, Sozialraum- und Überbrückungsbudget).
- Der bisherige Entlastungsbetrag soll teilweise durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden.
- Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag ersatzlos entfallen; ein Bestandsschutz ist hier – anders als beim Pflegegrad selbst – nicht vorgesehen.
- Der Umwandlungsanspruch von bis zu 40 % nicht genutzter Pflegesachleistungen soll gestrichen werden.
- Das Pflegegeld soll in den ersten drei Monaten nach der Einstufung nicht mehr halbiert werden (Nachbesserung gegenüber dem Referentenentwurf).
Pflegegrade könnten schwieriger zu erreichen sein
Nach dem aktuellen Entwurf sollen die erforderlichen Punktwerte für die Pflegegrade 1, 2 und 3 angehoben werden. Für Menschen, die erstmals einen Pflegegrad beantragen, könnte es dadurch künftig schwieriger werden, die Voraussetzungen zu erfüllen. Laut Begründung des Kabinettsentwurfs würden allein durch die neuen Schwellenwerte rund 12 % weniger Menschen bei der Erstbegutachtung als pflegebedürftig anerkannt.
Der Sozialverband VdK empfiehlt deshalb, einen ohnehin notwendigen Antrag nicht unnötig hinauszuzögern. Nach derzeitigem Stand soll für Anträge, die bis Ende 2026 gestellt werden, noch das heutige Recht gelten.
Für bereits eingestufte Pflegebedürftige ist hingegen ein Bestandsschutz vorgesehen. Ein bestehender Pflegegrad soll also nicht allein wegen neuer Schwellenwerte verloren gehen.
Was soll sich bei Pflegegrad 1 ändern?
Pflegegrad 1 soll bestehen bleiben. Allerdings soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat ersatzlos entfallen.
Stattdessen setzt der Entwurf stärker auf eine neue Pflegebegleitung, die Betroffene beraten und dabei unterstützen soll, möglichst lange selbstständig zu bleiben. Weil die Pflegebegleitung erst ab 2029 vorgesehen ist, der Entlastungsbetrag aber bereits zum 1. Januar 2027 entfallen soll, entstünde für Pflegegrad 1 eine Lücke von rund zwei Jahren.
Gerade dieser Punkt wird kritisch gesehen, weil der Entlastungsbetrag heute unter anderem für Haushaltshilfen und anerkannte Betreuungsangebote genutzt werden kann.
Neue Budgets und mehr digitale Unterstützung
Insgesamt sollen vier neue Budgets die bisherigen Einzelleistungen ablösen: das Entlastungsbudget (anstelle des Pflegegeldes), das Sachleistungsbudget (anstelle der Pflegesachleistung), das Sozialraumbudget (anstelle des Entlastungsbetrags) und das Überbrückungsbudget (für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege-Situationen). Ergänzt werden sie durch eine neue Pflegebegleitung und das verpflichtende digitale Pflege-Cockpit, über das Pflegebedürftige und Angehörige Leistungen einsehen, Anträge stellen und Unterstützungsangebote finden können.
Das Sozialraumbudget beträgt bis zu 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5; für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sind bis zu 300 Euro vorgesehen. Das Überbrückungsbudget ist für akute Pflegesituationen gedacht.
Neue Budgets und mehr digitale Unterstützung
Insgesamt sollen vier neue Budgets die bisherigen Einzelleistungen ablösen: das Entlastungsbudget (anstelle des Pflegegeldes), das Sachleistungsbudget (anstelle der Pflegesachleistung), das Sozialraumbudget (anstelle des Entlastungsbetrags) und das Überbrückungsbudget (für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege-Situationen). Ergänzt werden sie durch eine neue Pflegebegleitung und das verpflichtende digitale Pflege-Cockpit, über das Pflegebedürftige und Angehörige Leistungen einsehen, Anträge stellen und Unterstützungsangebote finden können.
Das Sozialraumbudget beträgt bis zu 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5; für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sind bis zu 300 Euro vorgesehen. Das Überbrückungsbudget ist für akute Pflegesituationen gedacht.
Änderungen bei der häuslichen Pflege
Besonders relevant für Familien ist der geplante Wegfall des sogenannten Umwandlungsanspruchs.
Bislang können Pflegebedürftige bis zu 40 % nicht genutzter Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Diese Möglichkeit soll nach dem Kabinettsentwurf entfallen.
Der Bundesverband für häusliche Betreuung und Pflege (VHBP) kritisiert diesen Schritt. Nach Ansicht des Verbandes ermöglicht gerade die Kombination verschiedener Unterstützungsangebote vielen Familien, ein funktionierendes häusliches Pflegearrangement aufzubauen. Ein Wegfall der Umwandlungsmöglichkeit könne deshalb dazu führen, dass Pflegebedürftige früher auf umfangreichere ambulante Sachleistungen oder eine stationäre Versorgung angewiesen sind.
Welche Rolle spielt die 24 Stunden Betreuung?
Interessant ist die Diskussion um das PNOG auch für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft, häufig als 24 Stunden Betreuung bezeichnet.
In vielen Haushalten arbeiten Angehörige, ambulante Pflegedienste und Betreuungskräfte zusammen. Eine Betreuungskraft kann beispielsweise im Alltag unterstützen, Mahlzeiten zubereiten, den Haushalt führen, Gesellschaft leisten oder bei alltäglichen Aufgaben helfen. Medizinische Behandlungspflege bleibt hingegen Aufgabe entsprechend qualifizierter Fachkräfte.
Konkret betroffen ist die planbare Vertretung der Hauptpflegeperson: Die Verhinderungspflege soll als eigenständige, frei einsetzbare Leistung entfallen. Das neue Überbrückungsbudget ist laut Entwurf auf akute Notsituationen zugeschnitten und soll nur für professionelle Notdienste oder eine vollstationäre Versorgung genutzt werden können; eine Ersatzpflege durch Privatpersonen ist darin nicht mehr vorgesehen. Für das Jahr 2027 ist allerdings eine Übergangsregelung geplant, nach der auch bestehende ambulante Pflege- und Betreuungsdienste Leistungen aus diesem Budget erbringen können.
Der VHBP hat im Rahmen seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des PNOG vorgeschlagen, die pflegefachliche Anleitung im häuslichen Umfeld künftig auch auf weitere unterstützende Personen auszudehnen. Damit könnten nach Auffassung des Verbandes beispielsweise auch Live-in-Betreuungskräfte besser in ein bestehendes häusliches Versorgungsarrangement eingebunden werden. Es geht dabei ausdrücklich nicht darum, medizinisch-pflegerische Fachaufgaben auf Betreuungskräfte zu übertragen.
Ob dieser Vorschlag Eingang in das spätere Gesetz finden wird, ist derzeit offen.
Warum gibt es Kritik am PNOG?
Viele Verbände begrüßen Ziele wie bessere Beratung, mehr Prävention, weniger Bürokratie und einfachere Strukturen.
Gleichzeitig wird kritisiert, dass strengere Pflegegrade, der Wegfall von Entlastungsleistungen und Einschränkungen bei der Finanzierung vor allem Pflegebedürftige und Angehörige belasten könnten. Auch kommunale Spitzenverbände melden sich zu Wort: Der Deutsche Städtetag etwa fordert, den Entwurf im Bundesrat zu stoppen.
Die Diskussion ist deshalb noch lange nicht abgeschlossen und der Regierungsentwurf dürfte im weiteren politischen Verfahren noch verändert werden. Zusätzlich hat das Kabinett Mitte Oktober 2026 eine Pflegestrukturkommission eingesetzt, die Vorschläge zur künftigen Finanzierung und Struktur der Pflegeversicherung erarbeiten soll.
Was gilt aktuell?
Trotz vieler Schlagzeilen hat sich an den aktuellen Ansprüchen zunächst nichts geändert.
Solange das PNOG nicht endgültig verabschiedet und in Kraft getreten ist, gelten weiterhin die bisherigen Regeln zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag und weiteren Leistungen.
Wer bereits heute dauerhaft Unterstützung benötigt, sollte notwendige Anträge deshalb nicht allein wegen der laufenden Reformdebatte aufschieben. Das gilt insbesondere für Menschen, bei denen erstmals ein Pflegegrad in Betracht kommt.
Gleichzeitig sollte die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgt werden. Der Kabinettsbeschluss ist am 30. September 2026 erfolgt; das Gesetz durchläuft nun das parlamentarische Verfahren. Einzelne Verfahrenstermine können sich dabei noch verschieben.
Fazit: Es könnten deutliche Veränderungen anstehen
Das Pflegeneuordnungsgesetz könnte die Pflegeversicherung deutlich verändern. Besonders relevant sind strengere Voraussetzungen für neue Pflegegrade, neue Budgets und Änderungen bei Entlastungsleistungen.
Für die häusliche Pflege bietet der Entwurf Chancen, etwa durch bessere Beratung und neue digitale Angebote. Gleichzeitig könnten wegfallende Leistungen die Versorgung zu Hause erschweren.
Beschlossen ist bislang der Kabinettsentwurf – geltendes Recht ist das PNOG damit noch nicht. Der Regierungsentwurf ist die Grundlage für das weitere parlamentarische Verfahren. Bis ein Gesetz tatsächlich verabschiedet ist und in Kraft tritt, gelten die heutigen Pflegeleistungen unverändert weiter.
Stand: 27.10.2026



