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Nachbarschaftshilfe – Die Hilfe von nebenan

Nachbarschaftshilfe

Die Nachbarschaftshilfe ist ein Konzept, bei dem sich Nachbarn und Nachbarinnen gegenseitig unterstützen. Hierunter fallen kleine Erledigungen und Gefälligkeiten wie beispielsweise die Übernahme von Einkäufen oder das Mähen des Rasens. Die ursprünglich aus dem ländlichen Raum oder aus größeren Hausgemeinschaften stammende Hilfeleistung ist nicht auf Profit durch Bezahlung ausgerichtet. Man hilft sich gegenseitig und manchmal gibt es ein kleines Dankeschön wie etwa einen Blumenstrauß. Da viele Senioren und Pflegebedürftige auf regelmäßige Unterstützung und Hilfe angewiesen sind, wird die Nachbarhilfe in vielen Bundesländern auch finanziell unterstützt.

Welche Aufgaben führen Nachbarschaftshelfer durch?

Die Aufgaben in der Nachbarschaftsunterstützung sind stets individuell zu betrachten. Oft beinhalten sie Hilfestellungen bei Alltagsproblemen, Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall sowie für die Jahreszeit typische Aufgaben.

Zu den übernommenen Aufgaben in der ehrenamtlichen Hilfeleistung gehören beispielsweise

  • die Erledigung von Einkäufen
  • die Übernahme von Spaziergängen mit dem Hund
  • Blumen gießen und Haustiere versorgen während des Urlaubs
  • Rasen mähen, Unkraut jäten, Laub harken, Blumen pflanzen und andere Hilfen im Garten oder auf dem Balkon
  • Schnee schippen, Laub fegen und Salz streuen in Herbst und Winter
  • Schulkindern Nachhilfeunterricht geben
  • Babysitterdienste und Kinderbetreuung
  • Fahrdienste zu Terminen beim Arzt oder bei Behörden
  • Umzugshilfen
  • Reparaturen im Haushalt

Bei der ehrenamtlichen Nachbarhilfe erfolgt keine Bezahlung. Für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad gibt es jedoch die Möglichkeit, ein nachbarschaftliches Hilfsangebot als sogenannte niedrigschwellige Entlastungsleistung in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen werden Pflegebedürftige von anerkannten Nachbarschaftshelfern betreut und in ihrem Alltag entlastet, damit ihre Versorgung sichergestellt werden kann. Die anerkannte Nachbarschaftsunterstützung verfolgt die gesetzlichen Ziele, dass Pflegebedürftige adäquat versorgt werden und Unterstützung im Alltag erhalten. Außerdem sollen pflegende Angehörige Entlastung erfahren.

Zu den Betreuungsleistungen der nachbarschaftlichen Hilfe gehören beispielsweise

  • gemeinsame Spaziergänge und Freizeitaktivitäten
  • Unterhaltung, Gespräche und andere Formen der Zuwendung
  • Gesellschaftsspiele, Basteln und andere Hobbys
  • Begleitung zu Ausflügen und Veranstaltungen
  • Bewegung und Sport wie Gymnastik oder Walking
  • Gedächtnistraining und Gehirnjogging bei Demenz

Zu den Aufgaben in der Alltagsunterstützung der Nachbarhilfe gehören

  • Haushaltshilfen wie Putzen, Waschen, Einkaufen oder Kochen
  • Gartenarbeiten
  • Unterstützung bei der Organisation des Alltags
  • Begleitung zu Terminen wie zum Arzt, Friseur oder zu Behördengängen
  • Hilfe bei der Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten

Welche Voraussetzungen gelten für die anerkannte Nachbarschaftshilfe?

Bei der ehrenamtlichen Nachbarhilfe erfolgt keine Bezahlung. Die anerkannte Nachbarschaftshilfe gilt dabei als Ausnahme, sofern eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Viele Senioren und Pflegebedürftige erhalten durch die Nachbarhilfe die Möglichkeit, weiterhin eigenständig in ihrem Zuhause zu leben. Da sie regelmäßig auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sind, gibt es in vielen Bundesländern den monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 €, mit dem die Hilfe finanziert werden kann. Der monatliche Pauschalbetrag steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Die gesetzliche Entlastungspauschale wird zusätzlich zu allen anderen Leistungen aus der Pflegeversicherung gezahlt.

Alle Pflegebedürftige haben unabhängig von ihrem Pflegegrad einen Anspruch auf monatliche Entlastungsleistungen, sofern sie häuslich gepflegt werden. Der monatliche Pauschalbetrag darf für die Nachbarunterstützung verwendet werden, sofern das Angebot von der Pflegeversicherung anerkannt ist. Um die Nachbarhilfe über die Entlastungspauschale abrechnen zu können, muss eine Selbstauskunft des Nachbarschaftshelfers bei der Pflegekasse vorliegen. Die Anerkennung der nachbarschaftlichen Hilfe orientiert sich am jeweiligen Landesrecht; kann also in den unterschiedlichen Bundesländern abweichen.
 
Abhängig vom Bundesland können dabei folgende Kriterien für die Anerkennung der Nachbarschaftsunterstützung ausschlaggebend sein:
 
  • Mindestalter des Nachbarschaftshelfers
  • Nachbarschaftshelfer dürfen nicht im gleichen Haushalt wie die zu versorgenden Personen leben
  • Nachbarschaftshelfer müssen in der Nachbarschaft oder näheren Umgebung wohnen
  • Pflegepersonen gemäß § 19 Sozialgesetzbuch SGB XI dürfen nicht als Nachbarschaftshelfer tätig werden
  • Nachbarschaftshelfer und zu versorgende Personen dürfen nicht im ersten oder zweiten Grad miteinander verwandt sein
  • Nachbarschaftshelfer benötigen Fachkenntnisse, die sie sich in anerkannten Kursen bei der Pflegekasse oder anderen Instituten aneignen können

Nachbarschaftshilfe bei der Pflegekasse beantragen

 
Für die Geltendmachung von Kosten muss bei der Pflegekasse das Formular "Anerkennung der Nachbarschaftshilfe" angefragt werden. Auf diesem Formular werden Name und Anschrift des Nachbarschaftshelfers vermerkt. Bei Anerkennung des Antrages versendet die Pflegekasse einen Schein für die Abrechnung der Aufwandsentschädigung der Nachbarhilfe.
 
Die Abrechnung von zusätzlichen Entlastungsleistungen im Bereich der Nachbarschaftsunterstützung kann direkt mit anspruchsberechtigten Versicherten erfolgen. Für die Abrechnung wird ein Abrechnungsformular von der Pflegekasse verwendet. Hierauf werden die Leistungen der Nachbarschaftshilfe vermerkt und quittiert. Je nach zuständiger Pflegekasse kann das Abrechnungsformular per Post oder digital eingereicht werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Pflegekasse direkt mit dem Nachbarschaftshelfer abrechnet. Hierfür bedarf es einer Abtretungserklärung.
 

Kosten und Finanzierung der Nachbarschaftshilfe

 
Pflegebedürftige mit Anspruch auf Pflegeleistungen können die Kosten für die Nachbarschaftshilfe bei der Pflegekasse geltend machen. Wie bereits erwähnt, kann der monatliche Pauschalbetrag bis zu 125,00 € dafür verwendet werden. Eine zusätzliche Aufstockung kann über den Umwandlungsanspruch erfolgen. Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad ab 2 können bis zu 40 % der nicht in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen für Entlastungsleistungen verwenden. Pflegebedürftige, die bereits Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen, aber noch keinen Entlastungsbetrag beanspruchen, können dies bis zum 30. Juni des folgenden Jahres rückwirkend bei der Pflegekasse beantragen.
 
Im Bereich der niedrigschwelligen Entlastungsangebote gilt die Nachbarschaftshilfe als Ehrenamt. Nachbarschaftshelfer erhalten dann je nach Bundesland eine Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe in Höhe von 5,00 € bis 10,00 € pro Stunde von der Pflegekasse, sofern die Nachbarschaftshilfe anerkannt ist. Die Kosten für die Nachbarschaftshilfe werden nach § 45 a Sozialgesetzbuch SGB XI durch die Pflegekasse übernommen, sofern ein Pflegegrad vorliegt.
 
Übernimmt ein professioneller Anbieter die Dienstleistungen aus der Nachbarschaftshilfe, sind die Kosten höher. Im Durchschnitt werden etwa 25,00 € bis 35,00 € pro Stunde berechnet, wobei zusätzliche Kosten durch Fahrtkosten für die Anfahrt entstehen können. Die Kosten variieren je nach Region, Bundesland und Anbieter.
 
Auch professionelle Dienstleistungen in der Nachbarschaftshilfe können über den monatlichen Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Auch hier gilt die Voraussetzung vom Ministerium, dass der Anbieter bei der Pflegekasse anerkannt sein muss. Dann kommen im Übrigen auch die Leistungen aus der Verhinderungspflege für die Abrechnung der Kosten einer Nachbarschaftshilfe in Betracht. Die Verhinderungspflege hat die Aufgabe, die Pflege auch dann sicherzustellen, wenn eine Pflegeperson wegen Krankheit oder Urlaub vorübergehend nicht selber pflegen kann. In diesen Fällen werden die nachgewiesenen Kosten für eine Ersatzpflege von der Pflegekasse ausgeglichen. Diese Ersatzpflege kann auch von einem anerkannten Nachbarschaftshelfer übernommen werden. Leistungen aus der Verhinderungspflege werden nur auf Antrag gewährt.
 
Sofern die Kosten für die Nachbarschaftshilfe nicht vollständig über den Entlastungsbetrag und andere Leistungen abgedeckt werden können, besteht die Möglichkeit, weitere Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuererklärung geltend zu machen. Wichtig ist hierbei, dass die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt dokumentiert und nachgewiesen werden können.
 

Nachbarschaftshilfe in den einzelnen Bundesländern

  • als Helfer gelten natürliche Personen mit einem Mindestalter von 16 Jahren
  • Helfer dürfen nicht mit den zu versorgenden Personen bis zum zweiten Grad verwandt oder aber verschwägert sein
  • Helfer benötigen eine Qualifizierung, mindestens müssen sie an der Basisschulung mit acht Unterrichtsstunden teilgenommen haben
  • die Aufwandsentschädigung liegt unter dem Mindestlohn und darf die Aufwendungen für das Ehrenamt nicht übersteigen
  • Helfer dürfen nicht mehr als drei Personen versorgen
  • die Nachbarschaftshilfe muss durch das Bayerische Landesamt für Pflege anerkannt worden sein
  • Helfer müssen volljährig sein und in direkter Umgebung bzw. Nachbarschaft zu den Bezugspersonen wohnen
  • Helfer dürfen nicht mit den zu versorgenden Personen bis zum zweiten Grad verwandt oder aber verschwägert und nicht als Pflegepersonen vor Ort tätig sein oder mit im Haushalt leben
  • Helfer müssen eine Grundschulung mit mindestens sechs Stunden Unterricht absolvieren
  • die Aufwandsentschädigung darf nur bis zur Höhe des Entlastungsbetrages abgerechnet werden und nicht mehr als 8,00 € pro Stunde betragen
  • Helfer dürfen nicht mehr als zwei Personen versorgen
  • die Nachbarschaftshilfe muss bei der jeweils zuständigen Pflegekasse registriert sein
  • Aktuell wird durch das MSGIV Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz die Überarbeitung und Weiterentwicklung der Anerkennungsverordnung geplant, wobei auch die Umsetzung der Nachbarschaftshilfe geprüft werden soll.
  • Helfer müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und volljährig sein
  • Alltagsassistenz und Nachbarschaftshilfe gehören zu den niedrigschwelligen Angeboten der offenen Altenhilfe in Bremen, bei der eine Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche in Höhe von 8,50 € in der Stunde gezahlt wird
  • Leistungen in der haushaltsnahen Unterstützung werden durch Ehrenamtliche erbracht und gehören in den Bereich des bürgerschaftlichen Engagements, weshalb keine separate Fortbildung erforderlich ist
  • für die Nachbarschaftshilfe wird zwischen den Berechtigten und dem örtlichen Dienstleistungszentrum ein Servicevertrag abgeschlossen
  • Helfer müssen volljährig sein und ihren Wohnsitz in Hamburg haben
  • Helfer dürfen nicht mit den zu versorgenden Personen bis zum zweiten Grad in Verwandtschaft stehen oder aber verschwägert sein
  • die Aufwandsentschädigung darf den Betrag von 5,00 € pro Stunde oder aber 2.400,00 € pro Jahr nicht überschreiten
  • Helfer dürfen nicht mehr als zwei Personen versorgen
  • Helfer und Bezugspersonen müssen sich bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe registrieren lassen
  • Helfer dürfen nicht mit Bezugspersonen in einem Haushalt zusammen leben
  • Helfer dürfen nicht mit den zu versorgenden Personen in Verwandtschaft oder aber verschwägert sein
  • Helfer dürfen für ihre Leistungen eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung erhalten
  • Helfer müssen an Pflege Kursen gem. § 45 SGB XI teilnehmen
  • Helfer dürfen nicht mehr als drei Personen versorgen
  • eine Anerkennung durch die zuständigen Anerkennungsbehörden in Hessen ist notwendig
  • Helfer müssen volljährig sein, Pflegebedürftige müssen ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben
  • Helfer dürfen nicht mit den zu versorgenden Personen in Verwandtschaft stehen oder verschwägert sein, nicht mit ihnen in einem Haushalt leben oder als Pflegepersonen eingetragen sein
  • der Umfang der Nachbarschaftshilfe ist auf maximal 25 Stunden im Monat beschränkt, die Aufwandsentschädigung darf höchstens 8,00 € pro Stunde betragen
  • Helfer dürfen nicht mehr als drei Pflegebedürftige versorgen
  • Helfer müssen einen Grundkurs mit einem Umfang von acht Stunden Unterricht absolvieren und alle zwei Jahre an einem weiteren Kurs zur Auffrischung teilnehmen
  • zuständig für die Nachbarschaftshilfe sind die Pflegestützpunkte in Mecklenburg-Vorpommern
  • Helfer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und über eine persönliche und fachliche Eignung verfügen, über die ein erweitertes Führungszeugnis entscheidet
  • Helfer dürfen nicht mit den zu versorgenden Personen in einem Haushalt leben, verwandt oder verschwägert sein oder als Pflegeperson eingetragen sein
  • die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe darf 85% des gültigen Mindestlohns nicht überschreiten
  • Helfer müssen an einer Schulung teilnehmen, die mindestens 30 Unterrichtsstunden umfasst
  • zuständig für die Nachbarschaftshilfe sind die örtlichen Pflegekassen, wobei die Registrierungen von dem Landesamt übernommen wird
  • Helfer müssen volljährig sein
  • Helfer dürfen nicht mit den zu versorgenden Personen in einem Haushalt leben und nicht im ersten und zweiten Grad miteinander verwandt oder verschwägert sein
  • die Aufwandsentschädigung beträgt zwischen 5,00 € und 10,00 € pro Stunde
  • Helfer müssen einen Pflegekurs gemäß § 45 SGB XI nachweisen
  • es darf nicht mehr als ein Pflegebedürftiger betreut werden
  • die Nachbarschaftshilfe muss bei der Pflegekasse angemeldet werden
  • Helfer müssen volljährig sein, ein polizeiliches Führungszeugnis muss vorgelegt werden
  • Helfer dürfen nicht im ersten oder zweiten Grad mit den zu betreuenden Personen in Verwandtschaft stehen oder verschwägert sein
  • die Aufwandsentschädigung beträgt maximal 10,00 € inklusive Auslagen
  • Helfer müssen einen Erste-Hilfe Kurse absolvieren
  • es dürfen nicht mehr als zwei Pflegebedürftige betreut werden
  • die Nachbarschaftshilfe muss bei der ADD Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion registriert werden
  • im Saarland werden bei der Nachbarschaftshilfe nur hauswirtschaftliche Aufgaben übernommen
  • Helfer müssen volljährig sein und dürfen nicht gleichzeitig als Pflegepersonen gelten
  • Helfer dürfen nicht im ersten oder zweiten Grad mit den zu betreuenden Personen in Verwandtschaft stehen oder verschwägert sein und auch nicht mit ihnen zusammen wohnen
  • die Aufwandsentschädigung darf den Betrag in Höhe von 3.000,00 € pro Jahr nicht überschreiten; die Leistungen werden mit einem Stundensatz abgerechnet, der dem aktuell gültigen Mindestlohn entspricht
  • bei der Registrierung muss ein Nachweis über einen absolvierten erste Hilfe Kurs, eine Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz sowie ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden
  • es dürfen nicht mehr als zwei Pflegebedürftige betreut werden
  • für die Registrierung ist die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe Saarland zuständig
  • Helfer müssen volljährig sein und dürfen nicht gleichzeitig als Pflegepersonen gelten
  • Helfer dürfen nicht im ersten oder zweiten Grad mit den zu betreuenden Personen verwandt oder verschwägert sein und auch nicht mit ihnen zusammen wohnen
  • die Aufwandsentschädigung beträgt höchstens 10,00 € pro Stunde
  • für die Nachbarschaftshilfe muss entweder ein Nachbarschaftshelferkurs oder ein gleichwertiger Kurs nachgewiesen werden
  • die Registrierung erfolgt bei den Fachservicestellen Sachsen oder den Pflegekassen
  • Helfer müssen volljährig sein und dürfen nicht gleichzeitig als Pflegepersonen gelten
  • Helfer dürfen nicht im ersten oder zweiten Grad mit den zu betreuenden Personen verwandt oder verschwägert sein und auch nicht mit ihnen zusammen wohnen
  • die Aufwandsentschädigung beträgt zwischen 5,00 € bis 8,00 € pro Stunde
  • Helfer müssen den Besuch einer Schulung über mindestens 20 Unterrichtseinheiten nachweisen können
  • es dürfen nicht mehr als 3 Pflegebedürftige betreut werden
  • zuständig für die Anerkennung ist die jeweilige Pflegekasse

Wie wird man Nachbarschaftshelfer?

Wer sich selbst für Nachbarn und Nachbarinnen engagieren möchte, kann seine Hilfe über Aushänge an schwarzen Brettern in lokalen Supermärkten anbieten oder ein Inserat in entsprechenden Nachbarschaftsportalen veröffentlichen. Denkbar ist auch ein Aushang im Hausflur des Mehrfamilienhauses. Häusliche Nachbarhilfen werden auch von gemeinnützigen Vereinen, Diakonie- und Sozialstationen oder Pflegediensten organisiert.

Zu berücksichtigen ist dabei die versicherungsrechtliche Situation: Grundsätzlich kann es im Rahmen der Nachbarhilfe zu Unfall- sowie zu Haftpflichtschäden kommen. Verletzungen, die sich Nachbarschaftshelfer während ihrer Tätigkeit zuziehen, sind über die Krankenversicherung abgesichert. Verursachen Nachbarschaftshelfer aber Schäden, so sind sie nicht automatisch haftpflichtig. Hier wird aus juristischer Sicht von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgegangen. Nur bei grob fahrlässig verursachten Schäden müssen Nachbarschaftshelfer für die Schäden haften, wofür eine private Haftpflichtversicherung vorhanden sein sollte.

Fazit

In ländlichen Bereichen gibt es die Nachbarschaftshilfe schon lange. Dort gilt sie fast schon als Selbstverständlichkeit. Spätestens seit der Corona-Pandemie hat der Bedarf im Bereich der nachbarschaftlichen Hilfsangebote wieder zugenommen. Jüngere Menschen sind für Senioren, Pflegebedürftige oder Risikogruppen einkaufen gegangen oder haben kleinere Besorgungen übernommen. Die Nachbarschaftshilfe kann als Ehrenamt durchgeführt werden oder aber professionell. Die Regelungen dazu sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Wichtig ist, dass die Landesgesetze eingehalten werden und Nachbarschaftshelfer oder professionelle Anbieter bei den Pflegekassen als solche anerkannt sind. Dies gilt als Voraussetzung dafür, die Kosten für die Alltagshilfe über den monatlichen Entlastungsbetrag oder andere Leistungen abrechnen zu können. Der Entlastungsbetrag steht Pflegebedürftigen unabhängig vom Pflegegrad zu.

Eine weitere Form der Nachbarschaftsunterstützung wird bei der stundenweisen Betreuung angeboten. Die stundenweise Betreuung von CareWork & SHD unterstützt im Haushalt, in der Freizeit und springt auch dann ein, wenn pflegende Angehörige verhindert sind oder eine entlastende Auszeit brauchen. Die Besonderheit dabei ist, dass das Angebot von Carework und SHD zu den zusätzlichen Alltagsunterstützungen gemäß § 45 a SGB XI zählt und deshalb eine Abrechnung über den Entlastungsbetrag möglich ist. Gleiches gilt auch für die Umwandlung von Pflegesachleistungen oder Leistungen aus der Verhinderungspflege, sofern Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad vorliegen.

Selbst dann, wenn eine stundenweise Betreuung nicht mehr ausreicht, kann bei CareWork & SHD als Anbieter aus einer Hand eine deutlich umfangreichere 24 Stunden Betreuung organisiert werden.

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