Was kostet ein Pflegeheim?

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24. August 2023
Pflegeheim Kosten

Die Belastung steigt trotz Unterstützung durch das PUEG – Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz. Die Bundesregierung hat die Beiträge zur Pflegeversicherung zum 01.07.2023 erhöht. Der nächste Schritt soll Leistungsverbesserungen beinhalten, die sowohl die ambulante Pflege als auch die Unterstützung von Bewohnern in Pflegeheimen betreffen. Ab dem 01.01.2024 ist für die vollstationäre Pflege im Heim ein Zuschuss zum Eigenanteil geplant. Ab dem 01.01.2025 sollen im teilstationären und vollstationären Bereich alle Leistungsbeiträge der Pflegeversicherung um 4,5 % erhöht werden. Eine weitere Erhöhung soll zu Beginn des Jahres 2028 erfolgen. Vielen Menschen ist heute jedoch noch nicht damit geholfen.

 

Unterschiedliche Pflegeheimkosten in den Bundesländern

Die Eigenbeteiligung für Pflegeheime fällt in den einzelnen Ländern unterschiedlich aus. Besonders hoch fällt die Eigenbeteiligung aktuell in saarländischen Pflegeheimen aus. Dort müssen Pflegebedürftige im ersten Jahr des Heimaufenthaltes mit Förderungen eine Eigenbeteiligung von etwa 2.782 € leisten. Fast genauso teuer ist es für Heimbewohner in Baden-Württemberg, die etwa 2.773 € bezahlen müssen. Auf dem dritten Platz befindet sich Nordrhein-Westfalen mit durchschnittlich 2.713 € Eigenbeteiligung.

Zum 01.01.2023 stellt sich die Lage in den Bundesländern wie folgt dar, wobei für eine bessere Übersicht von Eigenanteilen für Heimbewohner mit Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 mit Verrechnung der Zuschüsse für das erste Heimjahr ausgegangen wurde:

Platz Bundesland Eigenanteil in € ab 2023 Erhöhung gegenüber 2022 in %
1 Saarland 2728 + 12,9
2 Baden-Württemberg 2773 + 11,8
3 Nordrhein-Westfalen 2713 + 8,7
4 Rheinland-Pfalz 2447 + 10,2
5 Berlin 2383 + 14,9
6 Schleswig-Holstein 2354 + 21,0
7 Hessen 2335 + 12,4
8 Bayern 2332 + 9,7
9 Hamburg 2296 + 7,9
10 Bremen 2251 + 6,4
11 Niedersachsen 2193 + 21,0
12 Sachsen 2184 + 19,5
13 Mecklenburg-Vorpommern 2106 + 26,9
14 Thüringen 2029 + 14,5
15 Brandenburg 2025 + 12,8
16 Sachsen-Anhalt 1823 + 17,3
Durchschnitt alle Bundesländer 2411 + 13,0

 

Bundesweit betrachtet müssen Heimbewohner in Deutschland im Jahr 2023 im Durchschnitt einen Eigenanteil in Höhe von 2.411 € für das Pflegeheim leisten, was im Vergleich zum Vorjahr eine Erhöhung von 13 % ausmacht.

 

Leistungen der Pflegeversicherung in der stationären Pflege

Die Pflegeversicherung kann als Teilkostenversicherung betrachtet werden, die nicht alle Pflegekosten übernimmt. Alles andere an Kosten müssen Bewohner und ihre Familien selbst aufbringen. Die Höhe der Leistungen von der Pflegeversicherung hängen vom jeweiligen Pflegegrad ab. Abhängig davon werden zwischen 770 € und 2.005 € monatlich für die stationäre Pflege im Pflegeheim von der Pflegeversicherung übernommen, wie folgender Übersicht entnommen werden kann:

Pflegegrad Leistungen der Pflegeversicherung in der stationären Pflege 2023
1 (Entlastungsbetrag) 125 €
2 770 €
3 1262 €
4 1775 €
5 2005 €

Hierbei gilt zu beachten: Ab dem 01.01.2025 steigen die Leistungsbeträge um 4,5 %.

Die Pflegeversicherung rechnet ihre Leistungen nur auf die Kosten für die Versorgung im Pflegeheim durch Pflegepersonal an. An den Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie den Investitionskosten beteiligt sich die Pflegeversicherung nicht. Der Eigenanteil an den Kosten für Pflege und Betreuung bleibt unabhängig vom Pflegegrad gleich. Unabhängig vom Pflegegrad ist des Weiteren der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat. Dieser kann für Gruppenangebote, die stundenweise Betreuung oder bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 für die stationäre Pflege verwendet werden.

 

Wie hoch ist der Eigenanteil?

In welcher konkreten Höhe ein Eigenanteil für einen Platz im Pflegeheim geleistet werden muss, kann pauschal nicht beantwortet werden. Die Kosten für ein Pflegeheim richten sich nach dem Bundesland und der Einrichtung selbst. Was wahrgenommen werden kann, ist eine übergreifende Preissteigerung, bei der auch – wie sich aus der ersten Tabelle dieses Artikels ergibt – regionale Unterschiede zu berücksichtigen sind.

 

Zuschuss reduziert den Eigenanteil

Seit 2022 gibt es einen Zuschuss zu den Pflegekosten im Heim, der den Eigenanteil senkt. Der Zuschuss soll Betroffene vor steigenden Pflegeheimkosten schützen und steigt mit der Dauer des Aufenthaltes im Heim. Umso länger Pflegebedürftige im Pflegeheim leben, desto weniger wird dadurch also der Eigenanteil. Diese Leistungszuschläge werden Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 gemäß § 43 c SGB XI von den Pflegekassen gezahlt, wenn sie in vollstationärer Pflege versorgt werden. Erhöht werden soll die Unterstützung zum Eigenanteil ab dem 01.01.2024 durch das PUEG Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz.

Durch den Zuschuss kann der Eigenanteil an den Pflegeheimkosten für langjährige Bewohner deutlich reduziert werden. Menschen in häuslicher oder ambulanter Pflege profitieren bislang kaum von den neuen Finanzierunghilfen der Pflegekassen. Deshalb hat die Gesetzgebung beschlossen, den Zuschuss durch das PUEG für das erste Heimjahr stärker anzuheben als für die weitere Aufenthaltsdauer.

Nach wie vor werden die Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie Investitionskosten nicht bezuschusst. Die Leistungszuschläge orientieren sich also weiterhin an den Leistungen der Pflegekassen.

Übersicht über die gesetzliche Zuzahlung zum Eigenanteil der Heimkosten per Juli 2023 gemäß § 43 c SGB XI PUEG:

Dauer im Pflegeheim Leistungszuschlag/Zuschuss zum Eigenanteil bis 2023 Leistungszuschlag/Zuschlag zum Eigenanteil ab 2024
ab 1. Monat 5 % 15 %
ab 13. Monat 25 % 30 %
ab 24. Monat 45 % 50 %
ab 37. Monat 70 % 75 %

 

Bereits im Jahr 2022 waren Pflegebedürftige von erheblichen Kostensteigerungen betroffen. Sowohl VZBV Verbraucherzentrale Bundesverband als auch BIVA Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen haben festgestellt, dass die Eigenanteile für die stationäre Pflege im Heim um mehrere Hunderte Euro gestiegen sind. Dem Pflegeschutzbund liegen sogar Informationen zu Extremfällen vor, in denen Pflegebedürftige über 1.000 € im Monat mehr bezahlen mussten. Zum Großteil wurden jedoch Preisanstiege zwischen 600 € bis 700 € festgestellt. Der VDEK Verband der Ersatzkassen hat für Juli weitere Preissteigerungen festgestellt, die sich im Schnitt auf durchschnittlich 350 € belaufen.

Über die gestiegenen Kosten für Energie und Lebensmittel hinaus spielt in die Preissteigerungen auch mit ein, dass seit September 2022 andere Tarife für Pflegekräfte gezahlt werden müssen. Durch die Tariftreueregelung haben Pflegekräfte, die vorher keinen Tariflohn bekommen haben, eine Gehaltssteigerung zwischen 10 % und 30 % erhalten. Auch diese Pflegeleistungen geben Pflegeeinrichtungen als Kostenfaktor an ihre Heimbewohner weiter.

 

So setzen sich die Pflegeheimkosten zusammen

Die Kosten für einen Heimplatz bestehen aus mehreren Einzelkomponenten. Heimbewohner bezahlen nicht nur für Pflege und Betreuung, sondern auch Miete und Verpflegung. Die Kosten für einen Pflegeplatz variieren je nach Einrichtung.

 

Pflegekosten

Pflegebedürftige ziehen in ein Pflegeheim um, damit sie dort umfassend gepflegt und betreut werden. Die Kosten für die Betreuung durch Pflegefachkräfte sind Bestandteil der Pflegeheimkosten. Einen Teil dieser Pflegekosten übernimmt die Pflegeversicherung, wie der zweiten Tabelle dieses Artikels entnommen werden kann. Es verbleibt der Eigenanteil für die pflegerische Versorgung, der für alle Bewohner einer stationären Einrichtung unabhängig vom Pflegegrad gleich bleibt. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass kein Pflegebedürftiger mehr zahlen muss, falls sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert.

Die auch Pflegesatz genannten Kosten für die Pflege und Versorgung können Heimbetreiber nicht frei bestimmen, sondern müssen gesetzlich gemäß § 85 SGB XI Pflegesätze mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern verhandeln. Beide Institutionen treten für die Interessen der Heimbewohner ein und sorgen so dafür, dass die Pflegekosten in einem angemessenen Rahmen bleiben.

 

Unterbringung und Verpflegung

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden auch Hotelkosten genannt. Dieser Rechnungsposten enthält Nebenkosten wie Heizkosten, Stromkosten, Wassergebühren sowie Reinigungskosten und Kosten für die Zubereitung der Mahlzeiten. Auch Positionen wie Abfallentsorgung, Veranstaltungen oder Wäscheservices können auf der Heimabrechnung auftauchen. Hier richten sich die Kosten häufig nach der Größe der Unterkunft, also des Zimmers oder Appartements sowie nach der Anzahl der Belegung.

 

Investitionskosten

Die Investitionskosten beinhalten die eigentliche Miete für das Zimmer oder Appartement im Pflegeheim und ähneln der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum. Heimbetreiber können Ausgaben für die Instandhaltung der Einrichtung auf Bewohner umlegen.

 

Ausbildungskosten

Wenn ein Pflegeheim selbst Pflegekräfte ausbildet, dann können die Kosten für die Ausbildung ebenfalls auf die Bewohner umgelegt werden. In welchem Umfang Ausbildungskosten genau umgelegt werden, handhaben die Bundesländer unterschiedlich. Deshalb müssen nicht alle Heimbewohner Ausbildungskosten mittragen.

 

Zusatzleistungen

Falls Pflegebedürftige ein besonders hochwertig ausgestattetes oder luxuriöses Zimmer oder Appartement gebucht haben, können Zusatzleistungen berechnet werden. Gleiches gilt beispielsweise für die Änderung von Kleidungsstücken, Versorgung mit Inkontinenzartikeln oder Reparatur von persönlichen Gegenständen.

 

Hilfen und finanzielle Unterstützung

Für die vollstationäre Pflege muss ein hoher Eigenanteil aufgebracht werden. Häufig reichen Renten dafür nicht aus, weshalb Ersparnisse, eine zusätzliche Altersvorsorge oder eine private Pflegezusatzversicherung wichtig werden können. Zusätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung:

 

Hilfe zur Pflege

Mit der Sozialleistung Hilfe zur Pflege unterstützt der Staat Pflegebedürftige unabhängig davon, ob sie zu Hause oder stationär versorgt werden, wenn sie ihre Pflegekosten nicht selbst finanzieren können. Im Durchschnitt müssen mehr als 40 % aller Heimbewohner in Deutschland diese Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Bevor Hilfe zur Pflege geleistet wird, muss eigenes Vermögen für die Pflegekosten eingesetzt werden. Als Schonvermögen darf ein Betrag von 5.000 € zurückbehalten werden (Stand: 2022). Einkünfte des Ehepartners werden ebenfalls berücksichtigt. Das Schonvermögen von Eheleuten beträgt 10.000 €. Unberücksichtigt bleiben auch Ersparnisse, die über eine Sterbegeldversicherung oder einen Bestattungsvorsorgevertrag für Beerdigungen und Grabpflege angelegt wurden.

Hilfe zur Pflege muss beantragt werden. Sie wird nicht rückwirkend ausgezahlt. Bevor durch Pflegekosten eine finanzielle Not entsteht, muss ein Antrag beim Sozialamt eingereicht werden. Das Sozialamt übernimmt keine Schulden, die durch Pflegekosten entstanden sind.

 

Wohngeld

Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss für Mieter mit einem eher geringen Einkommen. Auch Bewohner von Pflegeheimen können gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG einen Anspruch auf Wohngeld innehaben. Seit dem 01.01.2023 gilt das Wohngeld Plus. Durch die Wohngeldreform profitieren bis zu 2 Millionen mehr Haushalte von Wohngeld. Durchschnittlich werden bis zu 370 € pro Monat gezahlt.

Ob und in welchem Umfang Wohngeld in Betracht kommt, hängt vom Einkommen, der Miete und vom Wohnort ab. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bietet mit dem Wohngeld Plus Rechner eine erste Orientierungshilfe.

 

Pflegewohngeld in NRW und Schleswig-Holstein

In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gibt es durch das Pflegewohngeld eine zusätzliche Unterstützung für Pflegeheimbewohner. Mit dem Pflegewohngeld leisten die beiden Bundesländer einen Zuschuss zu den Pflegeheimkosten, nämlich zu den Investitionskosten. Reicht das Einkommen von Heimbewohnern nicht aus, um die kompletten Heimkosten selbst zu finanzieren, kann das Bundesland die Investitionskosten fördern.

Welche Voraussetzungen für das Pflegewohngeld erfüllt werden müssen, unterscheidet sich regional. Ausschlaggebend sind Grenzen für Vermögen und Einkommen. In Nordrhein-Westfalen dürfen Pflegebedürftige ein Vermögen bis 10.000 € behalten, während in Schleswig-Holstein bei Alleinstehenden ein Barvermögen bis zu 6.900 € unberücksichtigt bleiben. Generell sind die Voraussetzungen für das Pflegewohngeld nicht so streng wie für die Hilfe zur Pflege. Pflegewohngeld kann vom Pflegeheim beantragt werden, sofern Heimbewohner zustimmen. Ausgezahlt wird der anerkannte Betrag dann auch direkt an das Heim.

 

Müssen Angehörige das Pflegeheim bezahlen?

Wenn pflegebedürftige Elternteile ins Pflegeheim müssen und keine ausreichenden finanziellen Mittel aus Vermögen oder Renten zur Deckung der Heimkosten zur Verfügung stehen, springt zunächst das Sozialamt ein. Das Sozialamt kann in seltenen Fällen die Kinder über den Elternunterhalt zu Unterhaltszahlungen heranziehen. Seit dem 01.01.2020 gilt durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz hierfür eine Einkommensgrenze: Nur Familienangehörige wie Eltern oder Kinder, deren Einkommen mehr als 100.000 € brutto im Jahr beträgt, dürfen gemäß § 94 Abs. 1 a SGB XII für die Pflegeheimkosten herangezogen werden. Dabei bezieht sich das Jahresbruttoeinkommen auf ein einzelnes Kind. Vorhandenes Vermögen von Angehörigen, wozu auch eigene Immobilien gehören, wird für den Elternunterhalt nicht berücksichtigt.

Für Ehepartner gilt der Grundsatz, dass sie gegenseitig für ihre Pflegeheimkosten aufkommen. Hier gilt allerdings das Schonvermögen von 10.000 €. Gemeinsam erworbene und bewohnte Immobilien bleiben ebenfalls unangetastet.

 

Müssen Wohnung oder Haus für das Pflegeheim verkauft werden?

Wenn Vermögen und Renten zur Deckung des Eigenanteils für das Pflegeheim nicht ausreichen, kann der Verkauf einer Immobilie eine Option darstellen, die auch vom Sozialamt verlangt werden kann. Dies gilt allerdings nicht für Immobilien, die noch vom Ehepartner, von minderjährigen Kindern oder aber pflegebedürftigen Angehörigen genutzt und bewohnt werden. In diesen Fällen steht die Immobilie für die Angehörigen unter Schutz und bleibt verschont. Lebt also ein Ehepartner im Heim und der andere im gemeinsamen Haus oder der Wohnung, muss die Immobilie nicht zur Deckung der Heimkosten verkauft oder vermietet werden.

Haben pflegebedürftige Heimbewohner jedoch innerhalb der letzten zehn Jahre hohe Vermögenswerte an nahe Angehörige wie Ehepartner oder Kinder verschenkt, kann das Sozialamt die Rückgängigmachung dieser Schenkungen einfordern.

 

Alternativen zum Pflegeheim checken

Die Eigenanteile für die Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen steigen stetig weiter an. Viele Pflegebedürftige sind auf staatliche Unterstützung angewiesen, weil Renten nicht ausreichen und Vermögen nicht vorhanden ist. Zwar ist der Gesetzgeber bemüht, die Belastungen für Pflegebedürftige auch in Zukunft zu erleichtern, aber dies geschieht weiterhin unabhängig von Inflation und Wirtschaftslage. Die Pflegeheimkosten variieren in den einzelnen Ländern erheblich und auch die Einrichtungen selbst können die Kosten beeinflussen.

Nicht nur aus finanzieller Sicht sollte über Alternativen nachgedacht werden. Einige Konzepte aus der häuslichen Pflege können sehr gut mit ambulanten Pflegediensten kombiniert werden und finden im eigenen Zuhause statt. Der große Vorteil der Versorgung in der gewohnten Umgebung birgt bei Konzepten wie der 24 Stunden Betreuung zusätzlich eine Kostenersparnis. Informieren Sie sich jetzt bei CareWork & SHD, wie attraktiv und kostengünstig eine Pflege zu Hause sein kann!

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