Rente für pflegende Angehörige

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23. Mai 2023
Rente für pflegende Angehörige

Von den mehr als fünf Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland wird ein Großteil zu Hause von Angehörigen gepflegt. Durch die Pflege eines Familienmitgliedes müssen viele beruflich kürzer treten. Damit die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die spätere Rente nicht so stark ausfallen, können unter bestimmten Vorauszahlungen Beitragszahlungen in die Rentenversicherung von der Pflegekasse vorgenommen werden.

Pflegende Angehörige werden als solche anerkannt, wenn sie ein Familienmitglied insgesamt mindestens 10 Stunden sowie an mindestens zwei Tagen in der Woche pflegen, wobei sie gleichzeitig höchstens 30 Stunden in der Woche anderweitig arbeiten. Dann zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rente für die Angehörigenpflege. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfolgt. Die Pflegezeit wird von der Rentenversicherung dann auch als Beitragszeit für den Anspruch auf Rente gewertet.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Pflege von Angehörigen können Rentenversicherungsbeiträge wie folgt gezahlt werden:
    1. bei pflichtversicherten Pflegebedürftigen von der Pflegekasse,
    2. bei Privatversicherten von privaten Versicherungen und
    3. bei Beihilfe- oder Heilfürsorge-Anspruchsberechtigten vom Dienstherrn, der Beihilfestelle, privaten Versicherungen oder der Pflegekasse.
  • Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf Beitragszahlung zur Rente, wenn sie ein oder mehrere Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 nicht-erwerbsmäßig für mindestens 10 Stunden an zwei Tagen pro Woche im häuslichen Umfeld pflegen und nebenher nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten gehen.
  • Die Höhe der gewährten Beiträge zur Rente hängen von den Pflegeleistungen, dem Pflegegrad und dem Pflegeort ab.
  • Die Auszahlung der Rente erfolgt weiterhin durch die Rentenkasse.

 

Wann erhält man als pflegender Angehöriger einen Rentenanspruch?

Geregelt wird der Anspruch auf Rente von pflegenden Angehörigen in § 44 SGB XI im Bereich der „Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen“.

Der gesetzliche Anspruch auf Rente ist abhängig von folgenden Voraussetzungen:

  • ein oder mehrere Pflegebedürftige dürfen nicht erwerbsmäßig gepflegt werden
  • der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2
  • die Pflege nimmt mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche ein
  • die Pflege wird nicht stationär in einer Pflegeeinrichtung durchgeführt
  • Pflegepersonen arbeiten nicht mehr als 30 Stunden pro Woche neben der Pflege

Von einer nicht-erwerbsmäßigen Pflege wird ausgegangen, wenn die Pflege ehrenamtlich und ohne Entlohnung stattfindet. Das Pflegegeld gilt nicht als Entlohnung und darf weiter an Pflegepersonen weitergegeben werden.

Beitragszahlungen zur Rente können auch in der Additions- oder Mehrfachpflege geleistet werden. Es können also mehrere Pflegebedürftige gepflegt werden, wobei dann auch die Pflegetätigkeiten gemeinsam betrachtet werden. Auch mehrere Pflegepersonen können in Gemeinschaft einen Pflegebedürftigen versorgen und sich die gesetzlichen Ansprüche auf Rente untereinander aufteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass jede einzelne Pflegeperson die Voraussetzungen erfüllt. Die Beiträge werden bei der Mehrfachpflege nach dem Aufwand geteilt.

 

Wann haben pflegende Angehörige keinen Rentenanspruch?

Einige Pflegepersonen gelten als nicht rentenversicherungspflichtig und können durch die Angehörigenpflege keine Rentenbeiträge erwerben. Hierbei handelt es sich um Pflegepersonen, die

  • jünger sind als 15 Jahre
  • übergangsweise pflegen, um eine andere Pflegeperson zu vertreten
  • im Rahmen eines FSJ (freiwilliges, soziales Jahr) oder Bundesfreiwilligendienstes pflegen
  • als Ordenszugehöriger pflegen
  • bereits Pension, Altersrente oder vergleichbare Leistungen der Altersvorsorge beziehen

Wer jedoch eine Erwerbsminderungsrente bekommt, kann nach den Voraussetzungen trotzdem uneingeschränkt Rentenbeiträge während der Pflege eines Angehörigen von der Pflegeversicherung erhalten. Diese beiden Rentenarten schließen sich nicht aus.

 

Wie hoch ist die Rente von pflegenden Angehörigen?

Die Zeit, die für die Pflege eines Angehörigen aufgewendet wird, zählt für die Rentenversicherung als Beitragszeit. Für diese Beitragszeit werden dem Rentenkonto Punkte für die Pflege gutgeschrieben.

Wie hoch die durch die Pflegetätigkeit erworbenen Rentenbeiträge ausfallen, hängt von den in der häuslichen Pflege bezogenen monatlichen Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen etc. sowie dem Pflegegrad und dem Pflegeort ab. Beim Pflegeort wird zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland unterschieden.

Berechnet wird der Rentenbeitrag durch fiktive Einnahmen. Es wird also fiktiv davon ausgegangen, dass durch die Pflegetätigkeit ein Einkommen erzielt wird. Für diese Beitragsbemessungsgrundlage übernimmt dann die Pflegekasse die monatlichen Beiträge in einer Höhe von aktuell 18,6 % (Stand: 05/2023). Die Grundlage der Berechnung bildet die Bezugsgröße. Hierbei handelt es sich um ein monatliches Durchschnittsentgelt, das sich an das durchschnittliche Einkommen aller Versicherten anlehnt und jährlich von der Deutschen Rentenversicherung ermittelt wird.

Im Jahr 2022 liegt die Bezugsgröße der Rentenversicherung bei 3.290 € für Westdeutschland und 3.150 € für Ostdeutschland. Ab 2025 gelten für Ost- und Westdeutschland einheitliche Größen. Bis dahin werden die Bezugsgrößen am Jahresende für das vergangene Jahr festgelegt.

 

Übersicht über die aktuellen Rentenbeträge bei der Pflege von Angehörigen

 

Mithilfe eines festgelegten Prozentsatzes der Bezugsgröße kann man je nach bezogener Leistung und Leistungsort die Beitragsbemessungsgrundlage für Pflegepersonen im Jahr 2022 errechnen:

Pflegegrad Bezogene Leistung Prozentsatz der Bezugsgröße Bemessungsgrundlage West pro Monat Bemessungsgrundlage Ost pro Monat
2 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
27
22,95
18,90
888,30 EUR
755,06 EUR
621,81 EUR
850,50 EUR
722,93 EUR
595,35 EUR
3 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
43
36,55
30,10
1.414,70 EUR
1.202,50 EUR
990,29 EUR
1.354,50 EUR
1.151,33 EUR
948,15 EUR
4 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
70
59,50
49
2.303,00 EUR
1.957,55 EUR
1.612,10 EUR
2.205,00 EUR
1.874,25 EUR
1.543,50 EUR
5 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
100
85
70
3.290,00 EUR
2.796,50 EUR
2.303,00 EUR
3.150,00 EUR
2.677,50 EUR
2.205,00 EUR

 

Anhand dieser Bemessungsgrundlage lässt sich der monatliche Rentenzahlbetrag ermitteln:

Pflegegrad Bezogene Leistung Rentenbetrag West pro Monat Rentenbetrag Ost pro Monat
2 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
9,87 EUR
8,39 EUR
6,91 EUR
9,71 EUR
8,25 EUR
6,80 EUR
3 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
15,72 EUR
13,36 EUR
11,00 EUR
15,47 EUR
13,15 EUR
10,83 EUR
4 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
25,59 EUR
21,75 EUR
17,91 EUR
25,18 EUR
21,40 EUR
17,62 EUR
5 Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
36,56 EUR
31,07 EUR
25,59 EUR
35,96 EUR
30,57 EUR
25,18 EUR

 

 

Rechenbeispiel

Die Pflegebedürftige Frau Müller hat Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter unter der Woche insgesamt 20 Stunden gepflegt. Am Wochenende kümmert sich eine Nachbarin um Frau Müller, die in Köln lebt. Frau Müller bezieht deshalb Pflegegeld.

Es gilt bei der Rentenberechnung:

  • die aktuelle Bezugsgröße für Westdeutschland beträgt 3.290 €
  • mit Pflegegrad 2 und Pflegegeld werden der Tochter 27 % davon als fiktives Einkommen angerechnet, also 888,30 €
  • hiervon werden 18,6 % als Rentenbeiträge für die pflegende Tochter eingezahlt, demnach in einer Höhe von 165,22 €
  • Auf Basis der rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit im gesamten Jahr 2022 kann die Tochter von Frau Müller mit einem monatlichen Rentenbetrag von 9,87 € rechnen.

 

Antrag auf Rentenleistungen bei pflegenden Angehörigen

Es gibt keinen konkreten Antrag, mit dem pflegende Angehörige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beantragen können. Es gibt jedoch einen Fragebogen, der nach dem Ausfüllen von der Pflegekasse überprüft wird. Hiernach werden dann bei einem Anspruch automatisch Beitragszahlungen veranlasst. In der Regel wird der „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ schon beim Antrag auf Pflegeleistungen übermittelt. Dieser umfasst die Pflegetätigkeiten von Angehörigen sowie deren berufliche Situation.

Pflegepersonen können sich jedoch auch selbst an die Pflegekasse der oder des Pflegebedürftigen wenden und ihre Ansprüche geltend machen. Danach wird der notwendige Fragebogen übermittelt.

Der Antrag auf Pflegeleistungen sollte unmittelbar nach Eintritt des Pflegefalls gestellt werden. Denn ab dem Zeitpunkt, an dem der Fragebogen ausgefüllt der Pflegekasse übermittelt wird, gilt auch der Anspruch auf Rentenbeitragszahlung für die Pflege als gesichert. Eine rückwirkende Anrechnung von Rentenpunkten ist nicht möglich – also auch nicht als Rentenanspruch für Zeiten vor dem Ausfüllen des Fragebogens.

Weitere nützliche Informationen zur Rente von pflegenden Angehörigen erhalten Sie in der Info-PDF der Deutschen Rentenversicherung.

 

Fragen & Antworten

Wer bekommt einen Rentenzuschlag für die Pflege?

Pflegende Angehörige, die Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 nicht-erwerbsmäßig zu Hause pflegen und zwar mindestens zehn Stunden in der Woche und mindestens zwei Mal in der Woche, die neben der Pflege maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten, kommen für die Zahlung von Rentenbeiträgen durch die Pflegeversicherung in Betracht.

Wie wird die Pflege auf die Rente angerechnet?

Die Pflegezeit wird von der Rentenversicherung als Beitragszeit betrachtet. Diese Beitragszeit wird als Wartezeit im Versicherungskonto gespeichert und kann dazu beitragen, die jeweils gültige Mindestwartezeit für Altersrenten zu erfüllen.

Wie hoch ist das Rentenplus bei Pflege?

Die Höhe der von der Pflegekasse übernommenen Rentenbeiträge hängen von der Pflegeleistungsart und dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab. Die Berechnung basiert auf den aktuellen Bezugsgrößen, was die Beiträge an die Verdienstentwicklung koppelt. Diese Faktoren werden regelmäßig angepasst

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