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Selbstbestimmt entscheiden mit Patientenverfügung

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Nur äußerst ungern denken wir darüber nach, was mit uns geschieht, wenn wir einen Unfall haben oder richtig krank werden. In beiden Fällen kann schließlich passieren, dass wir nicht mehr selbst über unser Wohl und unsere Behandlung entscheiden können. Und niemand möchte, dass einem diese wichtigen Entscheidungen einfach abgenommen werden, weil sie dann vielleicht nicht in unserem Sinne sind. Mit einer Patientenverfügung kann jeder schon jetzt seine Wünsche und Vorstellungen verbindlich festlegen, wie im Fall von schwerer Erkrankung verfahren werden soll.

Patientenverfügungen sorgen für Situationen vor, in denen sich Menschen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr selbst äußern können. Sie regeln die medizinische Behandlung und nehmen Familienangehörigen die Last ab, im schlimmsten Fall eine Entscheidung über Leben und Tod zu fällen. Und dass derartig ausweglose Situationen schneller eintreten können, als jedem von uns lieb ist, erfahren wir tagtäglich in den Nachrichten. Die Empfehlung, eine Patientenverfügung zu erstellen, gilt für jeden unabhängig von Alter, Geschlecht und gesundheitlichem Wohlbefinden. Es geht dabei nicht um heute, sondern um das Vielleicht von morgen.

Selbst Ehepartner oder Kinder gelten nicht automatisch als bevollmächtigt, über den Kopf von Familienangehörigen zu entscheiden. Auch die nächsten Angehörigen müssen zumindest eine schriftliche Vorsorgevollmacht – die auch auf den medizinischen Bereich beschränkt werden kann – vorweisen, um den vermeintlichen Patientenwillen bei schweren Eingriffen oder Krankheiten durchsetzen zu können.

Schriftlicher Patientenwille

Durch eine Patientenverfügung wird festgelegt, welche ärztlichen und medizinischen Maßnahmen zu treffen sind, wenn der Patient selbst aufgrund eines Komas oder eines anderen gesundheitlich schlechten Zustands nicht in der Lage ist, seinen Willen selbst zu bilden und diesen zu äußern. An eine ordnungsgemäß erstellte Patientenverfügung sind Ärzte verbindlich gebunden. Häufig werden in Patientenverfügungen Situationen als Beispiel genannt, in denen den Bestimmungen der Verfügung Folge geleistet werden soll. Hierzu gehören auch

  • Situationen im Endstadium einer unheilbaren Krankheit
  • Situationen mit massiven Gehirnschäden, beispielsweise nach einem Schlaganfall oder Unfall
  • Situationen bei fortgeschrittener Demenz, die durch künstliche Ernährung aufrecht erhalten wird

Eine Patientenverfügung muss so verfasst werden, dass der behandelnde Arzt daraus den Willen des Patienten konkret nachlesen kann. Ungenau verfasste Verfügungen bringen sowohl Ärzte als auch Angehörige in Schwierigkeiten, weil dann Interpretationsfragen entstehen, die variabel ausgelegt werden könnten. Die Verfügung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nur dann aussagekräftig genug, wenn explizit beschrieben wurde, in welchen Behandlungssituationen die Bestimmungen gelten sollen. Dabei sollen die ärztlichen Maßnahmen und Handlungen möglichst genau beschrieben werden, die erwünscht oder eben unerwünscht sind.

Es muss also klar aus der Patientenverfügung hervorgehen, wie beispielsweise eine Behandlung in Bezug auf

  • Behandlung von Schmerzen
  • Symptombehandlung
  • Künstliche Ernährung
  • Künstliche Beatmung
  • Gabe von Antibiotika
  • Wiederbelebung

erfolgen soll.

Verfasser sollten die Situationen und Wünsche möglichst genau skizzieren, aber auch im Hinterkopf behalten, dass nicht alle Krankheitsverläufe vorhersehbar sind. Es reicht für eine Patientenverfügung jedoch nicht aus, nur den Willen auszudrücken, dass zum Beispiel keine lebenserhaltende Maßnahmen gewünscht werden oder ein würdevolles Sterben zugelassen werden soll, sofern ein Behandlungserfolg nicht mehr erwartet werden kann. Aus derart schwammig formulierten Erklärungen kann ein behandelnder Arzt beispielsweise nicht entnehmen, ob eine künstliche Ernährung nicht vielleicht doch erwünscht ist, obwohl sie das Leben verlängern kann.

Inhalt einer Patientenverfügung

In der Praxis haben sich Patientenverfügungen bewährt, die Informationen und Anweisungen zu folgenden Punkten enthalten:

Behandlung von Symptomen und Schmerzen

In der Patientenverfügung kann festgelegt werden, wie Symptome und Schmerzen behandelt werden sollen. Die Inhalt einer PatienverfügungVerfügung sollte Informationen zu den erbetenen Medikamenten beinhalten, was beispielsweise Morphium betrifft. Und da Opioid-Analgetika wie Morphin das Bewusstsein dämpfen und das Leben verkürzen kann, sollte auch darauf hingewiesen werden, für welche Situationen eine solche Behandlung gelten soll. Gleiches gilt natürlich auch für die Verabreichung von Antibiotika oder auch für Bluttransfusionen.

Lebenserhaltende/ lebensverlängernde Maßnahmen

In der Verfügung kann bestimmt werden, dass aus medizinischer Sicht alles Sinnvolle und Mögliche unternommen werden soll, um das Leben zu erhalten. Auf der anderen Seite ist es jedoch auch möglich, per Patientenverfügung auf lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten. Hier sollten die konkreten Situationen genau geschildert werden, um fatale Verwirrungen und Irrtümer zu vermeiden. Denn wer zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall sehr wohl von lebenserhaltenden Maßnahmen profitieren möchte, will vielleicht im Endstadium von Krebs darauf verzichten.

Ebenfalls festgelegt werden sollte der Wille, ob eine künstliche Ernährung und/oder künstliche Beatmung gewollt wird. Im Zusammenhang mit lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen sollte auch darauf hingewiesen werden, ob Wiederbelebungsmaßnahmen erwünscht werden.

Behandlungsort und Bevollmächtigte

Durchaus üblich ist es auch, schon in der Patientenverfügung darauf hinzuweisen, wo Patienten sterben möchten. Medizinische Behandlungen in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium finden generell in der Klinik statt. Möglich ist jedoch für die wahrscheinlich letzten Lebenstage eine Verlegung in ein Krankenhaus oder in ein Hospiz, sofern nicht der Wunsch besteht, zu Hause zu sterben.

Die Patientenverfügung sollte zusätzlich einen Passus enthalten, der darüber aufklärt, ob schon eine Vorsorgevollmacht errichtet worden ist und ob eine Betreuungsverfügung getroffen wurde. Eine Betreuung ist sinnvoll, um einen Ansprechpartner für die Ärzte zu benennen, der auch darauf achtet, dass der in der Patientenverfügung geäußerte Wille Beachtung findet.

Organspende ja oder nein

Was viele nicht wissen: In einer Patientenverfügung kann auch festgelegt werden, ob einer Organspende zugestimmt wird oder eben nicht. Diese Zustimmung ist auch ohne Organspende-Ausweis wirksam. Allerdings gehört ein solcher Passus nicht zu den verpflichtenden Inhalten der Verfügung und steht auch nicht in direktem Zusammenhang.

Patientenverfügung errichten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Patientenverfügung zu errichten. Zunächst kann sich jeder ein gutes Muster zur Hand nehmen und die Verfügung selbst erstellen. Um dabei auf der sicheren Seite zu sein, werden häufig die Textbausteine des Bundesgesundheitsministeriums als aktuelles Muster oder Formular zum Ausdrucken genutzt. Das Ministerium ist rechtlich immer auf dem neusten Stand und aktualisiert bei gesetzlichen Änderungen auch ihre Vorlagen und Formulare zum Download.

Alternativ haben sich jedoch auch Dienstleister etabliert, die rechtlich sichere und individuelle Patientenverfügungen gegen eine Gebühr errichten, nachdem online Fragebögen ausgefüllt und die Antworten entsprechend analysiert worden sind. Deutlich kostenträchtiger, aber auch rechtlich abgesicherter als freie Formulare und Vordrucke, sind Patientenverfügungen, die in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht von einem Rechtsanwalt formuliert worden sind.

Bei derart wichtigen Erklärungen, wie sie in einer Patientenverfügung niedergelegt werden, sollte sich jeder fachkundigen Rat einholen. Des Weiteren soll an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Patientenverfügung eigenhändig unterschrieben werden muss. Es ist zudem auch sinnvoll, den Hausarzt zu konsultieren, sich über die möglichen Folgen der Patientenverfügung aufklären zu lassen und diesen zu bitten, die Verfügung ebenfalls zu unterzeichnen.

Nicht zuletzt müssen auch Bevollmächtigte eine Kopie der Patientenverfügung vorlegen können, wenn sie in ihrer Eigenschaft handeln wollen, weshalb ihnen nach der Errichtung in der Regel eine Ablichtung überreicht wird. Daher ist es auch ratsam, in der Patientenverfügung auf das Vorhandensein von Vollmachten, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen hinzuweisen. Eine Vorsorgevollmacht kann übrigens gemeinsam mit der Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister eingereicht und registriert werden. Damit wird sichergestellt, dass im Notfall kein Betreuer durch das Gericht bestellt, sondern der Bevollmächtigte informiert wird.