Sommerzeit ist Urlaubszeit! Und auch wenn kaum jemand darüber nachdenkt, sollte dies umso mehr für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige gelten. Ein Urlaub kann eine schöne Abwechslung für alle Beteiligten bedeuten, ganz gleich, ob sie alleine oder gemeinsam in die Ferien fahren. Eine Auszeit vom Pflegealltag bringt alle auf andere Gedanken. Viele Pflegebedürftige sind nicht dauerhaft ans Bett gefesselt und mit etwas Aufwand durchaus in der Lage, eine Reise anzutreten.
Beide Varianten, also Urlaub mit Pflegebedürftigem oder allein als pflegender Angehöriger, bedürfen etwas mehr Planung und Organisation. Doch die Mühe lohnt sich, wenn die so verschaffte freie Zeit dann auch zur Erholung und Entspannung genutzt wird. Denn Pflege kann belastend sein, was für alle Beteiligten gilt. Die physischen und psychischen Herausforderungen der häuslichen Pflege dürfen niemals unterschätzt werden.
Pflegende Familienangehörige können die freie Zeit nutzen, um unabhängig vom Alltag und seiner durchorganisierten Strukturen mal wieder etwas für sich selbst tun zu können. Reisen, Hobbys oder auch nur Faulenzen; alles kann beim Runterfahren helfen. Pflegebedürftige können in ihrem Urlaub ebenfalls dem Pflegealltag entfliehen und profitieren davon, andere Menschen und Orte kennenzulernen. Je nach Reise können sich auch Luft- und Klimaveränderungen sowie therapeutische Anwendungen positiv auf den gesundheitlichen Zustand auswirken.
Urlaub für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige können in ihrem Urlaub nur dann richtig Kraft schöpfen, wenn sie wissen, dass zu Hause beim Pflegebedürftigen alles in Ordnung ist. Damit die eine Kopfhälfte gedanklich nicht immer beim Pflegebedürftigen verweilt, bedarf es einer guten Vorbereitung.
Zunächst gilt es, die Pflegevertretung zu organisieren. Vielleicht gibt es im Familien- oder Freundeskreis eine vertrauenswürdige Person, die die Verhinderungspflege übernehmen kann? Ist dies nicht der Fall, kommen Einrichtungen für die Kurzzeitpflege in Betracht. Hierbei handelt es sich in der Regel um Alten- oder Pflegeheime, die für die Dauer des Urlaubs den Pflegebedürftigen aufnehmen und adäquat versorgen.
Sind Pflegebedürftige wegen ihres gesundheitlichen Zustandes nur im geringen Umfang von Hilfe abhängig, kommt auch die Vertretung durch einen Pflegedienst oder Tagespflege in Frage. Ein ambulanter Pflegedienst darf und kann auch Medikamente verabreichen sowie medizinische Pflegeaufgaben übernehmen.
Wenn eine geeignete Pflegevertretung gefunden worden ist, sollte diese frühzeitig und umfassend informiert werden, damit auch in Notfallsituationen richtig reagiert werden kann. Die Pflegevertretung muss Zugriff auf Krankenunterlagen, Krankenkarten, Krankheits- und Allergie-Ausweise, Medikamentenpläne, Termine und alle sonstigen Informationen erhalten, die mit der Pflege und dem Pflegbedürftigen in Zusammenhang stehen. Wer Angst hat, dass bei der Gabe von Medikamenten Fehler passieren, kann für die Dauer des Urlaubs die Medikamente in einem Dispenser oder Planer vorbereiten.
Des Weiteren benötigt die Pflegevertretung auch die Kontaktdaten von Ärzten, Therapeuten, Krankenhäusern und den Angehörigen. Insbesondere auch die Telefonnummer des pflegenden Angehörigen im Urlaub sollte die Pflegevertretung für einen Notfall immer griffbereit haben.
Urlaub für Pflegebedürftige

Urlaub von der Pflege – wer zahlt?
Pflegende Angehörige können ihre Urlaubskosten natürlich nicht bei der Pflegekasse geltend machen. Aber wenn Pflegebedürftige Urlaub machen, gibt es einige Möglichkeiten der Unterstützung.
Grundvoraussetzung hierfür ist das Vorhandensein eines Pflegegrades von mindestens PG 2. Des Weiteren müssen die Erbringer der jeweiligen Leistungen, also Pflegeeinrichtungen oder Pflegedienste, über eine Kassenzulassung verfügen.
Möglichkeiten der Finanzierung bestehen im Rahmen der Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und der Entlastungsleistungen.
Bei der Verhinderungspflege wird der Pflegebedürftige von Verwandten, Angehörigen oder Freunden als Ersatzpfleger versorgt. Bei einer Pflegevertretung durch einen Verwandten erstattet die Pflegekasse den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes zuzüglich Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Der jährliche Maximalbetrag für die Verhinderungspflege beträgt 1.612,00 €. Eine Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung wird von der Pflegekasse für maximal acht Wochen im Jahr bezuschusst, wobei in dieser Zeit das Pflegegeld weiterhin zur Hälfte ausgezahlt wird. Für die Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse ebenfalls Kosten in Höhe von bis zu 1.612,00 € pro Jahr, wobei eine Kombination mit der Verhinderungspflege möglich ist.
Fahren pflegende Angehörige allein in Urlaub und überlassen die Versorgung des Pflegebedürftigen einer Einrichtung für Tages- oder Nachtpflege, dann werden die Kosten für Betreuung, medizinische Pflege und Fahrtkosten bis zum jeweiligen Höchstbetrag von der Pflegekasse erstattet. Die Kosten für Essen und Unterkunft müssen selbst getragen werden.
Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag haben auch Pflegebedürftige ab dem PG 1, die häuslich gepflegt werden. Die aktuell 125,00 € pro Monat können ebenfalls für Betreuungsleistungen am Urlaubsort verwendet werden.
Alternativkonzepte für die Zukunft
Im Rahmen der sogenannten 24 Stunden Betreuung übernehmen Betreuungskräfte die Arbeit von pflegenden Angehörigen. Sie kümmern sich sowohl um die Grundpflege als auch um die hauswirtschaftliche Versorgung. Da die jeweils eingesetzte Betreuerin mit im zu betreuenden Haushalt wohnt, können Angehörige ganz unbesorgt in den Urlaub fahren. Nach Rücksprache und entsprechender Planung ist es auch denkbar, dass die Betreuungskraft mit dem Pflegebedürftigen Ferien macht, was ein Höchstmaß an Flexibilität bietet.
Für mehr Informationen: www.24stundenbetreut.com