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Pflegekosten bei der Steuererklärung geltend machen

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Pflege kostet Geld. Pflegebedürftige erhalten häufig Leistungen aus der Pflegeversicherung, die jedoch selten ausreichen. Auch pflegende Angehörige müssen oft Einkommenseinbußen hinnehmen, weil sie sich um ein altes oder krankes Familienmitglied kümmern. Umso wichtiger sind daher Möglichkeiten, Pflegekosten bei der Steuererklärung geltend zu machen und dadurch etwas Geld zu sparen.

Pflegegeld ist steuerfrei

In der häuslichen Pflege können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Pflegegeld beantragen. Dieses Geld wird in der Regel als Aufwandsentschädigung an pflegende Angehörige weitergereicht. Das Pflegegeld ist steuerfrei und muss von Pflegebedürftigen auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Es bleibt auch steuerfrei, wenn es im Rahmen der sittlichen Pflicht nach § 3 Nr. 35 EStG an pflegende Angehörige weitergegeben wird.

Besteht zwischen Pflegebedürftigen und Pflegenden kein entsprechendes Angehörigenverhältnis, entfällt dieses Steuerprivileg. Dann muss das weitergeleitete Pflegegeld vom Empfänger als Einkommen versteuert werden.

Erstattete Kosten dürfen nicht geltend gemacht werden

Ein Teil der Pflegekosten werden erst im Nachhinein von der Pflegekasse erstattet. Wenn beispielsweise eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde, die später von der Pflegekasse erstattet wurde, dürfen diese Kosten nicht von der Steuer abgesetzt werden. Nur die Pflegekosten, die man wirklich bezahlt hat, können geltend gemacht werden.

Behindertenpauschbetrag je nach GdB

Bei vielen Pflegebedürftigen wird eine Schwerbehinderung festgestellt. Ab einem GdB, also Grad der Behinderung, von 20 kann in der Steuererklärung der Behindertenpauschbetrag beansprucht werden. Der Pauschbetrag richtet sich in seiner Höhe nach dem GdB. Unterhalb eines GdB von 50 ist der Behindertenpauschbetrag an zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt.

Außergewöhnliche Belastungen geltend machen

Liegt keine Schwerbehinderung vor oder übertreffen die Ausgaben für die Pflege die gewährten Pauschalen, können Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass die Ausgaben alle durch Rechnungen oder Quittungen belegt werden können.

Berücksichtigt werden bei außergewöhnlichen Belastungen die Belastungsgrenzen als Eigenanteile, die selbst zu tragen sind. Bei Senioren liegen diese Grenzen bei durchschnittlich 4 % bis 7 % der Einkünfte. Erst wenn die Pflegekosten diese Belastungsgrenze überschreiten, können sie sich steuermindernd auswirken.

Akzeptiert werden als außergewöhnliche Belastungen alle Kosten, die wegen der Pflegebedürftigkeit, Schwerbehinderung oder Erkrankung entstanden sind. Hierunter fallen zum Beispiel Rollatoren, Hörgeräte, Brillen, ärztlich verordnete Medikamente oder auch Fahrtkosten zum Therapeuten, Arzt oder in die Apotheke.

Selbst getragene Kosten für die Betreuung oder den Pflegedienst werden ebenfalls vom Finanzamt anerkannt. Bei Heimkosten kann der Eigenanteil komplett abgesetzt werden, sofern die eigene Wohnung noch beibehalten wird. Bei einem endgültigen Umzug ins Pflegeheim, wird eine Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrages von den Heimkosten abgezogen.

Handwerkerkosten für altersgerechte Umbauten

Bei einem altengerechten Umbau können die Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden, sofern dieser Umbau als notwendig eingeschätzt wird. Die Umbaukosten können aber auch als Handwerkerleistungen abgesetzt werden, was unabhängig von einer Pflegebedürftigkeit erfolgen kann.

Es können 20 % der Lohnkosten von Handwerkern bei der Steuer geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Materialkosten. Pro Jahr werden maximal 6.000 € Lohnkosten anerkannt, was eine Steuerersparnis von bis zu 1.200 € ergeben kann.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind unabhängig von Pflegebedürftigkeit

Kosten für Reinigungskräfte, Gärtner und andere fleißige Helfer können unabhängig vom Bestehen einer Pflegebedürftigkeit bei der Steuer geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen, die vom Finanzamt mit 20 % bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000 € akzeptiert werden. Auf diese Weise lassen sich bis zu 4.000 € Steuern sparen.

Bei der Geltendmachung von haushaltsnahen Dienstleistung muss darauf geachtet werden, dass keine Barzahlung mit Quittung akzeptiert wird. Die jeweiligen Zahlungen müssen über eine Bank oder einen anderen Dienstleister abgewickelt worden sein. Als Beleg dient dann beispielsweise der Kontoauszug.

Außergewöhnliche Belastungen bei pflegenden Angehörigen

Pflegende Angehörige können Kosten, die wegen der Versorgung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds entstehen, als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend machen.

Durch die Pflege entstehen bei pflegenden Angehörigen zum Beispiel Fahrtkosten, die mittels Ticket oder zu 0,30 € pro Kilometer abgerechnet werden können. Fahrtkosten werden nur bei Vorliegen eines Pflegegrades anerkannt und auch nur dann, wenn die Fahrt für die Versorgung des Pflegebedürftigen notwendig ist. Bei Besorgungsfahrten zur Apotheke oder zum Arzt gelten weitere Regelungen.

Auch hier muss der Eigenanteil selbst getragen werden, der sich auf 1 % bis 7 % des Einkommen beläuft. Pflegende Angehörige können neben den Pflegeaufwendungen auch ihre eigenen Krankheitskosten wie etwa Kosten für eine Zahnbehandlung oder eine Brille weiterhin bei der Steuer geltend machen.

Rente für pflegende Angehörige

Wer einen Familienangehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, kann dafür eine zusätzliche Rente bekommen. Dies gilt dann, wenn die Pflege an zwei Tagen in der Woche stattfindet und mindestens zehn Stunden andauert. Haben pflegende Angehörige selbst das Rentenalter erreicht und beziehen eine Altersvollrente, geht dies nur mit einem Trick.

Wird die Vollrente um 1 % auf eine 99 % Teilrente reduziert, können zusätzliche Rentenansprüche für die Pflege erworben werden. Die normale Rente wird dann zu 99 % ausgezahlt, weshalb sich das Durchrechnen lohnen kann. Denn die Höhe der zusätzlichen Rente richtet sich nach dem Pflegegrad des pflegebedürftigen Familienmitglieds.

Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige

Wer pflegebedürftige Familienmitglieder mit Pflegegrad 4 oder 5 oder aber Schwerbehinderung mit Zusatz „BI“ oder „H“ pflegt, kann seit 2021 eine Pflegepauschale von 1.800 € über die außergewöhnlichen Belastungen bei der Steuererklärung geltend machen. Beim Pflegegrad 2 werden 600 €, beim Pflegegrad 3 sogar 1.100 € berücksichtigt. Müssen mehrere Pflegebedürftige versorgt werden, darf auch der Pauschbetrag mehrfach in Anspruch genommen werden. Teilen sich hingegen mehrere Familienangehörige die Pflege eines Angehörigen auf, muss auch der Pflegepauschbetrag entsprechend aufgeteilt werden. Da der Großteil der Rentner keine Einkünfte mehr versteuern muss, können viele den Pauschbetrag nicht verwenden.

Pflegende Angehörige müssen Ausgaben für den Pauschbetrag nicht nachweisen. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn sich hauptsächlich ein ambulanter Pflegedienst um das pflegebedürftige Familienmitglied kümmert. Auch wenn die Angehörigenpflege nur von kurzer Dauer, etwa über das Wochenende, beschränkt ist, muss das Finanzamt bei Vorliegen eines Pflegeanteils von mindestens 10 % den Anspruch anerkennen.

Grundsätzlich gilt als Voraussetzung für den Pauschbetrag, dass pflegende Angehörige für ihren Einsatz keine Vergütung erhalten dürfen. Hierzu zählt auch das Pflegegeld. Eine Ausnahme bilden Eltern, die das Pflegegeld für die Pflege ihres Kindes erhalten.