Pflegegeldrechner

Schnell und kostenlos Pflegegeld berechnen

Unser kostenloser Pflegegeldrechner richtet sich an Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad, die einen ambulanten Pflegedienst im Bereich der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen. 

Sofern Kombinationsleistungen aus Sachleistung und darüber hinausgehender Auszahlung des Pflegegeldes ausgewählt worden ist, überprüft und errechnet unser Pflegegeldrechner die Höhe des Pflegegeldanspruchs und den jeweiligen Restbetrag nach Abzug der ambulanten Sachleistung für den Pflegedienst. Die Endsumme beinhaltet demnach das monatlich noch verbleibende Pflegegeld, wenn ein ambulanter Pflegedienst involviert ist.

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass bei Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Sachleistungen und Pflegegeld besteht. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € pro Monat auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste einsetzen.

Carework SHD Pflegegeldrechner 2021

Sachleistungen nach § 36 SGB XI (ambulanter Pflegedienst):

Bitte entnehmen Sie die jeweiligen Kosten der Abrechnung des ambulanten Pflegedienstes/Anbieters.

Erfassen Sie hier weitere Kosten, die Ihnen ggf. entstanden sind:

* Pflichtfeld

 

Die Nutzung des Pflegegeldrechners ist kostenfrei. Wir behalten uns Irrtümer vor. Alle Angaben sind ohne Gewähr!

 

FAQs zu Pflegegeld & anderen Hilfsmitteln

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag und wie hoch ist er?

Einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € hat jeder Pflegebedürftige in häuslicher Pflege; also auch schon ab Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag soll als Sachleistung vor dem Hintergrund des eigenständigen Lebens die eigenen Ressourcen von Pflegebedürftigen fördern und/oder pflegende Angehörige im Haushalt entlasten.

Der Entlastungsbeitrag muss beantragt werden. Die Auszahlung ist zweckgebunden. Bei der Abrechnung werden die Rechnungen des jeweiligen Anbieters nach dem Ausfüllen einer Abtretung bei der Pflegekasse eingereicht und nach tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet. Bei der Selbstabrechnung gelten dienen Quittungen, Belege und Rechnungen als Nachweise. Den Entlastungsbetrag überschreitende Kosten müssen selbst übernommen werden. Wird der Entlastungsbetrag nicht aufgebraucht, können freie Beträge innerhalb des Jahres angesammelt und für umfangreichere Leistungen verwendet werden.

Worum handelt es sich bei der Hilfe zur Pflege?

Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine Leistung des Sozialamtes. Die Hilfe zur Pflege kann unter Umständen geleistet werden, wenn die Kosten für ein Pflegeheim oder die häusliche Pflege nicht selbst bezahlt werden können. Gleiches gilt, wenn die Leistungen von der Pflegekasse niedriger ausfallen als die tatsächlich anfallenden Pflegekosten. Die Hilfe zur Pflege unterstützt Pflegebedürftige mit einem geringen Einkommen und ohne Vermögenswerte. Um sich nicht für seine eigene Pflege verschulden zu müssen, übernimmt das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege die notwendigen Pflegekosten.

Hlfsmittel

Hilfsmittel dienen der Erleichterung in der Pflege. Da alle Pflegebedürftigen individuelle Ansprüche und Einschränkungen aufweisen, müssen Hilfsmittel beantragt und seitens der Krankenkasse bzw. Pflegekasse genehmigt werden. Bei einem ablehnenden Bescheid kommt auch hier ein Widerspruch in Betracht. Eine Hilfsmittelberatung kann der Auswahl der richtigen Hilfsmittel beitragen.

Zu besseren Übersicht über die Fülle an Hilfsmitteln hat der GKV-Spitzenverband das Hilfsmittelverzeichnis in Produktgruppen aufgeteilt. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes wird regelmäßig aktualisiert und kann online eingesehen werden.

Kombinationsleistungen

Kombinationsleistungen werden die Leistungen genannt, wenn gleichzeitig Pflegegelder und Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Kommt dies in Betracht, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Pflegebedürftigen wird nach § 38 SGB XI die Möglichkeit eingeräumt, über die Kombinationsleistungen sowohl die ambulante Pflege durch Angehörige als auch die Leistungen vom Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Die Kombinationsleistungen sollen helfen, die Pflege vor dem Hintergrund der optimalen Versorgung auf die individuellen Bedürfnisse abzustimmen.

Werden bei der Kombinationsleistung ambulante Pflege und Pflegeleistungen des Pflegedienstes miteinander kombiniert, reduziert sich prozentual der Anspruch auf Pflegegeld zu den Pflegesachleistungen. Je mehr Pflegesachleistungen benötigt werden, desto weniger Pflegegeld wird ausgezahlt. Die jeweiligen Leistungen aus der Kombinationspflege können ganz einfach in unserem Pflegegeldrechner kalkuliert werden.

Pflegegeld

Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad ab 2, die zu Hause von einem Angehörigen oder einer anderen Pflegeperson gepflegt werden, erhalten Pflegegeld von der Pflegekasse. Die Verwendung des Pflegegeldes steht dem Pflegebedürftigen frei. Sinn des Pflegegeldes ist jedoch, damit einen finanziellen Ausgleich für die Pflegeleistungen zu schaffen. Mit dem Pflegegeld werden also in der Regel die Pflegepersonen bezahlt, die die häusliche Pflege übernehmen. Da es sich beim Pflegegeld um eine Sozialleistung handelt, ist die Zahlung für den Pflegebedürftigen selbst steuerfrei. Das Pflegegeld kann auch dazu verwendet werden, die Leistungen der Betreuungskräfte aus der 24 Stunden Betreuung anteilig auszugleichen.

Einen Anspruch auf Auszahlung von Pflegegeld haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2.

Pflegegrad

Bei einer Pflegebedürftigkeit kann ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen Pflegegrad gestellt werden. Wurde eine Pflegebedürftigkeit durch ein Pflegegutachten des MDK  bzw. MD (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder von MEDICPROOF (Medizinischer Dienst der Privaten) festgestellt, erfolgt die Einteilung in einen der fünf Pflegegrade zwischen 1 und 5 per Bescheid. Wurde ein zu niedriger Pflegegrad ermittelt und beschieden, kann innerhalb der angegebenen Frist von vier Wochen bzw. einem Monat Widerspruch eingelegt werden.

Die Pflegegrade haben die früheren Pflegestufen abgelöst. Um heute von Leistungen aus der Pflegeversicherung profitieren zu können, gilt die Einteilung in einen Pflegegrad als Voraussetzung. Eine Besonderheit bildet dabei der Pflegegrad 1, der bei „geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ festgestellt wird. Durch die Einteilung in den Pflegegrad 1 erhalten viel mehr Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung. Trotz der noch weitgehend erhaltenen Selbstständigkeit begründet der Pflegegrad 1 einen Anspruch auf monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, auf Kostenerstattung für einen Hausnotruf, auf Zuschüsse zur Wohnraumanpassung und auf Pflegehilfsmittel.

Pflegeleistungen

Pflegeleistungen werden in der Regel auf Antrag gewährt und sind abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Auch bei einer stationären Unterbringung ist vorab die Genehmigung von der Pflegekasse einzuholen, um eine Kostenübernahme gewährleisten zu können.

Übersicht Pflegeleistungen (Stand: 2024)

Pflegeleistung

PG 1/€

PG 2/€

PG 3/€

PG 4/€

PG 5/€

Pflegegeld (ambulante Pflege)

0,00

332,00

573,00

765,00

947,00

Sachleistungen ambulante Pflege (Pflegedienst)

0,00

761,00

1432,00

1778,00

2200,00

Tagespflege/Nachtpflege

0,00

689,00

1298,00

1612,00

1995,00

Kurzzeitpflege

0,00

1774,00

1774,00

1774,00

1774,00

Verhinderungspflege

0,00

1612,00

1612,00

1612,00

1612,00

Entlastungsbetrag

125,00

125,00

125,00

125,00

125,00

Stationäre Unterbringung (Alten-/Pflegeheim)

125,00

770,00

1262,00

1775,00

2005,00

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch*

40,00

40,00

40,00

40,00

40,00

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

4000,00

4000,00

4000,00

4000,00

4000,00

Eigenanteil Pflege (Bundesdurchschnitt)*abzgl. seit 01.01.2022 gültiger u. mit Pflegejahren steigender Zuschlag

0,00

580,00

580,00

580,00

580,00

Zuschlag Wohngruppen/ambulante WGs

0,00

214,00

214,00

214,00

214,00

*Pauschale wurde wg. der Corona-Pandemie vorübergehend auf 60,00 €/Monat erhöht. Die Regelung gilt voraussichtlich bis Ende des Jahres 2021.

Pflegesachleistungen

Durch die Pflegesachleistungen sollen die Kosten von ambulanten Pflegediensten im Rahmen der häuslichen Pflege abgegolten werden. Bezahlt werden hiermit die Dienstleistungen, die von Pflegefachkräften von ambulanten Pflegediensten im häuslichen Umfeld erbracht werden. Die Pflegesachleistungen können den Anspruch auf Pflegegeld reduzieren oder dazu führen, dass gar kein Pflegegeld mehr ausgezahlt wird.

Der Bezug von Pflegesachleistungen wird davon abhängig gemacht, dass keine häusliche Krankenpflege mit Leistungen aus der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung von der Krankenkasse gewährt wird. Dennoch muss die Pflege im häuslichen Umfeld stattfinden, also beim Pflegebedürftigen selbst, bei den pflegenden Angehörigen bzw. Bekannten oder im betreuten Wohnen. Des Weiteren gehört ein Pflegegrad zwischen 2 und 5 zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegesachleistungen. Wird die häusliche Pflege mit den Leistungen eines Pflegedienstes kombiniert, werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Rahmen der Kombinationspflege entsprechend aufgeteilt.

Pflegesachleistungen können nur von anerkannten Pflegediensten oder anerkannten Personen wie selbstständig tätigen Pflegekräften erbracht werden. Es bedarf einer Zulassung bei der Pflegekasse.

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