Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung

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3. September 2015

Pflegestufe wird Pflegegrad –
So funktioniert ab 2017 die Umwandlung von Pflegestufe in Pflegegrad

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Das Bundeskabinett hat am 12.08.2015 eine grundlegende Pflegereform beschlossen. Generell soll dadurch die allgemeine Pflegesituation verbessert werden, wobei insbesondere Menschen mit kognitiven sowie psychischen Störungen wie etwa Demenz-Patienten eine bessere Pflege erhalten sollen. Sie werden nach der Reform künftig den Menschen gleichgestellt, die unter körperlichen Beeinträchtigungen leiden. Im Zuge dieser Pflegereform wurden auch die drei bekannten Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade ersetzt.

Umrechnung Pflegestufe in Pflegegrad

Die Faustformel für die Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade lautet nach Sozialwissenschaftler Prof. Dr. Heinz Rothgang von der Universität Bremen wie folgt:

„Die neuen Pflegegrade entsprechen den aktuell gewährten Pflegestufen plus 1.“

Ein Beispiel:

aktuelle Pflegestufe I = neuer Pflegegrad 2

Unterschied zwischen Pflegestufe und Pflegegraden

Doch was macht den Unterschied zwischen Pflegestufe (PS) und Pflegegraden (PG) eigentlich aus? In ihrer Systematik sollen sich die Pflegegrade an Alltagskompetenzen orientieren und weg von der Orientierung an Defiziten wie bei den Pflegestufen führen. Die neuen Pflegegrade sollen sich also danach bemessen, wie selbstständig der Pflegebedürftige ist und nicht, in welchem Umfang er Unterstützung benötigt.

Das „Neue Begutachtungs-Assessment“ (NBA)

Mit der Einführung der Pflegegrade wird auch ein neues Begutachtungsinstrument notwendig; nämlich das mit NBA abgekürzte „Neue Begutachtungs-Assessment“. Nach diesem NBA werden die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen mit Punkten bewertet, die in ihrer Summe zum Pflegegrad führen. Ausgenommen von diesem System sind Kleinkinder mit einem Alter bis zu 18 Monaten.

Nach folgendem Schema werden die neuen Pflegegrade berechnet:

Berechnung Pflegegrade

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

12,5 Punkte bis unterhalb von 27 Punkten

27 Punkte bis unterhalb von 47,5 Punkten

47,5 Punkte bis unterhalb von 70 Punkten

70 Punkte bis unterhalb von 90 Punkten

90 Punkte bis 100 Punkte

(Selbst­ständigkeit nur gering beeinträchtigt)

(Selbst­ständigkeit erheblich beeinträchtigt)

(Selbst­ständigkeit schwer beeinträchtigt)

(Selbst­ständigkeit schwerst beeinträchtigt)

(Schwerste Beeinträch­tigungen in der Selbst­ständigkeit)

 

Einschätzung der Pflegegrade durch Gutachter weiterhin subjektiv

Bei allen Begutachtungsinstrumenten und Vorgaben bleibt jedoch grundlegend die subjektive Einschätzung des jeweiligen Gutachters bestehen, dessen Wahl nach wie vor der Pflegekasse obliegt. Es ist demnach davon auszugehen, dass der MDK weiterhin seitens der Krankenkassen sowie Pflegekassen mit der Begutachtung und Einschätzung von Pflegebedürftigen in Pflegegrade beauftragt wird. Ob zu diesem Zweck in 2017 auch unabhängige Gutachter eingesetzt werden, kann aktuell noch nicht beantwortet werden.

Fraglich bleibt auch, ob ab 2017 auch alle Möglichkeiten und Spielräume des NBA ausgeschöpft werden. So ist beispielsweise heute schon bei an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen eine angemessene Einschätzung des Hilfebedarfs durchaus möglich und bietet nach den aktuell gültigen Begutachtungskriterien auch ausreichenden Spielraum. Jedoch nutzen die Gutachter der Pflegekassen diesen nach den Richtlinien gegebenen Spielraum häufig zu Lasten des Pflegebedürftigen nicht aus.

Was sich bei den Pflegeleistungen ändert

Schon durch die Umsetzung des Ersten Pflegestärkungsgesetzes wurden die Pflegesachleistungen und das Pflegegeld um 4 % angehoben. Durch die neuen Pflegegrade erhalten jedoch beispielsweise auch bislang in Pflegestufe 0 eingegliederte Demenzkranke entsprechende Leistungen, da sie unter die Voraussetzungen der neuen Pflegegrade fallen.

Nach dem Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes stellen sich die Hauptleistungsbeträge vorläufig wie folgt dar:

Hauptleistungsbeträge im Entwurf des PSG II

 

PG 1

PG 2

PG 3

PG 4

PG 5

Geldleistung (ambulant)

  125,00 €  

316,00 €  

545,00 €  

728,00 €  

901,00 €  

Sachleistung (ambulant)

  0,00 €  

689,00 €  

1.298,00 €  

1.612,00 €  

1.995,00 €  

Leistungsbetrag (stationär)

  125,00 €  

770,00 €  

1.262,00 €  

1.775,00 €  

2.005,00 €  

Hauptleistungsbeträge Pflegegrade (Quelle: http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/fragen-und-antworten-zum-psg-ii.html)

Geplant ist, dass alle Pflegebedürftigen ohne eine erneute Begutachtung in das System mit den neuen Pflegegraden überführt werden. Bei der Überleitung soll niemand mit einer Schlechterstellung rechnen müssen. Auf Wunsch kann eine neue Begutachtung stattfinden. Bei einer Besserstellung erhält der Pflegebedürftige die höheren Leistungen und bekommt – im Fall einer schlechteren Beurteilung – weiterhin die ihm bisher gewährten Leistungen.

Einfluss der Pflegegrade auf die 24-Stunden-Betreuung

Durch die Pflegereform werden fortan auch Menschen mit Demenz, Alzheimer und anderen kognitiven bzw. psychischen Erkrankungen begünstigt. Prognostiziert wird, dass beispielsweise bislang in Pflegestufe 0 eingestufte Demenz-Erkrankte in den neuen Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2 eingegliedert werden und entsprechende Leistungen erhalten. Diese Pflegeleistungen entlasten den Pflegebedürftigen im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht und können ausschlaggebend sein, statt einer stationären Unterbringung auf Angebote der 24-Stunden-Betreuung zurückzugreifen. Erfahren Sie mehr zu den Kosten einer 24-Stunden-Pflege aus Osteuropa.

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